Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 23 (1.12.1868)
- Date
- 1868-12-01
- Page
- Seite 178 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 178 — chen und Herrschaften in getrennten Judengassen abgesondert leben und wohnen sollten, indem Wir hofften durch ihre Absonderung jenes Nebel zu heilen. Außerdem haben -Wir die Inquisition in Unsere Königreiche eingeftlhrt, welche, wiebekannt, viele schuldige Personen entdeckt Hai. Die Inquisitoren nun und viele andere religiöse, geistliche und weltliche! Personen haben Uns mitgetheilt, daß groM Unrecht geschehen ist und geschieht, indem es -ausgemacht und offenbar ist, j daß durch den Umgang, die Gesellschaft und das Zusammens sein mit Juden gläubige Christen von Unserm heiligen kaj tholischen Glauben abgewendet werden; , e (die Juden) suchen j sie (die Marannen) in jeder Weise zu ihrem schädlichen ' Glauben hinüberzuziehen, belehren sie in den Ceremonien und i Vorschriften ihrer Religion, halten Zusammenkünfte, in welchen sie ihnen vorlesen und sie belehren, was sie ihrer Religion gemäß glauben und beobachten sollen, suchen sie und ihre Kinder zu beschneiden, geben ihnen Bücher, aus welchen sie ihre Gebete lesen sollen, erklären ihnen die zu beobachtenden Fasttage, versammeln sich mit ihnen, ihnen vorzulesen und sie zu lehren die Geschichte ihres Gesetzes, bezeichnen ihnen Festtage und unterrichten sie von dem, was sie an ihnen zu thun haben, liefern ihnen ungesäuertes Brod und Fleisch von nach ihrer Ceremonie geschlachteten Thieren, belehren sie, von welchen Speisen und andern Dingen sie sich zu enrhalten haben, um den Pflichten ihrer Religion nachzukommen, und überreden sie, so viel sie können, zu bekennen und festzuhalten an dem Gesetze Mosis, indem sie ihnen zu verstehen geben, daß es außer diesem keine Wahrheit gibt. Das Alles geht hervor ans vielen Erklärungen und Geständnissen sowohl von Juden selbst als auch von ihnen Verführten, woraus großes Unrecht, Schaden und Schande für Unfern heiligen katholischen Glauben entspringt. Wiewohl Wir nun den größten Theil von dem Gesagten schon früher wußten, wiewohl Wir überzeugt waren, daß das sichere Mittel gegen alles dieses Unrecht und alle diese Unzulänglichkeiten darin bestand, die genannten Juden von aller Gemeinschaft mit Christen zu trennen und sie aus allen Unfern Königreichen zu verbannen, so wollten Wir Uns doch damit begnügen, ihnen zu befehlen, alle Städte, Flecken und Dörfer Andalusiens, wo sie den größten Schaden anzurichten schienen, zu verlassen, hoffend, daß das genügen würde und daß die Juden anderer Städte, Flecken und Dörfer aufhören würden, ein Gleiches zu thun. Man hat Uns jedoch benachrichtigt, daß weder dieses noch die Hinrichtung schuldig befundener Juden sich als ein vollständiges Heilmittel erwiesen hat, der Schändung und Beleidigung gegen den katholischen Glauben Einhalt zu thun. Da es nun feststeht, daß die Inden, wo immer sie wohnen und in Gemeinden leben, täglich in verstärktem Grade ihre schlechten und ruchlosen Pläne fortsetzen, so wollen Wir sie, um ihnen künftig die Gelegenheit zu entziehen, Unfern heiligen, katholischen Glauben zu beleidigen, aus Unfern Königreichen verbannen; denn sowohl diejenigen (Marannen), welche Gott bis jetzt gnädig behütet hat, als auch diejenigen welche bereits gefallen, aber zu unserer heiligen Mutterkirche ^gewaltsam) znrückgeführt sind, würden der Schwäche der menschlichen Natur und der Einflüsterung des Teufels, der beständig Krieg mit uns führt, unterliegen, wenn nicht die Hauptursache dazu (die Berührung mit den treugebliebenen Juden) entfernt werden würde — Wenn ein schweres und verabscheuungswürdiges Verbrechen durch die Mitglieder eines Collegiums oder einer Vereinigung begangen wird, so ist es Recht, daß solch ein Collegium oder solch' eine Vereinigung aufgelöst und vernichtet wird, daß der Geringere für den Größeren leide, und daß der Eine bestraft werde für den Andern, und diejenigen welche die Wohlfahrt und das Leben von Städten und Flecken durch ihre Berührung zu schädigen bedrohen, würden ans