Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 16/17 (18.4.1913)
- Date
- 1913-04-18
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 Das jüdische Matt. Nr. 1017. nimmermehr zeitgemäß umgestaltet werden; sie ist als Bund von ewiger Dauer. Keinem Wechsel der Zeiten und der Anschauungen unterworfen bleibt uns immerdar der Sabbat, der Abschluß der siebentägigen Woche, als ältestes Zeugnis der Weltschöpfung und Gottesoffenbarung. Das andere Bundeszeichen ist die Beschneidung, rmt der wir den neugeborenen Knaben von acht Tagen Gott weihen und seinem Dienste übergeben. Sabbat und Miloh sind Opfer, die wir unserer religiösen Ueberzeugung bringen; wir bringen sie gerne und willig, denn wir beweisen hiermit, daß wir unfern ganzen Besitz und unsere höchsten Güter in Gottes Hand legen und seinem Dienste unterordnen. Gut und Blut sind Gott geweiht. Die Miloh ist ein äußeres Bundeszeichen. Tatsächlich ist aber jeder von einer jüdischen Mutter geborene Knabe schon durch seine Geburt Angehöriger des jüdischen Volkes und Genosse des jüdischen Bundes. Die Ehe ist eine heilige Institution; die ihr entsprossenden Kinder sind Gottesgeschenk. Jeder neue Genosse des jüdischen Bundes wird, wenn er religiös mündig ist, auch verantwortlich für sein Tun und Lassen, sowie alle Erwachsene die gleiche Verantwortlichkeit zu tragen haben, denn sie alle sind heute noch mitverantwortlich für die Einlösung des Versprechens, das unsere Ahnen am Sinai gaben, als sie die Befolgung des göttlichen Willens einstimmig gelobten unter dem Volleindrucke der göttlichen Offenbarung und der Verkündung der zehn Bundesworte. „Wundervoll sind Gottes Werke, am wundervollsten aber ist die erkennende Seele." Wir erkennen und sehen die wunderbaren Fügungen Gottes, wie sie in Knechtschaft und Auszug aus Mizrajim in die Erscheinung traten. Wir erkennen und sehen dies noch vielmehr in den vielverschlungenen Wegen der Vorsehung, die jenen großen Ereignissen vorangingen. Die Träume Josefs verursachten den Haß der Brüder, den Verkauf Josefs und dessen Verbringung nach Aegypten, die später die Uebersiedelung Jakobs und seiner Söhne zur Folge hatte, womit die der ägyptischen Knechtschaft vorangehenden Ereignisse ihren Anfang nahmen. Man kann also sagen, daß die elf Sterne, die Joseph im Traume sah und von denen er seinen Brüdern erzählte, den Ausgangspunkt zur späteren Entwickelung der jüdischen Geschichte bildeten. Wohl waren es ursprünglich nur siebzig Personen, die nach Mizrajim hinabzogen; aber es waren zwölf Stämme, die sich eins fühlten und in der späteren Entwickelung des jüdischen Volkes als geschlossene Gesamtheit wirkten und tätig waren. Ihre Namen waren in den Brustschild des Hohepriesters eingraviert „zum beständigen Gedächtnis vor dem Ewigen". Und sie blieben dieses so lange, wie sie dem Ewigen treu anhingen und ihn als einziges göttliches Wesen verehrten. So lernen wir aus der Geschichte den Werdegang dest jüdischen Volkes. Wir sehen, wie dieses durch d'e besondere göttliche Vorsehung geleitet und unter Gottes Beistand seiner religiösen Aufgabe nähergebracht wurde. Diese Ausgabe ist und bleibt für alle Zeiten das Leben i n der Thora, für die Thora, m i t der Thora. Zu diesem Zwecke müssen wir Thora lernen und uns in sie vertiefen. Das geschieht mit Hilfe der 13 Forschungsregeln, die so alt sind wie die Thora selbst und es uns ermöglichen, durch Vergleichung, Zusammenstellung und Gegenüberstellung