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Das Abendland · 1868-10-15 · 20 (15.10.1868) · p. Seite 158

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
20 (15.10.1868)
Date
1868-10-15
Page
Seite 158 (sequence 6)
Language
German
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zerstreut, so daß es nicht regnen kann, ebenso verhält cs sich mit der Verläumdung; wenn der Anhörer ein mürrisches Gesicht zeigt, so hemmt er die Verläumdung, und benimmt dem Verläumder die Lust, weiter zu erzählen'). Wer Verläumdung annimmt, verdient den Hunden vorgeworfen zu werden, so heißt es: dem Hunde sollt ihr es vorwerfen, und gleich hinterher du sollst keinen falschen Bericht annehmen?). Jerobam wird es zum Verdienste angerechnet, daß er die Verläumdung Amazias gegen Amos nicht annahm 3 4). Besonders mußte man sich des Gelehrten annehmen, wenn man eine Verläumdung gegen ihn hörte. Rabbi Eleasar, Sohn des Rabbi Simon, soll dafür hart bestraft worden sein, weil er von einem Gelehrten einst habe übel reden hören, und es nicht gewehrt'). In der von Raschi Shnh. 44 erzähltenBegebeuheit von der Verwechslung zweier Särge wird dieselbe dadurch begründet, daß der Gelehrte einen andern Gelehrten beschimpfen hörte, ohne dem Schimpfenden Einhalt zu thun. Obgleich auf Ausbringung ehrenrühriger Unwahrheiten im mosaischen Gesetze keine Strafe gesetzt ist, so ist doch ein einziger Fall ausgenommen, wenn nämlich Jemand seine junge Frau beschuldigte, sie sei in der ersten Nacht nicht als Jungfrau befunden worden. Eine solche Frau wurde, in Erwägung, daß sie sich nicht so rächen konnte wie ein anderer Beleidigter ganz besonders vom Gesetze in Schutz genommen. Die Strafe war dreifach: 1. Leibesstrafe; 2. eine Geldstrafe von 100 Seckel Silbers, die den Vater der jungen Frau entrichtet werden mußten; 3. den Verlust des Rechts, der Frau einen Scheioebrief zu geben. Das heißt ober auch: du sollst nicht als Angeber unter deinem Volke einher gehe:.. Kein Israelit war schuldig, Angeber begangener Vervrechen zu sein; wollte aber Jemand das Böse hindern, so hatte er nur den Thäter zu erinnern und ihn zu ermahneu, sich zu bessern. Wäre die Angeberei eine Pflicht gewesen, wie hätte ein falscher Ankläger können gestraft werden. Könnte die Anklage nicht erwiesen werden, so würde ja der zur Angabe verpflichtet Gewesene bestraft werden, was doch ein Widerspruch wäre. Das mosaische Gesetz belegt mit einem Tadel jeden Angeber fremder Verbrechen, besonders wenn es aus Feindschaft geschah. Um so gebrandmarkter stand der Denunciant bei den Rabbinen, bekannt unter dem Namen ‘1D1£*). Ja noch mehr. Ein Zeuge, aus den man sich ohne Verbindung mit noch einem Zeugen nicht verlassen kann, soll kein Zeugniß ablegen wie es heißt: du sollst kein vergeblicher Zeuge sein. Sp. 24. Ein Zeuge wurde daher als Verläumder betrachtet. So gab es einst einen gewissen Tobias, der sich eines Vergehens schuldig gemacht hatte. Als nun ein gewisser Sigud gegen denselben vor Rabbi Papa als Zeuge auftrat, so ließ dieser den letztern mit Geißelhicben bestrafen. Was, sagte der Gegeißelte : Tobias hat gefehlt, und Sigud empfängt die Strafe? Allerdings, antwortete der Richter, insofern du allein ein Zeugniß ablegst, also als ein bloßer Verläumder betrachtet wirst"). Jehuda sagte im Namen des Bar Kapara: Wegen viererlei Ursachen sind unsere Vorfahren aus Egypten erlöst worden, darunter die eine: Weil sie einander nicht angegeben hatten"). Zur Zeit des Königs Achab war der Götzendienst herrschend, und dennoch waren sie siegreich in den Kriegen, weil sie keine Angeberei trieben, sie gaben nämlich den Obadja nicht an, daß er 100 Propheten in zwei Höhlen versteckt gehalten re., dagegen waren zu Ende der Re¬ ') Taanit 7. *) Midrasch Misch«. 3j Pesachim 118. 