Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 9 (28.2.1913)
- Date
- 1913-02-28
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Nr. 9. Das jüdische Klatt. der Grundbegriffe auf das religiöse Leben Methoden anwendet, die anderen Gebieten entlehnt sind. Sie kann vom Schonen des historisch Gewordenen sprechen und kann deshalb ohne Gewissensnot Konzessionen an die Orthodoxie machen. Sie konnte es wenigstens bis zu dein Augenblicke, nt dem ihre Anschauung theoretisch begründet, bekenntnismäßig formuliert wurde. Wenn sie in manchem der Orthodoxie heiligen Gebiete getrübte Gedankenvorstellungen, des sittlichen Anhalts entbehrende Gebräuche, ja sogar Schranken erblickt, die der allgemeinen Menschenverbrüdermig sich entgegenstellen, dann wird auch für sie der Moment komnren, in dem eine „Berücksichtigung der Minorität" für sie zu einem unsittlichen, unreligiösen Tun würde. Möglich wäre dann nur eines, das sogenannte Hainburger System, aber auch dieses nur mit bedeutenden Aenderungen, daß nämlich die Gemeinde eine Kultusgemeinde überhaupt nicht mehr wäre, keine religiöse Funktion mehr ausüben würde. Demi heutzutage sind durch maiicherlei Neuerscheinungen — es sei nur an die Blunien aus den: Friedhof und die Feuerbestattung erinnert — selbst auf dein Friedhofe religiöse Differenzen vorhanden. Es könnte zwischen den verschiedenen Anschauungen eine Gemeinsamkeit nur in den Punkten bestehen, welche jedes religiösen Punktes entrateii. Und auch nur für solche Zwecke könnten Gemeindeumlageii erhoben werden. Alles rituelle und kultuelle müßte freiwillig sich zusammenfügenden Verbänden überlassen bleiben, die wiederum von ihren Verbandsmitgliedern gesonderte Umlageii erheben müßten. Ein Umlage recht aber könnte u. E. diesen Verbänden von Staats wegen nicht zuerkannt werden. Und so erscheint denn auch diese Möglichkeit als eine — Utopie. Und wir fragen allen Ernstes, ob angesichts dieser noch völlig ungeklärten Sachlage nicht doch die bisherigen, gar nicht so unerträglichen Verhältnisse noch das relativ Beste darstellen. - Bei der Eidesleistung. Wir haben in Nr. 5 d. I. des „Das Jüdische Blatt" eine Korrespondenz aus Mannheim gebracht, die dann die Runde durch fast alle jüdischen Blütrer gemacht hat, nach welcher von dem dortigen Schöffengericht ein Jude mit 10 dl Ordnungsstrafe belegt wurde, weil er den Eid nicht unbedeckten Hauptes leisten wollte. Wir können hinzufügen, daß bei einer Eidesleistung eines Juden in Buchsweiler der Richter bereitwilligst die Bedeckung des Hauptes gestattete. Zu dieser Frage schreibt nun Rabbiner Dr. *Batn berger - Schönlanke dem in Breslau erscheinenden „Jüdischen Volksblatt": „Bei der prinzipiellen Bedeutung der Frage halte ich es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß eine höhere Instanz, das kgl. Landgericht Bromberg (I I!. Strafkammer v. 20. Januar 1905), bereits im gleichen Falle die Entscheidung des Schöffengerichts als falsch ausgehoben hat. In der Entscheidung heißt es wörtlich, „daß in der Bedeckung des Hauptes seitens eines strenggglüubigen Israeliten bei der Eidesleistung ein die Würde des Gerichtes oder die Achtung vor diesem verletzender Umstand nicht zu finden ist." Bei der Begründung ist gesagt: Es sei kein Zweifel, daß rituelle Vorschriften, bei der Eidesleistung ebenso wie bei anderen religiösen Handlungen das Haupt zu bedecken, bei den Juden bestehen, was auch bei der Bedeutung des früheren Pr. G. betr. des Eides der Juden vom 15. Januar 1879 anerkannt wird. Die Kommission des Abgeordnetenhauses hat eine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung nicht ausgenommen, weil sie der Annahme war, „daß der Richter demjenigen, der sich in seinein Gewissen bedrängt fühle, beim Schwören den Kopf nicht zu bedecken, verständige Nachsicht werde zuteil werden lassen (Koch, Prozeßordnung 6,341). Die Entscheidung des Landgerichts Broinberg findet sich in der „Juristischen Monatsschrift für Posen, West- und Ostpreußen und Pommern" Jahrg. 