Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 25 (20.6.1913)
- Date
- 1913-06-20
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 25. Das jüdische Matt. 3 Ferner hat er seine Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift zu zeigen: 1. durch schriftliche Ausarbeitung eines Themas unter Aufsicht der Prüfungskommission; 2. durch Uebersetzung einer religiösen Betrachtung aus einem Erbnuungsbuche aus dein Hebräischen ins Deutsche und Zusammenfassung des Gelesenen in einem freien deutschen Vortrag. Damit diese Neuerung auch in der Praxis zu einem Erfolg führt, bedarf es des guten Willens und der Unterstützung aller Beteiligten, insbesondere der Herren Rabbiner und Gemeindevarstände, der Herren Lehrer, deren Hilfe bei der Ausbildung der jungen Kantoren unentbehrlich ist und nicht zum wenigsten der Herren Kantoren selbst. Das Konsistorium weiß, daß es auf diese Herren zählen kann. Es wird darüber wachen, daß seine Anordnungen befolgt werden. Das Israelit. K o n s i st o r i u m des Unter-Elsaß. Justizrat Dr. Schmoll, Präsident, Oberrabbiner Ury, Vizepräsident, Adler, Klein, L e v y, W e i l l, Mitglieder, Haguenauer, Sekretär. Plenarsitzung der drei elsaß-lothringischen Konsistorien. Durch ein Versehen ist in dem in vorigen Nummer unter obigem Titel erschienenen Berichte des Straßburger Konsistoriums ein Absatz weggeblieben, den wir hier folgen lassen: Bei Punkt 4: Beschwerde des Rabbinerverbandes gegen die Verleihung von Rabbinerdiplomen war berichtet, daß der Antrag K l e i n - B e r r das Diplom der liberalen Kommission nicht anzuerkennen und Herrn Kohn daher zu veranlassen, eine Prüfung vor dem Herrn Oberrabbiner Dr. Netter und zwei beisitzenden Rabbinern abzulegen, mit 8 gegen 7 Stimmen angenommen wurde. Dann heißt es in dem Bericht weiter: Die Annahme des Antrages bedeutet nicht etwa, daß Herr Kohn feine schriftlichen Prüfungsarbeiten von neuem anfertigen, sondern daß er eine ergänzende mündliche Prüfung ablegen soll. Die Antragsteller erblickten in ihrem Antrag einen Mittelweg, den sie im Interesse des Friedens innerhalb des Rabbinats, ferner um den konservativen Israeliten gerecht zu werden vorschlagen zu sollen glaubten, in der Absicht, auf diese Weise es zu ermöglichen, daß Herr Kohn die ihm von der Regierung versprochene Stelle in Diedenhofen bekomme. —■-- Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdnung. (Fortsetzung.) Art. 10 Vermögensauseinandersetzung. Im Rahmen dieses Artikels mußten zwei Fragen ihrer Lösung entgegengeführt werden, die Verfügung über das Vermögen bei aufgelösten, bzw. vereinigten Gemeinden einerseits und bei den getrennten andererseits. Bisher war die Einrichtung derart getroffen, daß bei Auflösung einer Gemeinde womöglich die benachbarte Gemeinde Rechtsnachfolgerin wurde, das Vermögen (welches meistens bloß in Immobilien bestand) und die Verwaltung der Stiftungen übernahm: die Stiftung selbst wechselte also eigentlich ihren Sitz, wobei etwaige Vorrechte der Mitglieder der aufgelösten Gemeinde gewahrt bleiben muhten. Es kommen aber Fälle vor, in denen Gemeinden sich schlechthin auflösten, ausstarben, ohne daß ein Rechtsnachfolger vorhanden war. Was aus etwaigen Stiftungen wurde, entzieht sich unserer Kenntnis, wenn auch wohl hin und wieder der „Letzte" lachender Erbe wurde; es ist uns ein Fall bekannt, in dem eine Synagoge als herrenloses Gut dem Fiskus anheimfiel und unter ziemlichen Opfern durch den Rabbiner von demselben zur Exsecration wieder zurück gekauft werden mußte. Solchen