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Das jüdische Blatt · 1913-05-02 · 18 (2.5.1913) · p. Seite 2

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
18 (2.5.1913)
Date
1913-05-02
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Das jüdische Kiatt. Nr. 18. Anspruch auf Verehrung aus einer anderen Welt, aus der jüdischen Welt des Unvergänglichen. Heute ist bei vielen von denjenigen sogar, die noch am Alten hängen, diese Welt des Erhabenen abgetan. Man lebt in einer anderen Welt, wo nur zählt, was Gewinn bringt, und wo der Genuß viel höher eingeschätzt wird als Seelenadel und Thorawissen. Und das junge Geschlecht lernt rasch und sieht scharf. Die seelische Blöße der Eltern wird ihm offenbar, aber die heilige Ehrfurcht, die sie schonend mit dem Mantel der Liebe bedeckt, ist ihm unbekannt. Der Materialismus der Eltern hat ihm den bequemen Steigbügel geboten, auf dem er sich in den Sattel schwingt. Noch regen sich in gewissen Zeiten dumpfe Töne der Liebe und Ehrfurcht, aber es bedarf oft nur eines rauhen Stoßes des äußeren Lebens und die Saiten zerreißen und das herrlichste Instrument ist zertrümmert, auf dem Gott allein die schönsten Lieder des Menschentums hervorzaubert. Nie mehr werden seine süßen Töne die Seele von Vater und Mutter berauschen. Das hat mit ihrem unseligen Zauber die moderne Ungläubigkeit getan: sie entwürdigt das Heiligste, das ein Jude kennt, weil sie die väterliche Religion nach fremdem Maße mißt und in fremde Begriffe gießt Wie weit entfernt sich doch die moderne Gleichgültigkeit von dem erhabenen jüdischen Ideal: Kedauschim tihju, nicht heilig, sondern harmonisch mit den Zwecken des Weltganzen sollt ihr sein. Im Bereiche des Alltäglichen will die Thauro geachtet sein, dann erhebt sie Vater und Mutter hoch über das Alltägliche hinaus in die Region, wo der Glanz des Göttlichen die Menschen umfließt. Rabbiner Dr. I. Weil, zurzeit Buchsweiler. - Die neue bayrische Kirchengemeinde-Grdnung. Forts. (Art. 3. 18.). Auch dieser Artikel schafft einen neuen Begriff, den der Gesamtkirchengemeinde. Als Zweck derselben wird ein doppelter angegeben; erstens Verwaltung gemeinsamen Vermögens, dann gemeinsame Deckung von Ortskirchenbedürfnissen. Also, wohlverstanden, der Begriff Gesamtkirchengemeinde ist nicht gleichbedeutend mit Kirchengesellschaft; es können vielmehr nach der K.-G.-O. innerhalb einer Kirchengesellschaft mehrere Gesamtkirchengemeinden bestehen, für deren Bildung (Art. III, 2) Einvernahme der kirchlichen Oberbehörden und Königliche Entschließung notwendig, die Einvernahme der einzelnen Kirchenverwaltung als wünschenswert bezeichnet ist. In dieser Einrichtung weist die K.-G.-O. eine bedeutsame Neuerung auf, den Zweckverbanö von Gemeinden. Selbstverständlich können nur Gemeinden desselben Bekenntnisses (Motivenbericht S. 401) zu einem solchen Verband vereinigt werden. Wir behandeln dieses neue Institut der Gesamtkirchengemeinde deshalb so ausführlich, weil das der einzige Grundstock ist, an dem sich das so heiß umstrittene Projekt der — Zentralkasse realisieren könnte. Es ist darum von ganz besonderer Wichtigkeit, die Einzelbestimmungen kennen zu lernen und an ihnen Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Zentralkasse zu messen. Es soll vorweggenommen werden, daß wir in dem krausen Gewirr des Finanzgebarens der Kultusgemeinde bereits so etwas wie Zweckverbände haben, so insbesondere in der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens des Friedhofs, in den sogenannten Golilverbänden (Sepulturalverbänden). Dasjenige