Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 22 (15.11.1868)
- Date
- 1868-11-15
- Page
- Seite 172 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 172 — Käse wird in Abessynien gar nicht bereitet. Ihre Hausge-! räthe sind äußerst einfach; eine Matte oder ein Fell dient! ihnen als Tisch, als Stuhl, und als Bett, doch findet man! zuweilen die Alga des Sudan, eine Art Bett, das durch j netzförmig geflochtene Stricke befestigt wird. Calebassen (Kür-! bisse) von verschiedener Größe dienen als Flaschen, als Trink-! geschirre, als Schüsseln. Zwei Steine um das Korn zu! mahlen, Caffee, und der unentbehrliche rothe Pfeffer finden j sich immer am Eingänge des Hauses aufbewahrt. Eine Cii sterne, um das Wasser und das gährende Bier zu bewahren, einiges irdene Geschirr zur Bereitung des Brodes und der Gerichte fehlen in einer wohleingerichteten Haushaltung nie. Ihr häufiges Gebet beginnt mit dem Rufe: Abba, Abba! (Vater) und unter vielen Kniebeugungen, werden die Worte Abiet, Abiet (Herr) oftmals mit der höchsten Jnnbrnnst ausgesprochen. Die Frau ist frei, fast unabhängig, dabei aber bescheiden nno arbeitsam. Die Neuvermählten bleiben 10 Tage im Hause und gehen nicht 'aus. Die Falascha's, schloß Halevy seine Skizze, haben ein Recht darauf, daß sich das i europäische Judenthum mit ihnen beschäftige, und ihr Recht j stützt sich auf 3 Punkte: 1. sie sind Juden, 2. sie sind Unglück- > lich, 3. sie zeigen großen Eifer nach Verjüngung. Sie sind i Juden, sie studiren das Gesetz und die Propheten, lehren ' diese Bücher ihren Kindern und lesen sie in ihren Tempeln. Sie sind unglücklich. Durch den Bürgerkrieg sind sie ihrer letzten Habe beraubt worden, und selbst ihrer heiligen Bücher wurden sie beraubt. In vielen Dörfern ist nicht ein einziges Exemplar des Pentateuch zu finden Sie zeigen großen Eifer nach Verjüngung. Kaum vernahmen sie das Bestehen und den Zweck Ihrer Gesellschaft, als sie ein Freudengeschrei erhoben. Wir können wenig lesen noch weniger schreiben, aber unsere Unwissenheit ist eine unverschuldete. Gründet Schulen in unseren Dörfern, wir werden unsere Kinder mit Freuden hineinschicken. So sprachen die Priester und das Volk als sie uns diesen Jüngling übergaben, welcher der Sorgfalt der Alliance anvertraut werden soll. Es wird der Alliance israelite zum ewigen Ruhme gereichen, wenn sie es unternimmt, die Falascha's von nun an in beständiger Berührung mit ihren Brüdern in Europa zu erhalten und es versucht, mit dem heiligen Stamm Israels diesen mächtigen Zweig wieder zu vereinigen, der trotz der afrikanischen Barbarei seine angestammte Lebenskraft treu und rein zu bewahren gewußt hat. Das Recht des Leihens und Derleihens. Von Dr. M. D u s ch a k. In der Bibel ist keine Strafe auf Wucher gesetzt, demnach behauptete R. Johanan, das Gericht habe in einem solchen Falle nicht einzuschreiten, so wie auch Jecheskel gegen den Zuwiderhandelnden keine bürgerliche Strafe ausspricht, sondern nur das Nichtzinsennehmen als eine höhere Pflicht preist, deren Verletzung von Gott geahndet wird; R. Elasar aber behauptete, daß das Zuvielgezahlte, welches biblisch verboten, zwangsweise zurückgestellt werden müsse, ein Gesetz, welches nicht geeignet ist, dem Wucher Einhalt zu thun. 2. Den bedürftigen Brüdern aber ohne Zinsen gern zu leihen, empfahl das Gesetz sehr; das Borgen ist eine Wohlthat, das sich von Almosen nur durch die Verpflichtung der Wiedererstattung unterscheidet. Von den Rabbinern wurde das Leihen über das Almosen gesetzt. Obgleich es in den h. Schrift heißt: Wenn du Geld leihest deinem Volke, so nimmt dieß R. Jsmael nicht im faeultativen, sondern im jussiven Sinne.') So gebietet die h. Schrift ausdrücklich: Oeffnen sollst du ihm deine Hand, und leihen sollst du ihm zur Genüge seines Mangels, was ihm mangelt, Deut. 15,7. Die h. Schrift sagt aber auch TWXSb ITTin *6 einige erklären es, daß man kein Pfand