Vorkommnissen könnte vorgebeugt werden, wenn eine für das Vermögen verantwortliche Stelle vorhanden wäre, eventuell auch den „Letzten" gegenüber. Für die Stiftungen ist es schon nach den jetzigen Bestimmungen der Rabbiner: er wäre unseres Erachtens auch verpflichtet, nach dem Judenedikt für die Integrität des Vermögens zu sorgen. Der Gedankengang des Artikels 10, gütliche Uebereinkunft der Beteiligten unter Zuziehung des Rabbiners, mit ftaatsauffichtlicher Genehmigung, eventuell Schiedsgericht wäre zu verwenden. Doch müßte den für die jüdischen Kultusgemeinden wesentlich anderen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Denn die Auflösung der Kultusgemeinden ist in der Regel ein sehr langsamer Prozeß; das eine Symptom, das bisher zur Begründung eines Antrags auf Auflösung genügte, das Fehlen der Zehnzahl zum Gebete, ist. durch Verwaltunggerichtshofentscheidung außer Geltung gesetzt. Finanzielle Unzulänglichkeit dürfte selten nachgewiesen werden können, da ja auch eine Unterstützung (Staatszuschuß, Landesverein, Rabbinerkonferenz) das Gleichgewicht Herstellen kann. Die sterbenden Gemeinden selbst widersetzen sich in der Regel einem Antrag auf Auflösung. Nun ist erfahrungsgemäß das erste Zeichen der künftigen Auflösung das Fehlen eines jeglichen Kultusbeamten in den Gemeinden. Hier nun könnte man einsetzen und könnte verfügen, daß bei dem Eintreten dieses Zeichens diejenige Gemeinde, welche voraussichtlich Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde wird seventuell müßte eine solche bestimmt werden), sofort einen Delegierten in die Verwaltung der vor der Auflösung stehenden Gemeinde zu entsenden habe. Aber anders, ganz anders gestaltet sich die Vermögensauseinandersetzung, wenn der Austritt aus der Kultusgemeinde nach den beiden Möglichkeiten, Bildung einer zweiten Gemeinde oder Anschluß an eine gesinnungsverwandte Nachbargemeinde, ausgeführt werden sollte. Man könnte zwar mit einem «alt« mortalo den Austretenden dem Wegziehenden gleichstellen und ihn von jeder Beziehung zum Aktiv- und Passivvermögen der alten Gemeinde loslösen. Wir sind auch überzeugt, daß ernste Menschen durch kein irgendwie geartetes finanzielles Opfer veranlaßt werden, gegen ihre Ueberzeugung zu handeln. Allein erörtert muß die Frage werden; es könnte z. B. der Fall eintreten, daß in irgend einer Gemeinde mehr 'als die Hälfte aus Gewissensbedenken heraus sich zum Austritt entschließen müßte, die sogar vielleicht als die Fortsetzung des religiösen Bekenntnisses erscheinen müßte, innerhalb dessen die Kultusgemeinde ursprünglich gegründet wurde; die Kultusgemeinde könnte sich mit der Prätension, das Judentum zu repräsentieren, einem ganz anderen Bekenntnis ergeben haben. Da wäre es eines Rechtsstaates unwürdig, das ganze Vermögen einschließlich der Verwaltung der Stiftungen diesem innerlich heterogenen Bekenntnis überlassen. Oder es wäre auch folgender Fall möglich. Eine bisher einheitliche Gemeinde hat zur Erbauung einer Synagoge eine beträchtliche Schuld kontrahiert: da gründet sich plötzlich eine Reformgemeinde mit reformierter Liturgie oder eine Sondergemeinde wegen religiös begründeter Unzufriedenheit mit dem Rabbiner, oder ein Teil der Gemeinde schließt sich einer Nachbargemeinde an. Wie dann? Hierzu kommt noch ein neuer Moment. Bei einer solchen organisatorischen Umbildung ist die in analoger Anwendung des Artikels 10 sonst mögliche Mitwirkung des Rabbiners unter Uinständen ausgeschlossen. Wenn nun auch der Vorschlag einer Verteilung des Aktiv-