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Das Abendland · 1868-10-15 · 20 (15.10.1868) · p. Seite 156

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
20 (15.10.1868)
Date
1868-10-15
Page
Seite 156 (sequence 4)
Language
German
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156 — enthaltene Gesetz auch von einer unvorsichtigen Verletzung rede. Aber auch das Gesetz der 12 Tafeln bemerkt, ni cum eo paicit*) wenn der Schläger sich nicht mit dem Verwundeten einigt. So nimmt auch die traditionelle Interpretation an, daß das Ablösen bei Verletzung der Hauptglieder gestattet sei, und erklärt das Auge für Auge als Bezahlung nach dem Werthe des verletzten Gliedes, denn da Moses nöthig fand, in dem Falle des vorsätzlichen Mordes die Annehmung des Lösegeldes zu verbieten, so läßt sich schließen, daß ein solches Wehrgeld üblich war. War dieses bei dem vorsätzlichen Morde herkömmlich , so wird auch mancher Verletzte für einen ausgeschlagenen Zahn oder Auge ein Lösegeld genommen haben, und da dieses Moses nicht verbietet, so blieb es bei dem alten Herkommen'). So besteht auch die Sitte des Ablösens bei den Arabern, das jus talionis mit Vieh abzulösen. Burkhart führt als Beispiel an: Bokhyt nannte Djolan einen Hund, Djolan schlägt dafür Bokhyt auf den Arm, und Bokhyt sticht Djolan mit dem Messer in die Schulter. Der Kadi rechnet ab: Bokhyt schuldet für das Schimpfwort 1 Schaf, für die Wunde in die Schulter 3 Kameele; Djolan für den Schlag auf den Arm 1 Kameel; so erhält Djolan von Bokhyt 1 Schaf und 2 Kameele. Daß die Sadducäer das in Rede stehende Gesetz im buchstäblichen Sinne genommen wissen wollten, rührt gewiß daher, weil sie griechischen Sitten und Gesetzen huldigen wollten. Da aber die Frage entstand, was man zu thun habe, wenn Jemand dem Einäugigen sein einziges Ange ausschlägt, so entschied Solon: Wer dem Einäugigen sein Auge ausschlage, solle dafür beide Augen verlieren^). Bei den Römern wurde das jus talionis erst in den Institutionen modificirt und endlich eingestellt, zur Zeit als die Vornehmen ihre Augen höher schätzten als die Armen * 1 * 3 4). Auch ein gewisser R. Dustai machte den Versuch mit einem solchen Beweise für die Unmöglichkeit des jus talionis, ist doch ein Auge klein, das andere groß, möglich daß er nicht die Quantität, sondern die Qualität der verschiedenen Augen im Sinne hatte, allein ihm wird eingewendet, daß ein Augenlicht wie das andere, so wie ein Leben gleich dem andern ist '). Roch andere Beweise werden gegen das jus t. versucht. R. Sinon b. Jochai fragte, wenn Derjenige, der ein Auge ausschlägt, sein Auge verliert, was geschieht dem des Augenlichtes schon Beraubten? und Saadja Gaon hält diese Frage für einen stichhaltigen Beweggrund, und fügt hinzu, daß man überhaupt den Grad des Nebels, z. B. die Entziehung eines Theils vom Augenlichte, nicht genau abmessen könne, und wie wenn ein Einäugiger Jemanden sein Auge ausschlüge, sollte er dann wieder sein einziges Auge verlieren, und ein größeres Nebel erleiden, als er angethan? Abai fragte, wie wenn das an den Verletzenden auszuübende jus tal. ihn das Leben kostet? R. Sebid meinte, da es ein Gesetz ist, daß der Verletzende dem Verletzten auch Schmerzensgeld zu zahlen hat, so kann Auge um Auge nicht wörtlich gemeint sein, denn der Bestrafte erleidet ja dieselben, wenn nicht noch größere Schmerzen, welches Beweises sich auch Nachmanides bedient; allein alle diese Beweise werden genügend widerlegt. In einem Staate wo die Blutrache Gesetz ist, oder doch geduldet wird, laßt sich gegen das jus talionis nichts sagen. In der bürgerlichen Gesellschaft, sagt Michaelis, ist der Zweck der Strafen, von Verbrechen abzuschrecken, wozu das blos gleiche Uebel nicht hinlänglich sein würde, weil der Verbrecher die Hoffnung hat, nicht entdeckt zu werden, oder sonst der Strafe zu entfliehen, also seine Furcht vor der Strafe durch deren Ungewißheit sehr gemindert wird: man straft diesen schwererund schreckt mit einer Strafe viele Tausende von eben dem Verbrechen ab. Hat nun Jemand nicht Lust, sich dieß gefallen zu lassen, und dem gemeinen Wesen zum Abschre- »)Tab. 7. 1) B. K. 82, 2. Mit dieser Auffassung der Boraita fällt die Einwendung der Gemara das. weg. 2) Leges Atticae 1. 