nun, worauf es ankommt, ist das Umlagenrecht und die Verwaltungsorganisation der Gesamtkirchengemeinde. Hier ist zunächst insbesondere einschlägig Art. 18. Dort ist den Gesamtkirchengemeinden ein doppeltes Umlagerecht eingeräumt, erstens für die Kosten der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens, für Deckung der Lasten, die etwa mit demselben verknüpft sind, Refundierung des Vermögens und für Bezahlung gemeinsamer Schulden, zweitens aber (unter dem Vorbehalt besonderer königlicher Entschließung) für sämtliche in den einzelnen Gemeinden entstehenden Ortsbedürfnisse (allgemeine Umlagengemeinschaft). Hierfür aber ist die Zustimmung sämtlicher Einzelverwaltungen sowie auch der Gesamtverwaltung notwendig. Mit diesem letzteren Recht, der allgemeinen Umlagengemeinschaft, müssen wir also besonders rechnen, dies allein gibt Anlaß zu einer Analogiebildung, denn der Motivenbericht (S. 427) will dadurch eine Stärkung der Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden erreicht sehen. Daß für die K.-G.-O. hauptsächlich die größeren Städte, für die Zentralkasse mehr das platte Land in Betracht kommen, spielt zunächst keine Rolle. Wohl aber fällt ein anderer Unterschied bedeutend ins Gewicht. Wir wollen es zunächst dahingestellt sein lassen, ob die nach der erstrebten Austrittsmöglichkeil sich eventuell bildenden Gemeinden mit religiöser Differenzierung wirklich noch als Gemeinden eines Bekenntnisses betrachtet werden können und sich als solche betrachten lassen wollen bzw. dürfen. Das ist eine schwere, innerkirchliche Frage des Judentums. Allein die Umlagengemeinschaft sieht eine Gemeinsamkeit in der Deckung aller Bedürfnisse aller zur Gesamtgemeinde vereinigten Einzelgemeinden vor. Nehmen wir z. B. an, die Gemeinden Mittelfrankens bilden einen solchen Zweckverband der Umlagengemeinschaft. Dann würden sowohl die Bedürfnisse Nürnbergs wie diejenigen Scheinfelds nach demselben Prozentsatz von den Mitgliedern der Gemeinden gleichmäßig gedeckt. Da nun aber das Zentralkassenprojekt sämtliche Gemeinden Bayerns zu einem Verband vereinigt sehen will, so müßte eben, wenn anders etwas Vernünftiges geschaffen werden soll, eine in Prozenten der Staatssteuer (welcher?) zu erhebende Landeskirchenumlage eingeführt werden; die gesamte Judenheit eines Landes würde zu einem Steuersubjekt umgeformt. (Man vergleiche, bitte, unsere Darlegung der Revisionsbestrebungen in Bayern, S. 130 ff.) Mief vom Lande. LXV. So, nun wäre der Pesach zu Gutem vorüber und wir haben eine Masse Besuch gehabt. Da spricht man natürlich so von allem. Ich habe mich dabei überzeugt, daß der Unterschied zwischen Stadt und Land zu verschwinden anfängt. Ob das gut ist oder nicht, weiß ich nicht. Aber es gibt wirklich mordsdumme Anschauungen in der Welt, so mit dem Omern. Ja, wenn ein Kellerfest oder eine Volksbelustigung oder ein Zirkus oder sonst was ist, da nimmt man die Kinder mit. Als ich aber meine Nachbarin fragte: Warum kommt denn der Junge nicht zum Omern? Ei, ei, da hätten Sie hören sollen: Ach wissen Sie, mein Junge ist ein so schwaches Geschöpf, so viel Nerven und da muß er früh ins Bett. Na, sehen Sie, so geht's. Jung nicht gewohnt, alt nicht getan. Bitte sehr, auch bei uns auf dem Land. Und so ging auch der Lag beomer flöten. Was weiß man noch davon, von dem Koletsch-Kuchen, den jedes brave Kind bekam, wenn es gut geomert hatte? Ja, ja, fast so viel, wie von den Omerbärten; was brauchen wir noch zu trauern? Wir haben es ja so herrlich weit gebracht, bis zu

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