geringen, nur staatsgefährlichen Ursachen ausgetrieben werden, um wie viel mehr diese (Juden) wegen des größten, gefährlichsten und ansteckendsten Verbrechens (der Ketzerei.) Daher verordnen Wir nach reiflicher Ueberlegung, gemäß dem Rathe und der Zustimmung einiger Prälaten und hoher Edelleute Unserer Königreiche und anderer gelehrten Personen Anserers Rathes, daß die Juden und Jüdiueu Unsere Königreiche verlassen, und daß weder sie noch einige von ihnen dahin zurückkehren sollen. Wir befehlen demgemäß, daß alle Juden und Jüdiueu, welches Alters sie ssin mögen, die da leben, wohnen Und sich aufhalteu in Unfern Königreichen und Herrschaften, sowohl die Eingebornen als auch Diejenigen' welche aus irgend einem Grunde dahin gekommen sind, bis zum Ende des kommenden Monats Juli des gegenwärtigen Jahres 1492, Unsere Königreiche und Herrschaften verlassen mit ihren -söhnen, Töchtern, Dienern und Dienerinen, groß und klein und welches Alters sie sein mögen, und sie sollen niemals zurückkehren, sei es, um sich in irgend einem Theile Unserer Königreiche aufzuhalten oder auch nur durchzureisen, bei Todesstrafe, so daß, wenn sie in irgend einem Theile Unserer Königreiche und Herrschaften betroffen werden, sie mit dem Tode bestraft und all ihr Eigenthum für Un>ern Schatz eingezogen wird und zwar sofort, ohne weiteren Proceß, Erklärung oder Uriheil. Wir verbieten ferner allen Personen Unserer Königreiche, weß Ranges oder Standes sie sein mögen, nach dem erwähnten Termine des letzten Tages des Monats Juli öffentlich oder heimlich einen Juden oder eine Jüdin zu beherbergen, zu schützen oder zu vertheidigen in ihren Ländern oder Häusern oder in irgend einem Theile Unserer Königreiche und Herrschaften von dann an für immer und ewig, bei Strafe, daß sie all ihr (liegendes) Eigenthum, Vasallen, Schlösser und andere Besitzungen verlieren und außerdem noch Geldstrafen in Unfern Schatz zu zahlen haben. Damit nun die Juden und Jüdinen während der erwähnten Zeit bis zum Ende Monats Juli sich in Bezug auf ihr Eigenthum zur Reise rüsten können, nehmen Wir sie bis dahin in Unfern Schutz und sichern ihnen unser Königliches Geleit; sie sollen unbehelligt bis zum Ende des Monats Juli verkaufen, vertauschen, veräußern ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum und frei darüber nach ihrem Gutdünken verfügen. Es soll während der genannten Zeit weder ihren Personen noch ihrem Eigenthum irgend ein Leid oder Unrecht oder eine Beleidigung zngefügt werden, bei der Strafe, welche Diejenigen trifft, die Unser königliches Geleit verletzen. Wir gewähren gleichfalls den genannten Juden und Jüdinen die Erlaubniß, ihr Vermögen und Eigenthum zu Land oder zu Wasser aus Unfern Königreichen und Herrschaften wegzuführen, vorausgesetzt, daß sie weder Gold, Silber, Münzen oder andere Artikel, deren Ausfuhr durch die Gesetze Unserer Königreiche verboten ist, mitnehmen, sondern nur solche Maaren, deren Ausfuhr nicht verboten ist. Wir befehlen allen Gerichtshöfen Unserer Königreiche, daß sie das in Obigem Enthaltene beobachten und erfüllen und daß sie Nichts thun, was dem Gesagten entgegen ist, und daß sie gewähren alle nothwendige Gunst, bei Strafe der Absetzung und der Confiscation ihres Eigenthums für Unsere Schatzkammer." * * * Das ist das Edict Jsabella's der Katholischen und ihres Gemals Ferdinands des Katholischen vom 30. März des Jahres 1492. Unsägliches Elend brachte es den unglücklichen Israeliten. Ihre liegenden Besitzthümer wollte Niemand kaufen; so soll ein Haus um einen Esel, ein Weinberg um ein stück Tuch verkauft worden sein. Ihr Gold, ihr Silber^ durften sie uicht mitnehmen. Der Landweg war ihnen abgeschnitten, denn in Frankreich durften damals keine Juden wohnen und in Portugal harrte ihrer bald ein ähnliches, noch schrecklicheres Los. Woher die vielen Schiffe nehmen, um eine halbe Million Menschen und noch alle die Maaren zu transportiren? Auf überfüllten Schiffen zogen die fleißigsten und besten Bürger Spaniens in ferne, fremde Lande, der Noth, dem I Elende, dem Hunger, Krankheiten und neuen Verfolgungen