Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 20 (16.5.1913)
- Date
- 1913-05-16
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9052070-9096771-9052416--0351-9052418- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
2 Das jüdische Mall. Nr. 20. besteigt die Empore und mit lauter Stimme liest er aus der Thora: „Dies sind die Worte, die Moscheh zu ganz Israel jenseits des Jordans gesprochen." Und als er an die Stelle kommt: „Höre, Israel, der Ewige ist unser Gott, der Ewige ist nur einer!", da braust's wie ein machtvoller Orkan zu seinen Füßen. Und weiter geht der Vortrag vom Gehorsam gegen das Gesetz, von der Pflicht des „Zechnten", vom Gebot der Erforschung und Verbreitung der Lehre — auch für den König selber, vom Segen der Treue und vom Fluch des Abfalls. Endlich schließt der Vortragende: „Das sind die Worte des Bundes, den Gott Moscheh errichten hieß mit den Söhnen Israels im Lande Moab, außer dem Bunde, den er mit ihnen am Horeb errichtet hatte" .... Lautlos hat die Menge gelauscht und geht ergriffen von dannen. Dr. Jos. Bloch- Barr. Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdnung. (Fortsetzung.) Es wird auch bei Art. 12 (Ortskirchenbedürfnisse) davon zu reden sein, ob ein solcher Etatsposten in den Rahmen der Ortskirchenbedllrfnisse fällt, ob sowohl innerkirchlich (religionsgesetzlich) als auch staatskirchenrechtlich der Zwang zu einem solchen Posten zu konstruieren, die Direktive zu seiner Verwendung zu geben ist. IV. Art. 4, 1, der von den Kirchengemeindemitgliedern spricht, ist wiederum sehr bedeutungsvoll. Richtig aufgefaßt, schneidet er die wichtigsten, ideellen Probleme an, welche bei einer Revision des Judenediktes in Frage kommen; zum Teil löst er sie aus. Da ist zunächst die sogenannte Ausländerfrage. Die K.G.O. macht die Zugehörigkeit der Mitgliedschaft vollkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Soweit könnten wir die K.G.O. ohne weiteres übernehmen. Dagegen müßten wir innerkirchlich den 8 43 der K.G.O. ablehnen, welcher den Ausländern das aktive und § 44, welcher ihnen das passive Wahlrecht nimmt. Hierfür findet sich in den innerkirchlichen Bestimmungen über Gemeindebildung kein Anhaltspunkt; im Gegenteil, dieser Mangel an Gegenleistung gegenüber der Steuerleistung widerspricht den jüdischen Anschauungen. Wir behalten uns vor, auf diesen Punkt bei Besprechung der Art. 43 und 44 zurückzukommen, wollten es jedoch schon hier erwähnen, weil dies der erste Punkt der Inkongruenz der K.G.O. mit den jüdischen Verhältnissen ist. Ferner macht Art. 4 mit Art. 21 die Mitgliedschaft, die sich auch auf Frauen und in gewissen Beschränkungen auf juristische Personen erstreckt, von dem Wohnsitz im Sinne des Art. 11 der Gemeindeordnung abhängig, also vom dauernden Aufenthalt innerhalb des politischen Kommunalbezirks, in welchem sich die Kirchengemeinde befindet. Wir haben hier die in Art. 21 ermöglichte Heranziehung juristischer Personen zur Milbestreitung gewisser Lasten als Mitgliedschaft angesprochen, weil eben, wenn juristische Personen als Mitglieder gelten sollten, nach innerkirchlichem Recht Leistung und Gegenleistung in ein bestimmtes Verhältnis zu bringen wären, etwa so, daß Vertreter der juristischen Personen bei Anlage des Etats ein Mitbestimmungsrecht erhielten. Es würde also ein analoger Artikel etwa lauten müssen: Der Kultusgemeindeverband erstreckt sich auf alle Angehörige des jüdischen Bekenntnisses, welche in dem Kommunalbezirk wohnen, in welchem der Sitz der Kultusgemeinde ist, oder in den Fernbezirk, welcher der Kultusgemeinde durch König!. Verordnung (bzw. Minist.