'VIII, 1905, S. 36. Hochachtungsvoll Schonlanke. Rabbiner Dr. Bamberger." jüdischer Arauenöund. Der jüdische Frcmenbund hat seit seinem Bestehen der Einrichtung von Stellenvermittlungen und Arbeitsnachiv c i s e n sein besonderes Augenmerk zugewendet. Um eine ausgebrcitete Organisation und Zentralisation der weiblichen Stellenvermittlung zu schaffen, hat der Bund eine Kommission für Stellenvermittlung eingesetzt. Am 2. Dezember im Jahre 1612 fand die 2. Sitzung der Kommission in Berlin statt. Ihr Bericht zeigt, mit welchem erfreulichen Berständnis nian den Arbeiten der Komnüssion von allen Seiten entgegenkommt, wieviel in dieser kurzen Zeit geleistet wurde und was auf diesem Gebiet noch zu leisten ist. Die Zahl der weiblichen jüdischen Stellennachweise hat sich im lausenden Jahre verdoppelt, es sind in Deutschland jetzt über 50 jüdische S t e l l e n n a ch >v e i s c für iv e i b l i ch e Arbeitsuchende vorhanden, von denen die Mehrzahl auf Anregung des Jüdischen Frauenbundes gegründet wurden. Eine große Anzahl der Bermittlungsstellen arbeitet jetzt schon andauernd miteinander, für die Zukunst aber soll ein noch weiter gehender Austausch zwischen den Nachweisstellen organisiert werden. In dieser Absicht sind zwei wesentliche Faktoren von der Kommission geschaffen worden: 1. wird die Kommission eine aufs sorgfältigste bearbeitete Tabelle herausgcben, welche ein genaues Adressenverzeichnis aller bestehenden jüdischen weiblichen Stellenvermittlungen sowie die Adressen der Leiterinnen Und Borsitzenden enthält. Die Stellenvermittlungen sind je nach ihrer Zugehörigkeit zu den B. B.-Logen, zum Jüdischen Frauenbund und zur Vereinigung der Sabbatfreunde geordnet, und die Tabelle wird allen Gemeinden, Frauenvereinen, Schulleitungen usw. unentgeltlich zur Benutzung zugesandt werden. Zweck dieser Tabelle ist, es jedermann zu ermöglichen, sich im Bedarfsfall an die nächstgelegene Stellenvermittlung zu wenden und dadurch den Zustrom von Arbeitsuchenden nach den großen Städten abzuschwächen. Große Städte sind oft von Arbeitskräften so überschwemmt, daß Stellensuchende nicht unterzubringen sind. Das bedeutet für viele eine große Gefahr, während an kleineren Orten gcite Arbeilsgelegenheit ihrer wartet, und die Zeit der Stellenlosigkeit weniger kostspielig und gefährlich ist. 2. Die Herstellung einer sorgfältig zusainmcngestellten Liste von B e r t r a u e n s p e r s o n e n des In- und Auslandes ermöglicht es den Vermittlungsstellen, überall eingehende Recherchen über Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuziehen. Die Liste der Vertrauenspersonen, die mehrere hundert Namen umsaht, soll aber noch einen zweiten, sehr wichtigen Zweck erfüllen. An kleinen Plätzen und auf dem Lande, wo der kleinen Verhältnisse wegen die Einrichtung eines Stellennachweises nicht möglich ist, können oorkommendenfalls die Bertrauenspcrsonen die Funktion einer sozialen Bermittlungsstelle übernehmen. Daraus ergibt sich ein Netz, welches für später eine große Organisation vorbereitet. Die Liste der Vertrauenspersonen der im März tageirden Delegiertenversammlung sind festgestellt worden, nach denen es sich erfahrungsgemäß gut arbeitet.