Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 24 (13.6.1913)
- Date
- 1913-06-13
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 Das jüdische Kiatt. Nr. 24. Vertretern des „Liberalen Judentums" zusammensetzt und dem sich folgende Herren angeschlossen haben: Sanitätsrat Dr. Karl Abel, Berlin; Sanitätsrat Dr. Carl Alexander, Breslau; Dr. Apfel, U. Barmen: Dr. I. Benario, Arzt, Frankfurt a. M.; Justizrat Bernhard Breslauer, Berlin; Landtagsabgeordneter und Stadtverordnetenvorsteher, Rechtsanwalt und Notar Dr. Cohn, Dessau; Professor Dr. Lassar-Cohn, Königsberg i. Pr.; Kommerzienrat Max Elb, Dresden; Justizrat Fabian, Danzig; Senator Leopold Fischer, Hannover-Linden; Geh. Justizrat Flater, Danzig; Geh. Medizinalrat, Kreisarzt a. D. Friedlünder, Lublinitz, O.-S.; Rechtsanwalt Dr. Galliner, Berlin: Geh. Regierungsrat Prof. Dr. Ludwig Geiger, Berlin; Rechtsanwalt und ^Rotar, Geh. Justizrat Dr. Berthold Geiger, Frankfurt a. M.; Dr. I. Ginsverg, Berl:.., Dipioin-Jngenieur und Direktor der Brno denburgifchrn Carblö und Elektrizitätswerke A.-G., Alfr M. Goldschmidt, Berlin; Schuldirektor M. Gombrich, Nürnberg; Rechtsanwalt Dr. Guggenheim, Offenbach a. M.; Reichstagsabgeordneter und Stadtrat Rechtsanwalt Dr. Ludwig Haas, Karlsruhe i. B.; Rentier Albert Hamburger, Breslau; Bankdirektor und Kommerzienrat N. Hamburger, Posen; Bruno Heidenheim, Köln; Hugo Hirschberg, Mitglied des Vorsteheramtes der Kaufmannschaft. Danzig; Direktor a. D. Dr. M. Holzman, Berlin; Kommerzienrat Fritz Hamburger, Karlsruhe i. B.; Martin Kadifch, Danzig; Rechtsanwalt Dr. Kauffmann, Krefeld; Joseph Kauffmann, Plauen i. V.; Kommerzienrat L. Ladewig, Chemnitz i. Sa.; Dr. I. Levy, Berlin; Justizrat Dr. M. Lichtenstein, Königsberg i. Pr.; Professor Dr. Felix Liebermann, Berlin; Rechtsanwalt Karl Löwensteiw II, Aachen; Direktor des Berliner Pfandbriefamtes Dr. Georg Minden, Berlin; Rudolf Moste, Verleger des „Berliner Tageblatt", Berlin; Karl Nadelmann, Erfurt; Rechtsanwalt und Notar Dr. B. Oppenheim, Gotha; Stadtrat Panofsky, Berlin; Geheimer Sanitätsrat Dr. Emil Peltefohn, Berlin; Justizrat Wilhelm Plonsker, Berlin; Rechtsanwalt Dr. Reiß, Krefeld: Sally Reiß, Mannheim; Rechtsanwalt Rosenbaum, Danzig: Edgar Rosenthal, Berlin; Louis Sachs, Berlin: Rechtsanwalt und Notar a. D. A. Salomonfohn, Berlin: Professor Dr. Moriz Schaefer, Berlin; Justizrat Dr. Simon, Krefeld: Justizrat Dr. Hermann Veit Simon, Berlin; Kommerzienrat Gerson Simon, Berlin; Dr. med. Solmsen, Danzig: Justizrat Hugo Sonnenfeld, Berlin; Rechtsanwalt Anselm Schmidt, Beuthen O.-Sch.; Justizrat Steinhardt, Danzig: Professor Dr. Tachau, Wolfenbüttel; Oskar Tietz, Berlin: Professor Dr. M. Türk, Charlottenburg; Gerichtsassessor und Leutnant d. R. Bernhard Weiß, Berlin; Dr. Alfred Witkowski, Berlin; Amtsgerichtsrat L. Wolfs, Charlottenburg: Rentier Herrmann Wolffheim, Königsberg i. Pr.; Moritz Wolffsohn, Berlin. Zweck dieses Komitees ist energische Bekämpfung des Zionismus und der Ausbreitung nationaljüdischer Gedanken in Deutschland, in der eine Förderung des Antisemitismus erblickt wird, also Kamps der Assimilation gegen Zionismus. Gerade die Aufnahme des Kampfes aber gegen die Assimilation ist das Sympathische am Zionismus. Für ebenso verfehlt halten wir die Rücksicht des „Antizionistischen Komitees" auf den Antisemitismus. Eine jüdische Sache, neue jüdische Bewegung muh nach ihrer Stellung zur jüdischen Aufgabe und Pflicht zu Gott und Gesetz beurteilt werden, nicht nach dem Nutzen oder Schaden, den sie unserem Kampfe gegen Antisemitismus bringen kann. Es soll der Zionistischen Bewegung in dieser letzteren Hinsicht nicht vergessen werden, daß sie in Kreisen, die daran nicht gewöhnt waren, das jüdische Selbstbewußtsein gehoben und befestigt hat. Was uns zur Stellungnahme gegen den Zionismus zwingt, ist die Betonung des nackten Nationalismus von seiten des Zionismus ohne Rücksicht auf die Religion. Die Existenz des jüdischen Volkes ist auf die Treue zur Thora gestellt. So lange der Zionismus dies verwirft, greift er den Kern und das Wesen des jüdischen Volkes an. Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdnung. (Fortsetzung.) Auch in der Art der Errichtung von Stiftungen gibt es, soweit uns die Urkunden Aufschluß geben, zweierlei Arten. Entweder es vermacht jemand x Mark der Gemeinde P mit der Auflage von den Erträgnissen je nach der obigen Unterscheidung, Kultuszwecke zu befriedigen, Gegenleistungen iKerze, Seelengebet, Erhaltung der Grabsteine) zu bezahlen, oder wohltätige Bestimmungen (Armengelder, Brautlegate) zu erfüllen. Oder aber es errichtet jemand eine Stiftung bei der Gemeinde P. Im letzteren Falle ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Gemeinde lediglich Verwalterin des Vermögens ist; Besitzerin des Stiftungsvermögens im Sinne des vollkommen freien Verfügungsrechtes ist sie aber in keinem Falle. Im besten Falle (Stiftungen für Gemeindezwecke) ist es ein unveräußerlicher Bestandteil des Kultusgemeindevermögens. Dies ist z. B. besonders wichtig für die Frage, ob Gemeinden das Recht haben, das von ihnen verwaltete Stiftungsvermögen gewissermaßen als Darlehen zu betrachten und aufzubrauchen, selbst wenn sie sich verpflichtet, den Zinsertrag durch Umlagen zu befriedigen. Das erscheint um so bedenklicher, als der Rechtsnachfolger der Kultusgemeinde bei ungenügender Deckung (Synagogengebäude oder Friedhof usw.) eine erdrückende Fülle von Lasten zu übernehmen hätte, oder — die Stiftung den Weg alles Irdischen gehen müßte. Hier möchten wir uns in Parenthese die Bemerkung gestatten, daß es mit der Eignung der Kultusgemeinde zum Schuldner überhaupt ein eigenes Ding ist, die Fortziehenden oder Austretenden (Dissidenten) tragen keinerlei persönliche Haftung, der Rechtsnachfolger wird die Erbschaft immer nur eiim beneficio inventarii antreten. Dieser Umstand tritt um so mehr in Betracht, wenn der Gläubiger ein Stiftungsvermögen ist. Mittelgemeinden, deren finanzkräftige Mitglieder einst auf den Bau von Prachtsynagogen drängten und dann am Tage der Einweihung womöglich fortzogen, können von dieser Misere ein sehr bewegliches Lied singen. Dies ist eigentlich der Urgrund der finanziellen Not der Mittelgemeinden. Wir lassen es ferner ununtersucht, wie weit eine solche Schuld nach dem bestehenden Gesetze zu Recht besteht, wenn der Rabbiner die Schuldurkunde nicht mitgezeichnet hat (vgl. Heimberger S. 389). Jedenfalls ist es möglich, daß die Interessen des Kultusgemeindevermögens und des Stiftungsvermögens sich kreuzen. Die M. E. von 1863, welche die Aufsicht über die Stiftungen dem Rabbiner überantwortet, sah jedenfalls eine solche Möglichkeit voraus. Dort heißt es unter den Aufgaben des Rabbiners für die Aufrechterhaltung der religiösen Einrichtungen und Stiftungen zu sorgen. Zur Aufrechterhaltung gehört aber doch wohl in erster Reihe die Sorge für die Erhaltung des Vermögens der Stiftung. Es ist daher u. E. der Rabbiner auch dafür verantwortlich und regreßpflichtig. Das „und" haben wir deshalb so betont, weil sonst etwa gemeint sein könnte, als beschränke sich die Aufgabe bloß auf die Aufrechterhaltung der mit den Stiftungen verbundenen religiösen Funktionen. Übrigens würde auch hierzu allein eine Beaufsichtigung des Vermögens notwendig sein. Es würde also demnach bedenklich sein, Artikel 5,1 so ohne weiteres auf die jüdischen Verhältnisse zu übertragen. Je k