Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 21 (1.11.1868)
- Date
- 1868-11-01
- Page
- Seite 165 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 165 — nur da, wo es ihm, ohne dem Texte viel Zwang anzuthun, möglich ist. — Beim Tod Rabbi Gamaliel des Alten verbrannte er nach damaliger Sitte werthvolle Gegenstände (Aboda Sara I I, a) und bewies dadurch seine Achtung vor den Rabbinen. — Er wird im Talmud als Autorität citirt (Baba Kama 16 ci) und über die Bedeutung des Wortes DOTD sogar sprechend angeführt (Baba Bethra 99 a). Ein anderer aramäischer Uebersetzer war Rabbi Joseph der Blinde. — Rach dem im Talmud mitgetheilten Proben war er mehr Paraphrast, und konnte Onkelos, den er sich wohl oft als Muster geuommen haben mag (Barachoth 28 a, Baba Kama 3 a), weder in der Treue der Uebersetzung noch in der Präcision des Ausdrucks erreichen. Er ist als Talmudist hinreichend bekannt, und führt auch zuweilen seine eigene Uebersetzung an (Nasir 39 a). — Es finden sich von ihm Uebersetzungsproben aus den Büchern Pentateuch (Nasir a. a. O.), Jesaias (Pesachim 68 a, Joma 77 b, — Aboda Sara 44 a, Sauhedrin 94 b, Menachoth 110, a) Jeremias (Joma 32, b) Hosea (Kiduschin 13 a), Amos (Nedorim 38 a), Obadias (Baba Kama 3 a) und Esther (Sofrim 13). — Seine Uebersetzung umfaßte daher wahrscheinlich die ganze Bibel. Zur Zeit des Talmud mochten auch sonst mehrere aramäische Bibelübersetzungen in Gebrauch gewesen sein, auf die mit dem Ausdruck pEIHnto — „Es wird übersetzt" — Bezug genommen wird. Von den als gut anerkaunten Bibelübersetzungen wurde in der Synagoge liturgischer Gebrauch gemacht. — Die aus der Bibel gehaltenen Vorlesungen wurden aus ihnen zum Verständniß fürs Volk übersetzt und erklärt. — Manche Stellen wurden jedoch ihres schlüpfrigen oder mysteriösen Inhalts wegen entweder nicht übersetzt oder gar nicht gelesen. — (Megilla 25 a). Das Recht des Leihens und Rerleihens. Von Dr. M. D u s ch a k. Es ist billig, daß wer einem Andern Geld zu seinem Gebrauche vorstreckt, einen Theil von dem mit demselben gemachten Gewinnste, verdient, uud sein dargeliehenes Geld mit einem entsprechenden Mehr zurückerhält. Dieß sind die Zinsen usurao, deren kleineres oder größeres Maß von den Umständen abhängt. Ist der gemachte Gewinnst groß, so gebührt dem Darleiher ein größerer Theil, und hohe Zinsen sind daher ein Zeichen, daß der bürgerliche Verkehr lebendig ist. Allein die Höhe der Zinsen hängt auch von der Sicherheit des Geldgeschäftes ab, und werden größer, sobald das Geschäft ein gewagtes ist. Daher sind sehr hohe Zinsen ohne lebhaften bürgerlichen Verkehr das sichere Zeichen einer schlechten Staatsverfassung. Die Verlegenheit eines Geldsuchenden benützen, um ihm höhere als die gemeinen, landüblichen Zinsen abzudringen, ist Wucher von "pW beißen. Da das alte Israel nicht auf Welthandel, sondern aus Ackerbau angewiesen war, und Anlehen nicht gemacht wurden, um Gewerbe und Handel einen Aufschwung zu geben, sondern aus bloßer Armuth gesucht wurden, so wurde verboten, Zins an Geld oder Frucht oder von sonstigem Geliehenen zu nehmen; nur vom Ausländer war das Zinsnehmen gestattet, weil mit diesem Handelsgeschäfte in Aus- und Einfuhr getrieben wurden. Ex. 22, 24 verbietet überhaupt Zinsen aufzulegen, Lev. 25, 35—38 wird das Verbot wiederholt. Aber beide Stellen haben nur die ärmere Volksclasse im Auge. Im Deut. 23, 20. wird gestattet, dem fremden Kaufmanne auf Zinsen zu leihen. Das Zinsverbot, das unter den Volksgenossen, welche einen Erbacker und die Mittel zu einem anständigen Lebensunterhalte hatten, eingeschärst ward, war gegen die Fremden freigegeben. So lange Israel in seinem primitiven Zustande verharrte, blieb ohne Zweifel das Verbot aufrecht. Als sich aber seit Salomos Zeiten die Volks- und Handelsverhältnisse änderten, war die Beobachtung dieses Prohibitivsystems erschüttert Ja schon der 15. von David verfaßte Psalm macht auf die Pflicht des Nichtzinsennehmens aufmerksam, es muß also im Volke schon ein reges Streben dagegen rege gewesen sein. Den Juden des babylonischen Exils macht Ezechiel das Zinsnehmen zum Vorwurf. 