Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 21 (1.11.1868)
- Date
- 1868-11-01
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 166 — machten die Nirschaer folgende Feste, sie borgten den Bedürftigen Geld, wofür - sie sich ihre Grundstücke verpfänden ließen, dann vermieteten sie den Schuldnern die Feloer für einen gewissen Pachtzins an Feldfrüchten, als Raba b. Josef davon hörte, stellte er es ein'). Doch wußte man auch dieses Gesetz zu umgehen. In Sura wurde es nämlich gestattet, ein Feld für ein Darlehen in Pfand zu nehmen, und die Feldfrüchte für den Geldbetrag einzusammeln, wenn auch jene diesen überstiegen. Da aber der Darleiher auch die Mühe der Feldarbeit ersparen wollte, so vermiethete er das Feld dem Eigenthümer um einen geringern Pachtschilling, was Salomon b Aderet gestattete. Aber nicht allein einen Mehrbetrag an Geld, sondern auch anderweitige Nutznießungen vom Schuldner wurden dem Darleiher untersagt. Er soll seinen Hof nicht umsonst, oder für einen geringern Mietzins als gewöhnlich bewohnen2). R. Joseph bediente sich einst des Sclaven seines Schuldners, sein Sohn Raba interpellirte ihn darüber, als der Vater sich damit rechtfertigte, daß der Sclave durch Müssigang liederlich werden könnte, meinte der Sohn, dieß wäre recht, wenn der Besitzer des Sclaven dir nichts schuldig wäre, so aber, sieht es wie Wucher aus; der Vater stimmte dem scrupulosen Sohne bei. Gleichwohl gestattete Baande b. Jsac aus Woras im 13. Jahrh., Vers, des möl'TTfl ein Haus auf dem Boden eines andern zu bauen, und es so lange zu bewohnen, als der Grundbesitzer das Geld nicht erlegt, bei Erlag des Geldes ihm aber das Haus ohne Miethzins zu übergeben 3). Also kann Jemand unter diesem Scheine Geld für den Bau eines Hauses borgen, und dasselbe während der Schuldenzeit bewohnen. Nicht nur beim Darlehen, auch bei Verkaufe ist Wucher; es darf der Verkäufer nicht sagen, wenn du mir den Kaufpreis schuldig bleibst, so ist er höher, als wenn du mir ihn gleich entrichtest4) Die Rabbiner nannten den Mehrbetrag bei einem Kaufe noifl zum Unterschiede von dem biblischen Wucher bei einem Darleihen,, den sie nennen. Auch da gibt es ein Hinterpförtchen; der Verkäufer kann einen Preis festsetzen, und die Waare auf Zeit geben, kann dann aber hinzufügen, wenn du per Comptant kaufst, so hast du die Waare billiger ^) — Für Wechselgeschüfte und d. Handel überhaupt läßt sich gar kein Zinsfuß sesthalten; so gestattet schon d. jer. d. Wechselgeschäfte mit Disconto, ohne Giro d. Wechselverkäusers. So wurde es auch erlaubt, jede Schuld um einen Wenigerbetrag zu verkaufen. Die Gemeinde in Barzelona machte die Anfrage, ob sie die Gemeindeverzehrungssteuer an einen Pächter gegen Nachlaß überlassen können; Jsak b. Scheschot, Rabbiner zu Saragossa, gestattete es. Den Wucher mit Nichtjuden gestatte die Mischna unbedingt, allein R. Huna, Schuloberhaupt in'Sura, mochte wahrgenommen haben, daß das Bewuchern der Perser böses Blut mache; er hob daher diese Jndulgenz der Mischna aus, und äußerte, daß die harte Steuer, welche der König Schabur auflegte, eine Folge des überhandgenommenen Wuchers sei, und deutete die Licenz der Tora “'^037 dahin, daß man dem Nichtjuden Zinsen geben dürfe. Vielleicht steht mit dieser Prohibition der Umstand in Verbindung, daß dieses suranische Oberhaupt für den Ackerbau ganz eingenommen war; er bestellte seinen Acker selbst, und schämte sich der Arbeit nicht. Verlangten ihn Parteien zum Richter, so pflegte er ihnen zu bemerken: Stellt mir einen Mann zur Feldarbeit, so will ich euer Richter sein"). Oft kehrte er vom Felde nüt dem Spaten auf der Schulter heim, ohne sich den Spaten abnehmen lassen zu wollen'). Ein Mittel, die persischen Juden zum primitiven Zustande zurückzuführen, sie dem Ackerbaue zu widmen, mochte bei ihm die Einführung des Wucherverbotes gewesen sein, was ja auch von B. M. 68, i. 2) B. M. 46, 2. 