- Entschl. oder Reg.-Entschl.) zugewiesen ist. Allein an die von uns unterstrichenen Worte tritt Antwort heischend der ganze, furchtbare Kampf der Gegenwart heran; in ihnen erschöpft sich alles, was an ideellen Momenten das Revisionsbegehren überhaupt zeitigte. Während Art. 4 schlechthin den Begriff der Zwangsgemeinde bzw. der parochialen Einheitsgemeinde gibt und damit an das Bestehende anknüpft, will ja in letztem Grunde das Revisionsbegehren durch die logische Formulierung des Austrittsgedankens diesen Zwang, diese Einheit aufzuheben. Lesen wir die unterstrichenen Worte nochmals. Da haben nun in jüngster Zeit in folgenschweren Stunden sich Erscheinungen gezeigt, welche wesentliche Bestandteile des altjüdischen Bekenntnisses bewußt ausschalten. Es ist selbstverständlich Aufgabe der Judenheit, diesen Kamps auszufechten und es muß bei der auf beiden Seiten herrschenden Ehrlichkeit als sicher in Aussicht genommen werden, daß die bekenntnismäßige Spaltung erfolgt. Sie ist vorhanden, auch wenn sie noch nicht ausgesprochen ist. In dem Moment also, in welchem analog der K.G.O. der Kultusgemeindeverband Einheit des Bekenntnisses zur Voraussetzung hat, muß diesen Erscheinungen Rechnung getragen werden. Dafür gäbe es verschiedene Wege, die alle gleich — ungangbar sind. Der Gesetzgeber könnte z. B. von dem Bekenntnis abstrahieren und als „Kultusgemeinde" den Verband aller als Juden geborenen Individuen zusammenfassen; damit wäre der Begriff „Kultusgemeinde" aufgehoben, die dann ein religiösen Zwecken dienendes Gebilde überhaupt nicht mehr wäre und somit ihre Existenzberechtigung überhaupt verloren hätte. Würde doch so ein Organismus ohne Inhalt geschaffen, für das es in der Verfassung einen Anhaltspunkt überhaupt nicht mehr gäbe. Oder aber der Staat könnte sich Klarheit über den Unterschied der Bekenntnisse geben lassen und dann innerhalb des Judentums mehrere religiöse Gebilde als gleichberechtigt anerkennen, diesen das Recht zur Gemeindebildung geben, kurz zwei Kirchengesellschaften innerhalb des für den Staat gemeinsamen Oberbegriffs anerkennen, denen es überlassen bliebe, je nach Bedarf und Entschluß Simultaneinrichtung zu schaffen. Dieser Weg, dessen namenlose Schwierigkeiten wir durchaus nicht verkennen, wäre der Weg der Wahrheit und logischen Folgerichtigkeit. An den Schwierigkeiten der finanziellen Auseinandersetzung dürfte es nicht scheitern. Oder endlich der Staat könnte sich Klarheit verschaffen über das, was zum Judentum gehört und danach seine Maßnahmen treffen. Ob bei dem mittleren von diesen drei Wegen der Gesetzgeber eventuell eine Analogie zu Ziffer II des Art. 4 bilden könnte, welche unter Umständen eine Verbindung der bei den im rechtsrheinischen Bayern bestehenden protestantischen Bekenntnisse innerhalb eines Kirchengemeindeverbands vorsieht, möchten wir zunächst dahingestellt sein lassen. Jedenfalls müßte eine bekenntnismäßige Scheidung vorher erfolgt sein, dann wäre ein derartiger Zweckverband mit Trennung der rituellen Angelegenheiten sogar leicht möglich. Aber der Staat kann diese Scheidung nicht schaffen: das würde er tun in dem Augenblick, in welchem er die Bildung mehrerer Kultusgemeinden auf Grund der religiösen Differenzierung gäbe, also die sogenannte Austrittsmöglichkeit. Der Staat kann der Religionsgemeinschaft diese Arbeit nicht abnehmen; wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, sich dieser Aufgabe entzieht, gut, dann verzichte sie auch darauf, Unmöglichkeiten vom Gesetzgeber zu verlangen.