18, 8. 13, 22, 12. Und in den Zeiten der Restauration trug Nehemias den Juden auf, die oenteZimas zurück zu erstatten. Die Mischna macht für das Zinsverbot nicht nur den Gläubiger, sondern auch den Schuldner, die Zeugen uud den etwaigen Caventen verantwortlich, ohne auf die Vermögensverhältnisse des Anleihers Rücksicht zu nehmen '). Nach der Zerstörung des zweiten Tempels wurde das Zinsverbot auch vom sittlichen Standpunkte aus lehrend und ermahnend eingeschärft, denn die Erfahrung lehrt, daß alle positiven Gesetze den Wucher nicht haben ausrotten können, weil der Geldsuchende in der Noth sich doch den Klauen des harten Wucherers preisgibt, und umgekehrt das Nehmen eines größeren Gewinnes bei unsichern Darlehen unvermeidlich ist. R. Simon b. Eleasars sagt, wer mit seinem Gelde wuchert, dessen Vermögensstand wird rettungslos wankend werden2). R. Jose nennt den Wucherer Gottesläugner2). Raba b. Joseph in Persien muntert zur Vermeidung dieses Verbotes mit dem Gefühle der Dankbarkeit auf, das Volk, das Gott aus Egypten geführt, soll nicht wuchern^). Der menschliche Witz ist auch immer sehr geschäftig gewesen, für die verbotenen Zinsen Masken zu erfinden, so daß beim Empfange des Darlehens der Schuldner schweigen muß, weil er sonst kein Geld erhält, und beim Zurückzahlen selten einen Beweis des Wuchers hat. Daher war immer die Rede davon, alle Wuchergesetze aufzuheben; der Talmud glaubte dagegen den Wucher durch die allerschärssten Maßregeln hintanzuhalten. R. Gamliel verbat Jemand ein Geschenk zu machen, in der Absicht ein Anlehen bei ihm zu machen 5). Ob gestattet ist, eine Mehrzahlung vom Schuldner als Geschenk anzunehmen, scheint nach dem Beispiele Rabinas (Schuloberhaupt in Sura 488) bejahend beantwortet werden zu können, derselbe gab den babylonischen Bewohnern am Fluße Schamveta Geld, daß sie ihm zur Zeit der Weinlese Wein liefern; als sie ihm mehr als das bedungene Maaß in die Fässer gossen, nahm er Anstand den Mehrbetrag anzunehmen, R. Aschi befreite ihn jedoch von seinen Skrupeln: sie haben dir stillschweigend ein Geschenk damit gemacht; gleichwohl verbietet Ascheri einen Mehrbetrag, obgleich er nicht bedungen wurde, als Geschenk anzunehmen, wenn es während der Rückerstattung des verborgten Geldes gemacht wird, und gestattet diese Annahme nur als nachträgliches Geschenk, oder wenn es kein Anlehn, sondern einen Kaufschluß betrifft, wie dieß bei Rabina der Fall war^). — Da nach der rabbinischen Auffassung alles Zinsnehmen für Sünde und Wucher erklärt wurde, was für die Verhältnisse, in welchen die Inden kein ackerbauendes Volk mehr waren, nicht mehr paßte, so war die Folge, daß die Gelddarleiher durch versteckte Zinsen, Kauf mit Vorbehalt des Rückkaufes u. d. gl. sich zu helfen suchten, daher der Talmud in dieser Richtung verschärft. So sagte R. Oschia in einer Boraita, So Jemand einem Andern Geld borgt, und dann dasselbe fordert, mit dem Bemerken, daß er ein gewisses Quantum von Weizen nach dem jetzigen Preise einkaufen will, darf er die Geldschuld nicht in eine Weizenschuld verwandeln, denn wenn der Weizen im Preise steigt, und der Schuldner für diese Quantität von Weizen eine größere Summe zahlen muß, so ist das Wucher. Manche gaben dem Anleiher statt baren Geldes Weizen, und kauften ihn für einen billigen! Preis zurück, den sie dann dem Anleiher gaben; R. Safra erklärte dieß für einen schlauen Wucher 7). In Babylonien ') B. M. 75, 2. Hag. M.rm. v. Leihen 4. 2) lbid. 71, 1. 3) lbid. «) lbid. 61, 2. 5) B. M. 75, 2. *) Tur. 160. ') B. M. 62, 63.