Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 22 (30.5.1913)
- Date
- 1913-05-30
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 22 Das jüdische Blatt. 3 Besten der preußischen Judenheit gebuchten ülftion zu ner- Nichten gesucht. Diese Behauptungen sind u n w a h r, und wir weisen sie, ebenso wie üie daran geknüpften, beleidigenden Folgerungen mit aller Entschiedenheit zurück. liniere Petition tritt mit entschiedenen Worten für die ^Annahme des Antrages Cassel-v. Campe ein und bemüht sich demgemäß, die für die vorläufige Ablehnung des 'Antrages vorgebrachten Argumente zu widerlegen. Wenn wir uns zu diesem Zweck in die Nouvendigkeir versetzt sahen, aus die nun einmal nicht wegzulengnenden tiefen religiösen Gegensätze innerhalb der preußischen Juoenheit hinznweisen, so rnag das der „Vereinigung für das liberale Judentum" .mcmgenehm sein, gibt ihr aber nicht das Recht, unsere Organisation durch erweislich unwahre Behauptungen vor der Oeffentlichkeit zu diskreditieren. Frankfurt a. M., 21. Mai 1913. Der Vorstand der Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums: Rabbiner Dr. Breuer- Frankfurt a. M., Emanuel Ettinghausen- Frankfurt a. M., Hermann G u m p e r 1z - Homburg, Dr Abraham Hirsch- Halberstadt, Emil Isaak- Frankfurt a. M., A. M. L o e b - Dieburg, Kommerzienrat George M a r x - Königsberg, Jacob R o f e n h e i m, Adolf Stern, Jacob Strauß, Joseph Wohlfahrt- Frankfurt a. M. Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdmmg. (Fortsetzung.) Wahrhaftig, es könnte einem schwer ums Herz werden, wenn man erwägt, wie graziös die meisten bisherigen Vorschläge über die in diesen Artikeln enthaltenen Grundfragen hinweggegangen sind. Und doch handelt es sich um die Lebensfragen des Gemeindewesens, um ihr Vermögen oder um das der Stiftungen. Nehmen wir vorweg, daß hier in der jüdischen Privatkirchengesellschaft wohl in ganz Deutschland die rechtlichen Verhältnisse etwa so gelagert sind hinsichtlich der Trennung von Ortskirchenvermögen und Stiftungsvermögen, wie etwa bei der katholischen Kirche in Bayern (vgl. die Ausführung der Referenten der Reichsratskammer, Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rofenberg, Seite 20). Bevor jedoch die Probe auf die Möglichkeit analoger Anwendung der betreffenden Paragraphen der R. G. O. für die jüdischen und rechtlichen Verhältnisse gemacht wird, müsse diese eine Darlegung nach ihrem rechtlichen und tatsächlichen Bestand erfahren. Die Auslese ist mager; einschlägig ist zunächst vom Judenedikt (8 21), § 31. Da die ehemaligen Korporationen nur Stiftungsvermögen besaßen, § 31 aber andererseits nur vom Kirchsnvermögen spricht, so scheint der Gesetzgeber damals einen Unterschied zwischen Stiftungsvermögen und Gemeindevermögen nicht gewollt zu haben. Das französische Dekret vom Jahre 1808 spricht vom Vermögen überhaupt nicht. Das Ausschreiben der Regierung des Rheinkreises vom Jahre 1823 steht auf dem Standpunkte des Judenedikts. Die M. E. von 1803 spricht eigentlich vom Vermögen der Gemeinde wenig, konstruiert aber jedenfalls den Begriff Stiftung i n den Gemeinden. Die Kgl. Allerhöchste Verordnung für dis Rheinpfalz von 1872 (Art. X 11 u. XXIV) setzt den Begriff des Gemeindeuermögens und unterscheidet auch jüdische Vermögen und Stiftungen. Hier ist auch eine klare rechtliche Basis gegeben, da analoge