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Das jüdische Blatt · 1913-04-11 · 15 (11.4.1913) · p. Seite 3

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Journal
Das jüdische Blatt
Volume
IV (1913)
Issue
15 (11.4.1913)
Date
1913-04-11
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Das Gesetz ist im wesentlichen ein Finanzgesetz, es enthält aber trotzdem einen solchen Gedankenreichtum, daß seine Besprechung eine Fülle von Gesichtspunkten auch für eine jüdische Gemeindeordnung aller Länder ergibt. I. Beginnen wir mit der grundlegenden Definition (Art. 1): Die Kirchengemeinden ... sind .... zur Befriedigung der örtlichen Kirchenbedürfnisse organisierte Beitragsverbände. Das heißt mit anderen Worten: das Gesetz will sich mit innerkirchlichen Aufgaben einer Kirchengemeinde nicht befassen. Ja, wo etwa eine Kirchengemeinde nach der inneren Verfassung ihrer Kirche rein kirchliche Aufgaben hat, werden diese ausdrücklich von der Behandlung durch dieses Gesetz ausgeschlossen (vgl. Abs. 4 des Art. 1; Bericht des Referenten der Reichsratskammer zu diesem Absatz, Seite 15). Eine so klare Begriffsbestimmung für Kultusgemeinde, Synagogengemeinde besitzen wir bisher nicht. Das preußische Gesetz von 1847 unterläßt jede Definition. Im bayrischen Judenedikt von 1813 kann allerdings der im 8 24 stehende Ausdruck „kirchliche Gemeinde" als das angesehen werden, was man 1813 in Bayern als kirchliche Gemeinde auffaßte. Die Definition in der Ministerialentschließung von 1863, Ziff. 1, kann sogar so erklärt werden, daß sie den Begriff Kultusgemeinde ausdrücklich mit innerkirchlichen Funktionen ausstattet. Die hannoversche Bekanntmachung von 1844 erweitert dem äußeren Anschein nach die Aufgaben der Synagogengemeinde über den Rahmen des Kultus hinaus. Die kurhessische Verordnung von 1823 gibt die merkwürdige Erklärung, daß die Gemeinde für gemeindliche Angelegenheiten geschaffen sei. Das dänische Gesetz für Holstein von 1863 sieht in den Gemeinden Zweckverbände zur gemeinsamen Religionsübung. Endlich die Königlich Allerhöchste Verordnung für die Rheinpfalz vom 27. März 1872 definiert die Kultusgemeinde genau so, wie die M.-E. von 1863, also mit den» Doppncharakter innerkirchlicher Aufgaben und der Aufbringung der Mittel hierfür. Das französische Dekret vom 17. März 1808 hatte es unterlassen, eine klare Begriffsbestimmung zu geben, so daß diejenigen Landstriche, welche noch auf diesem Dekret fußen, wie z. B. Elsaß-Lothringen, einer solchen bis heute entbehren. Betrachten wir einmal diese Auseinandersetzung unter dem Gesichtswinkel des Wunsches nach einer neue.. Gesetzgebung für die Judenheit, sei es in welchem Lande auch immer. Ein anderes ist die Kehilla — sei das Wort gestattet in jüdisch-kanonischem Sinn —, ein anderes die Kultus(Synagogen)gemeinde, soweit sich der Staat mit ihr befaßt. Da könnte auch ein neues Gesetz nur insofern sich mit der Kultusgemeinde beschäftigen, als sie ein Beitragsverband ist. Alle anderen Lebensfragen der Gemeinde — mit Ausnahme der bei Besprechung des Artikels 12 zu erwähnenden Ortskirchenbedürfnisse — könnten als innerkirchliche Fragen in korrekter Analogie unmöglich im Rahmen eines neuen Gesetzes | Erledigung finden, also auch die vielumstrittene Frage der j Abgrenzung der Kompetenzen. Hierfür gäbe es u. E. nur > einen Weg, den nämlich, daß die Judenheit dem Staate das j Bild ihrer inneren Kirchenverfassung vor dem Erlassen eines neuen Gesetzes darbietet. Diese autonom von der Judenheit gegebene Kirchenverfassung könnte dann einem neuen Gesetz genau so als Substrat dienen, wie die inneren Verfassungen der anderen Kirchen anläßlich der Kirchengemeindeordnung. Denn schon in Ziffer 3 des Artikels 1 wird für den Umfang der Wirksamkeit der Kirchengemeinde das in der inneren Kirchenverfassung geltende als zu Recht bestehend anerkannt. Es müßte sogar in Analogie von Ziff. 4 des Artikels 1 in einem neuen Gesetz ausdrücklich heißen: die innerkirchlichen Aufgaben der Kultusgemeinden sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Es wäre also denkbar, daß Artikel 1 der K.-G.-O. nach seinem vollen Umfang in einem neuen Gesetze für die Kultusgemeinden Anwendung findet. Nun wird man da gegen vielleicht einwenden, daß damit ja eigentlich der ganze Zweck einer neuen Gesetzgebung verfehlt würde. Allerdings, wenn man von einem neuen Gesetz in vollkommener Verkennung der rechtlichen Verhältnisse eine Stellungnahme in religiösen Fragen erwartet hatte. Wir glauben, daß das so durchaus klare gesetzgeberische Werk der bayrischen K.-G.-O. diese sonderbaren Schwärmer im ganzen Deutschen Reich kuriert hat. (Fortsetzung folgt.) Wafirfiafligkeit. In der Gebweiler Wochenschrift Nr. 14 erscheint ein Artikel von Schmul Leib Arjeh: „Die Liberalen und Orthodoxen in Württemberg", in dem der Kampf gegen die Orthodoxie und die energische Ausbreitung des „Liberalen Judentums, alias! „Richtlinienreligion", gefordert wird. Es muß dem Blatt selbstverständlich unbenommen bleiben, gegen die Orthodoxie zu kämpfen und für die Richtlinienreligion einzutreten, die die Grundlagen des Judentums zerstört und seiner Auflösung entgegenführen muß. Es muß auch sein Vorrecht bleiben, seine Richtliniensache in dem gewöhnlichen gehässigen Stil zu verfechten, der nun einmal zum Tone dieses Blattes gehört. Niemand kann aus seiner Haut heraus, aber wenigstens das muß man dem Schmul Leib Arieh lassen: Er macht aus seinem Herzen keine Mördergrube, er sagt es offen: „Der Liberalismus, der sich selbst gefunden hat, kann deshalb gar nicht anders, er muß agitatorisch für seinen Ideengehalt eintrete n.') Er muß den Kampf mit der Orthodoxie aufnehmen," und schon werden vom Artikelschreiber die Kräfte zum Kampf auf beiden Seiten gemustert und gemessen. So viel Offenheit verträgt aber, wie es scheint, die Redaktion jenes Blattes nicht. Sie fürchtet offenbar, daß Mut der Ueberzeugung, Wahrhaftigkeit, mannhaftes Eintreten für die „Grundsätze" der Richtlinien, offene freie Erörterung des „Liberalen Judentums" gewissen Kreisen die Augen öffnen könnten, und flugs ergreift sie der Tapferkeit klügeren Teil und leugnet den Kampf. „Es versteht sich von selbst", so wird da in aller Unschuld redaktionell hinzugefügt, „muß aber angesichts des von gewissen orthodoxen Rabbinern in Bayern gegen unser Blatt gerichteten Kesseltreibens dennoch immer und immer wieder betont werden, daß wir ebensowenig wie irgend einer unserer Mitarbeiter einem Kampfe gegen d i e Orthodoxie das Wort reden."')

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