nehme (Raschbam), andere, du sollst nicht groß damit thun (Rabe), der natürliche Sinn wäre wohl der, daß man nicht verleihe wie einer, der Nutzen ans dem Verleihen ziehen will. Die Rabbiner erklären, daß man glicht dringend einfordere. Weiß der Gläubiger, daß der Schuldner nicht im Stande ist zu zahlen, so bringe er ihn in keine Verlegenheit, und suche ihm nicht zu begegnen?) „Den Ausländer, sagt die h. Schrift, darfst du drängen." Hierin liegt nichts Feindseliges gegen den Ausländer, denn es brachten dieß die Handelsverhältnisse mit sich. Die Bewohner Palästinas sollen keine Schulden machen; nach Außen mußte das Schuldwesen freigegeben sein, sollte nicht jeder Handelsverkehr mit dem Auslande unmöglich sein. Die Rabbinern nahmen diese Maßregel nicht im merkantilischen, sondern im theologischen Sinne, und gebieten, daß der Israelit jede Schuld vom Heiden dringend einsordere. 8ifre 15, 3. In Bezug dieser Wohlthat macht der Amoräer R. Joseph Grade, die Anverwandten haben vor Anderen, und die Ortsbedürftigen vor Fremden den Vorzug?) Da aber der Gläubiger sicher sein wollte, daß ihm der Schuldner nach einer bestimmten Zeit das Darlehen wieder erstatten werde, so mußte er um ein Pfand sich bemühen, das er sich aus des Schuldners Habe aneignete; dieses konnte das Gesetz um so weniger verbieten, als ja die Zinsen verboten waren; doch durfte der Pfandnehmer nicht hartherzig sein; es verbietet dem Armen das Obergewand, womit er sich Nachts zudeckt, bis über die Nacht zu nehmen. Ein persischer Amora b. Schehbi behauptete, daß es eonsequenterweise auch Pflicht ist, dem Armen das gepfändete Kleid für die Tageszeit zurückzustellen, das er nicht entbehren kann, und um init der Bibel zu harmoniren, übersetzt er Ex. 22, 25. Wenn du das Kleid (Tageskleid) deines Nächsten pfändest, vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang sollst du es ihm zurückgeben!') Ausgenommen von der Pfändung war die Handmühle, ein Geräth, welches zu jeder Haushaltung nothwendig war. (Deut. 24, 6.1 Die Mischna nennt statt der Mühle das Ackerwerkzeug, dagegen sagt die Boraita im Allgemeinen, es darf kein zur Erhaltung des Lebens nothwendiges Geräth gepfändet werden,*) in welchem Sinne sich auch eine andere Mischna ausspricht?) Als einst Jemand in Pumbadita einem Fleischer die Hacke pfändete, befahl ihm das Schuloberhaupt Abaji sie zurückzustellen, und seine Forderungen beim Gericht vorzubringen. Und wenn Jsae der Tossoffest und Ascheri nur die Pfändung derjenigen Geräthe verbieten, womit man Lebensmitteln bereitet, nicht aber die, womit man die Lebensmitteln verdient, indem sie am Buchstaben kleben, und das SlDlK im engsten Sinne des Wortes nehmen, so mochte diese Lockerung des einschränkenden Pfändungsgesetzes ein Produkt _ ihrer Zeitverhältnisse gewesen sein. ') Die h. Schrift fordert ferner, daß der Gläubiger das Hauö des Schuldners nicht selbst betrete, um sich die besten Sachen als Pfänder zu nehmen (Deut. 24, 10). So sagt auch der Mischna, er gehe nicht in sein Haus das Pfand zu nehmen, wie geschrieben steht, draußen sollst du stehen. Allein Samuel, der Freund des persischen Königs Schabur, argumentirte so: da der Gläubiger nicht eigenmächtig, und ohne Intervention des Gerichtes zu pfänden das Befugniß hat, so kann diese Einschränkung, daß der Pfandnehmer das Haus des Schuldners nicht betrete, nur auf den Abgeordneten des Gerichtes sich beziehen. In der nachthalmudischen Zeit aber war diese Restrietion nicht ausführbar, denn womit sollte der Gläubiger sich decken lassen, wenn der Schuldner außer seinem _ Hause mit leeren Händen angetroffen wird, daher meinte Ascheri, der Gerichts-Abgeordnete habe das Recht, den Schuldner gewaltsamer Weise 2) B. M 76, 2. Mam. läßt dieses Verbot gelten, aber ohne Bezug auf den fraglichen Vers (v. Borgen 1.) ») B. M. 75. *) B. M. 114, 2. ->) Ibid. «) 115. ’) Ibid. 116, 1. ') Exod. 22, 24. Mechultu.