Anwendung der bestehenden Gesetze und Verordnungen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es sei ferner auf die Ausführungen in Heimberger, S. 116 ff. ausdrücklich verwiesen. Die Gesetzgebungen der anderen deutschen Staaten über die jüdischen Verhältnisse bieten für diesen Punkt keine Ausbeute. Wagen wir uns einmal in das Gewirr der tatsächlichen Verhältnisse. In der Regel ist es so: Die mit Korporationsrechten ausgestattete Kultusgemeinde besitzt Gemeindevermögen (Immobilien), das Inventar, und hin und wieder auch Barvermögen, nicht ganz 3 Millionen in ganz Bayern, und „verwaltet" Stiftungsvermögen. Gerade aber in Hinsicht auf dieses Stiftungsvermögen herrscht viel Unklarheit. Es gibt zweierlei Arten von Stiftungen, erstens solche, deren Erträgnisse ohne Gegenleistung den Gemeinden gehören, also allgemeinen Kultuszwecken zugsführt werden dürfen, zweitens solche, deren Zweck auf dem Gebiete der wohltätigen und spezieller kultureller Gegenleistungen (z. B. Seelenfeier) liegt. Im ersten Falle ist die Gemeinde Nießbraucherin im Sinne des B. G. B. (Fortsetzung folgt.) -^- Die öayerische Waööiner Konferenz. Lediglich um Fabelbildungen vorznbeugen, sei folgendes der Oeffentlichkeit unterbreitet. Das hohe kgl. Staatsministerium hatte der Rabbiner-Konferenz eine Reihe hochwichtiger Fragen unterbreitet, und hatte in der Entschließung bemerkt, daß auch Beantwortung durch Gruppen erfolgen dürfe. In Konsequenz der Würzburger Resolution und in Anwendung des Statuts der Rabbiner-Konferenz hatten fünf (die Zahl ist vom Statut verlangt) orthodoxe Rabbiner beantragt, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen, da er seiner religiösen Altung wegen zu einer gemeinsamen Behandlung sich nicht eigne. sWir benierken hierzu, daß dieser Passus der Statuten seit Beginil der Konferenz besteht, daß er allein von vornherein für viele Herren die Möglichkeit ihres Beitritts zur Konferenz bot, weil in ihm die Garantie gegen Verunglimpfung religiöser Anschauung lag. Es war also eine schlichte Andeutung einer Grlmdbedingung der Konferenz.j Es war keine Rede von Sprengung der Konferenz; wer dieses behauptet, sagt objektiv die Unwahrheit. Es mußte sich eben zeigen, ob das Statut, dem sich alle zu unterwerfen halten, ernst war. Nach erregter Debatte wurde der Antrag nicht zurückgezogen und was geschah? Ein sehr einflußreicher Herr stand auf und sprach: Ich erkläre die Konferenz für aufgelöst. Es war zwar kein diesbezüglicher Amrag eingegangen, es war keine Generalversammlung ml hoc einberufen, der betreffende Herr war nicht der Versammlungsleiter, aber was verschlügt's? Toi cst mon hon plaisir, und warum soll man mit den dummen Kerlen aus der Provinz besser umgehen? In dieser geschäftsordnungswidrigen Entgleisung erblicken wir den Knoten der ganzen Situation; nicht jeder Staatsstreich gelingt. Daraufhin erklärte in aller Ruhe einer der Antragsteller das Illegitime dieser Handlungsweise und suchte auseinanderzusetzen, daß es ein Weg gäbe, wie die Konferenz erhalten werden könne, wenn in einer Statutenänderung den Gedanken der Würzburger Resolution Rechnung getragen würde. Man kam dahin überein, daß baldigst eine abermalige Konferenz sich mit dieser Statutenänderung befassen sollte. Darin lag doch wohl nach der Auffassung des gesunden Menschenverstandes das Zugeständnis, daß eine