4) ibid 18. *) Baba Mez. 84. •) Pesachim 113. ') Wojikra Raba. *) Als in der Gemeinde Lucena einst ein Verräther seine Glaubensgenossen anzugeben gedachte, vollzog der Rabbiner Josef Jbu Migasch eine exemplarische Strafe an demselben, er ließ d. Angeber am Verscbnungstage in d. Dämmernngssiuude durch Steinigung hinrichten/ Responsa Jehuda Ascheri p. 55. Auf einer zahlreichen Synode zu Jakob Tams Zeiten wurde der Bann gegen Angeber und Verräther erneuert. Kol bo Nr. 117. gierungszeit des Saul die Angeber häufig, daher sie im Kriege unterlagen, obgleich der Götzendienst nicht so sehr überhandgenommen Hatte. Berichtigung. In Ihrem geschätzten Blatte Nr. 17 hat „ein böhmischer Rabbiner" unter der Aufschrift: „Die Gemeindewirthschaft in Böhmen" einige Bemerkungen veröffentlicht und mit Beispielen zu bestätigen gesucht. Weil es ihm nur um letztere zu thun war, wollen wir uns auch an diese halten. Jeder Unbefangene muß schon aus dem Berichte die Entstellung heraus fühlen; denn man kündigt einem Rabbiner, mit dem man sonst zufrieden ist, nicht, selbst, wenn man die verlangte Gehaltserhöhung nicht geben kann oder will. Ob der „böhmische Rabbiner", der in der Gemeinde P. sungirte, ein tüchtiger Rabbiner ist, wollen wir ihm trotz seiner bekannten Selbstüberschätzung glauben, da er es von sich selbst sagt; daß er aber gewissenhaft sungirte, müssen wir geradezu als unwahr bezeichnen. Denn wenn ein Rabbiner die vertragsmäßig stipulirten Unterrichtsstunden sehr häufig, ohne durch andere Funktionen gehindert zu sein, vernachläsj sigt, und die V? Predigt gar nicht hält, weil ihm der vertragsmäßig festgesetzte Gehalt dafür zu gering schien, so hat er kein Recht, sich gewissenhaft zu nennen. Der „böhmische Rabbiner" hat die Gemeinde P. nach dem Tode des früheren Rabbiners, dem allseitig die höchste Achtung gezollt wurde, als eine friedliche und in voller Eintracht lebende übernommen; aber so geschickt gewirkt, daß in kaum 3 Jahren der Friede gestört, die Gemeinde in Parteien gespalten war, und er seit 6—7 Jahren mit den Gemeindemitgliedern in stetem Conflicte lebte, der sogar vor Jahren schon zu gerichtlicher Verhandlung führte. Dennoch hat die Gemeinde ihm nicht gekündigt, sondern er hat nach einer Predigt, da er schon die Kanzel verlassen und säst seinen Sitz schon erreicht hatte, spornstreichs die Kanzel wieder bestiegen, mit der Faust auf das Kanzelpult geschlagen und die Gemeinde mit den Worten angedonnert: „Das war die schönste Predigt, weil sie die letzte war, ich gehe nach Pesach fort und bleibe nicht bei euch." * Auch das hat die Gemeinde hingenommen, der „böhm.! Rabbiner" blieb, da er in seiner Berechnung, österreichischer j Rabbiner zu werden sich geirrt hatte, und die Sache wäre l vergessen worden, hätte er nicht c. 1 */2 Jahr hernach in einer ungeschliffenen Zuschrift Vergrößerung seines Gehaltes und Neubauten bei seiner Wohnung mit der Bemerkung gefordert, daß er sonst den Platz verlassen müsse. Diese Zuschrift wurde bei voller Gemeindeversammlung einstimmig als i neuerliche Kündigung angenommen und ebenso beantwortet.! Der Kreisrabbiner hat, als er davon hörte, vom Jänner ' bis April Versuche zum Ausgleiche gemacht, und von diesen > erst abgelassen, als er den heftigen Charakter des „böhmi chen j Rabbiners" erkannte und von der Gemeinde im ernsten Tone > ihm bedeutet wurde, daß es nicht mehr gehe und die Gei meinde den „böhmischen Rabbiner" nicht wolle. Das der | wahre Sachverhalt ohne Entstellung und Verdrehung. Dem z „böhm. Rabbiner" wünschen wir viel Glück — seiner Fa-; milie wegen — uns aber Ruhe, die er uns so lange raubte; wir würden nur sehr ungerne mt$ gezwungen sehen, Namen und Thatsachen zu veröffentlichen. Ein Gemeindemitglied aus P. Die Naturwissenschaften im Talmud. Vom Redakteur. In die geheime Werkstätte der Natur dringt kein sterbliches Auge, und die letzten Ursachen der Naturerscheinungen

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