einzelner Wörter und Sätze immer tiefer in den Geist des jüdischen Gesetzes einzudringen. Diesen 13 Richtlinien wollen wir als Einzelne und als Gesamtheit folgen. Diefe Richtlinien wirken nicht zerstörend, sie wirken aufbauend. Sie leiten zu geseheslreuer Lebensführung an. Sie wecken, erhallen und befestigen in uns religiösen Sinn und religiöse Begeisterung und machen so aus uns Söhne, die ihrer Väter würdig find. Die öayrifche Kirchengemeindeordnnng. (Fortsetzung.) Indessen gewinnt die Frage ein etwas anderes Aussehen, wenn man die in dem Motivenbericht von 1907 (S. 395) angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1882 mit in Betracht zieht. Dort heißt es, daß unter Kirchengemeinde die Gesamtheit derjenigen Staatsangehörigep der nämlichen Konfession zu verstehen ist, welche in Ansehung ihrer Kultusübung einer bestimmten Kirche zugewiesen sind. Die Kirchen gemein de setze de m n ach das Vorhandensein einer solchen Kirche voraus, die für die Konfess'ionsverwandten den Mittelpunkt der Kultusübung zu bilden vermög e.0 Und hier setzt infolge der religiösen Differenzierung^die Schwierigkeit ein. Setzeri wir einmal statt „Kirche" das Wort „Synagoge". Dann wäre also Voraussetzung für eine Kultusgemeinde das Vorhandensein einer Synägoge, welche für die in jener wohnenden bzw. ihr zugeteilten Juden den Mittelpunkt der Kultusübung zu bilden vermag. Wir glauben ja allerdings, daß dies schon in der Ministerialentschließung von 1863 zum Ausdruck kam, wenn dort eine Synagoge verlangt wird, die ihrem Zweck entspricht. Selbstverständlich könnten dies eine oder mehrere Synagogen sein. Aber eine Synagoge müßte vorhanden sein, welche nach Gebetordnung, inneren Einrichtungen und fungierenden Beamten für a l l e Kultusgemeinde, glieder zur Gebetsstätte werden könnte. Es wäre nocA zu untersuchen, ob die religiöse Differenzierung etwa - in der Form von Mutter- und Tochtergemeinde zum Ausdruck gebracht werden könnte. Das ist deshalb nicht angängig, weil der Begriff Tochtergemeinde der K.-G.-O. die Gemeinsamkeit der Geistlichen voraussetzt. Wenn man vor ganz radikaler Umwälzung nicht zurückscheut, könnte man ja den Vorschlag machen, den territorialen Begriff ganz auszuschalten und als Kultusgemeinde die Gesamtheit derjenigen Juden verstehen, welche in Ansehung der Befriedigung ihrer Kultusbedürfnisse (es kommt ja mehr in Betracht, als die Synagoge!) sich zusammengeschlossen haben. Aber wir glauben, schon die Formulierung dieses Vorschlags beweist das Ungeheuerliche seines revolutionären Charakters. Wir gestehen allerdings, es ist furchtbar schwer, um die in der V.-G.-H.-Entscheidung (Bd. 15 S. 230) gegebene Voraussetzung herumzukommen, daß für den Begriff einer Kirchengemeinde notwendig sei eine Kirche, welche den Mittelpunkt der kirchenrechtlich gebotenen Kultusübung zu bilden geeignet sein muß. Und immer wieder und wieder erhebt sich die von. uns an die Spitze der ganzen Revisionsbewegung gestellte Forderung. Erst muß der Staat erfahren, was ist denn nun im Judentum kirchenrechtlich gebotene Kultusübung. Die vielen Unterfragen gehören nicht in diesen Zusammenhang. Nur eine möchten wir streifen. Hat die Kultusgemeinde das Recht, für solche Kultusübung, welche „kirchenrechtlich" nicht geboten, ja sogar verboten ist, Umlagen zu erheben? Und wenn sie es bisher hatte — wir bestreiten es — soll es ihr auch in einem neuen Gesetze zuerkannt werden? Diese Frage er- ') Von uns unterstrichen.