7. §. 2. 3) Secundura gradum dignitatis, vitaeque honestatem crescit aut minuitur aestimatio injuriae. 4) B. K. 83, 2. ckangsexempel von Beleidigungen zu dienen, so muß er nicht beleidigen. Man hält doch die mehrfache Wiedererstattung des Gestohlenen nicht für eine zu harte, sondern für die gelindeste Strafe des Diebstahls, und doch gibt sie mehr wieder als entwandt war. In der That scheint die poena talionis während der Zeit des zweiten Tempels noch in usu gewesen zu sein, weil sich die Sadducäer veranlaßt sahen, gegen die Theorie der Geldstrafe als Wehrgeld zu polemisiren und zu protestiren, ohne daß Vernunftsgründe und hermeneutische Deductionen im Stande gewesen wären, sie zu überführen. Merkwürdig ist, daß noch ein Tanai, und zwar ein Schüler Schamais, nämlich R. Elieser, die Worte Auge um Auge wörtlich verstanden haben wollte'), was einen Beleg mehr liefert, daß die Schule Schamai's sadducäischen, mindestens antipharisäischen Tendenzen huldigte. Daß das Talionsrecht damals noch im Gebrauche gewesen sein muß, geht auch daraus hervor, gaß der Stifter der christlichen Religion dagegen auftrat 2) Gleichwohl meint Maimoni3), der Usus, für das verletzte Glied ein Lösegeld zu zahlen, sei von jeher bei allen Gerichtshöfen von Moses bis auf seine Zeit gehandhabt werden. Nebst der Vergütung des verletzten Organes mußte nach der Auslegung der Rabbinen der Verletzende dem Verletzten auch noch ein Schmerzensgeld entrichten, es soll dieses in den Worten finn I72C2 enthalten sein; da aber Maim. diesen Passus für den mit andern Worten gegebenen Ausdruck des jus talionis hält, so motivirt er die Pflicht, auch Schmerzensgeld zu erlegen anderweitig. Daß der Schläger dem Geschlagenen, Bersäumniß- und Heilkosten zu erstatten habe, steht 2 M. 21, 19. Die Rabbinen verpflichteten auch den ein Organ Verletzenden dazu, obgleich er bereits sein Wehr- und Schmerzensgeld entrichtete. Nicht nur, daß die Rabbinen alle oben genannten Stellen 2 M. in Zusammenhang bringt, und den Verletzenden mit einer vierfachen Geldstrafe belegt, nimmt sie auch Rücksicht auf die äußere Verunstaltung, welche der Verletzte zur Schau trägt, und weil 5 M. 25, 11. 12 eine die Ehrbarkeit verletzende Handlung bestraft wird, so hat jeder Verletzende dem Verletzten auch noch ein Schandgeld fittD zu zahlen. Der Richter hatte natürlich zu erwägen, ob alle fünf Geldstrafen anzuwenden sind, da nicht bei allen Schlägereien, Verletzungen, Schmerzen- Heil-, Versäumnißkosten, und physische Verunstaltungen stattfinden. Seltsam ist es, daß das Gericht nicht gegen Denjegen einschritt, der Jemanden verletzte und dessen Organ beschädigte, ohne Hand an ihn zu legen, er erschreckte ihn z. B. so, daß er das Gehör verlor'). Ueber die Art und Weise, wie diese fünf Gattungen von Geldstrafen vom Gerichte abzuschätzen sind, gibt der Talmud ausführliche Bestimmungen. So heilig der Leib des Menschen ist, und jeder Verletzer desselben mit Geld bestraft war, so unantastbar ist die Ehre eines Menschen; es ist in dieser Beziehung, meinte R. Akiba, kein Unterschied zwischen Adeligen und Unadeligen zu machen, denn auch die ärmsten in Israel sind wie Freiherren zu bej trachten, welche ihre Güter verloren haben, da sie Söhne , Abrahams Jsaks und Jakobs ftnb5). Später trat aber eine > gelindere Praxis in dieser Beziehung ein. Die Mischna sagt, wer Jemanden anspuckt, zahlt 400 Sus, darauf meint R.! Papa, daß das Anspucken des Gewandes nicht mit Geld geahndet wird, und daraus schloß man wieder, daß auch Ehrenbeleidigungen mit Worten keiner Strafe unterlagen. Die Halacha stimmt aber auch dem Opponenten des R. Akiba bei, welcher behauptete, daß bei strafbaren Ehrenbeleidigungen sowohl auf den Stand des Beleidigers als des Beleidigten gesehen werden müsse. Maimoni fühlte jedoch diese Unzukömmlichkeit, nach welcher eine Beleidigung nach Rang und Stand gemessen wurde, er fügte daher hinzu : Das Gericht muß in dieser Beziehung Maßregeln nach Zeit und Umständen treffen. Daß man bei zugefügten Beleidigungen Rück- 2) B. K. 84. 1. 3) Math. 5, 38. 39. 4) v. Verwunder 1, 6 s) Ibid. 7. ß) B. K. 91.

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