3) Beth I. 166. *) B. M. 65, 1. 8) Torefta iMd. ®) Peutot 105, 1. 2) Meg. 27, 1. Moses aus dieser Ursache in Bezug auf die damaligen Israeliten statuirt ward, um nämlich das Volk zu einem Ackerbau treibenden zu machen. R. Huna drang mit dieser Verfügung nicht durch, denn die persischen Verhältnisse waren nicht dazu angethan, daß die Juden sich dem Handel und dem damit unzertrennlichen Leihgeschäfte hätten entschlagen können, bei vielen war das „Aufzinsleihen" und Verleihen Lebensbedingung. Die srankogermanischen Juden wurden von jeder ehrbaren bürgerlichen Beschäftigung ausgeschlossen und zu dem Wucher gedrängt, daher ihnen R. Jakob Tam im! 12. Jahrhunderte denselben frei gab'), er selbst nahm keinen! Anstand, Wucherzinsen von Christen zunehmend). Aber nicht! nur von Nichtjuden, auch von den gesetzesuntreuen Juden I gestatteten die Tasafisten Wucher zu nehmen, denn sie waren j zur damaligen Zeit so verworfen, daß man sie nicht mehr > als Juden betrachtete 3) Ein gleiches Recht hatte man auch I den Juden den Samaritanern gegenüber eingeräumt, als i man sie den Haiden gleich achtete4). Den Karaiten auf i Zinswucher zu borgen, verbietet die Halacha"). Die Karaiten i hatten ein entgegengesetztes Schicksal von den Samaritanern, I während diese zuerst als Juden, später aber als Heiden be-! handelt wurden, war es bei den Karaiten umgekehrt. Die ersten Karaiten waren Propagandisten im eigentlichen Sinne des Wortes, s. Likute Kadmonot 15, welche d. Rabbinen schmähten und lästerten, sich gegen dieselben in den verächtlichsten und beleidigendsten Worten ausdrückten, und alle! traditionellen Bräuche und Ansichten herabwürdigten, und in I ihren Fußstapsen traten die Karäer in Spanien, Fez und! Maroko. Dieses Treiben erbitterte die Rabbaniten so sehr,; daß die Vorsteher und Rabbinen ihrer Gemeinden sich veranlaßt sahen, sie als Minim zu behandeln und zu epcomuniciren. Daher Maimondes in seinem Mischna-Commentar Chulin 1 von ihnen sagt: daß sie unerbittlich verfolgt werden müssen, und daß sie den Heiden gleich zu halten und zu achten sind. Als er hingegen später in Egypten die Karäer von einer schönern Seite kennen lernte, wo sie mit ihren rabb. Brüdern verträglich und friedlich lebten, Grätz 287, sprach er sich schonend gegen die Karäer aus, und betrachtet sie im Jad Mamrim 2, Scheicheta 4, wie Juden. Da die Karäer in der Folge die Propaganda längst aufgegeben, so wurde die Meinung Maim. zur Halacha erhoben, und ihnen! aus Zinswucher zu leihen verboten. Da der Wucher mit I Nichtjuden gestattet wurde, so wurde das Wuchergeschäft mit j Juden durch Nichtjuden vermittelt, und das ganze Verbot wurde Chimäre o). Den Wucher bestrafen die Reichsgesetze I mit Verlust eines Viertheils des Kapitals, an welchem der I Wucher getrieben worden ist: eine sehr ungleiche Bestrasungs- > weise, bei welcher ein zu viel genommener Thaler in dem einen Falle mit wenigen Thalern, im andern mit einer Mill. und noch mehr bestraft werden könnte. (Schl, s.) Correspondenzen. Wien im October. Herr Dr. Güdemann wurde von dem Eultusgemeinde- Vorstande provisorisch zum Vorsitzenden des Rabbinatscollegiums ernannt. Ein Wiener Eorrespondent in der „allgemeinen Zeitung des Judenthums" von 20. October scheint von dieser Thatsache nicht sehr erbaut zu sein. Er commen tirt diesen Vorstandsbeschluß auf eine Weise, die selbst für i) B. M. 70. 2. *) Mord, zu B. M. 338. 8) Tosafol & M. 70, 2. 4) Ibid. 5) I. D. 159, 3. «) I. D. 168.