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Das Abendland · 1868-10-15 · 20 (15.10.1868) · p. Seite 155

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
20 (15.10.1868)
Date
1868-10-15
Page
Seite 155 (sequence 3)
Language
German
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Wandel verboten, der Tandelmarkt geschlossen, die Gassen gesäubert, die Häuser mit Tapeten behängt, die Dächer über den Hausthüren und Buden zur Beförderung des Prospekts abgebrochen, auch in den Hauptstraßen besondere Geländer an den Häusern gemacht, nicht weniger die 3 Thore der Judenstadt "mit Tapeten ausstaffirt und zur Bewillkommung der Fremden mit einem Chor Trompeten und Pauken versehen waren; erschienen sie in folgendem Aufzuge: k. ein jüdischer Briefträger, 2. zwei Trompeter; 3. sechs wohlgekleidete jüdische Läufer, 4. der Primator als erster Führer mit einer vortrefflichen Grandezza in einem jüdischen Paradekleide auf einem schulmäßigcn Pferde mit einer schön-rothsammtenen Chabraque, neben ihm einige Heiducken, 5. der zweite Führer zu Pferde und neben ihm sechs Heiducken und ebensoviel Neitknechte mit den schönsten Schulpferden, 6. die geschwornen Gemeindeschreiber und Schulklopser in kostbarer Kleidung, 7. zwei Schulklopfer, deren einer von 88 Jahren einen zinnernen, der andere aber einen vergoldeten, hölzernen Schulhammer trug, 8. die jüdischen Gelehrten in schöner Kleidung mit vorgehenden Waldhornisten, 9. die Juden-Studenten mit silbernen Büchern in den Händen und alle zu Pferde, ihr Führer hatte statt des Buches eine Partisane, 10. die fremden Schulmeister, welche an den Hüten von den hiesigen zu unterscheiden waren, 11. ein Trupp wohlgekleideter Juden zu Pferde, 12. der Juden-Doctor Gumpert und vor ihm ein Läufer, zwei verkleidete Türken mit großen, grauen Bärten, ingleichen ein Knabe mit dem Testimonio der medizinischen Fakultät, neben ihnen aber der Apotheker mit einer Kräuterbüchse, ingleichen alle Barbiers, 13. der Cantor, vor welchem ein Positiv getragen ward, woraus er sich zuweilen hören ließ und dabei einen Segen, der deutsch, lateinisch und hebräisch auf großen Tafeln an dem Rathhause Abends illuminirt zu lesen war, absang, 14. eine Partie armer Waisen aus dem jüdischen Studirhause, worin schon seit 30 Jahren dergleichen Kinder bloß von Almosen erhalten werden; diese sangen den 72. Psalm, 15. die Juden-Spielleute mit der großen Zunftkanne und einem Zettel, worauf das Wort: Vivat geschrieben war, aus dem Hute (Einer von ihnen war ein 80jähriger und blies als eine Weibsperson verkleidet, das Fagot), 16. die Jndenschlächter mit ihrer Fahne. (Sie ließen sich eine Schüssel, die zwei und eine halbe Elle hoch (?) war. vortragen, 17. zwei jüdische Luftspringer, die bald auf den Händen gingen, bald bloße Degen an Brust und Augen setzten, auch allerhand Sprünge machten, 18. die Kürschner, welche das kostbarste Rauchwerk von allen Sorten anhatten und zwei Schilder von Rauchwerk, auf deren einem die Bildnisse der Königin und des Prinzen in der Wiege, auf dem andern aber der Schild David's zu sehen war, sich vortragen ließen; sie führten auch eine, mit wilden Thieren ausgestopste (?) Maschine, worauf dann und wann ein Jäger schoß, 19. die Fleischhacker mit einer Fahne, welche die Meister, mit ihren Sterbekleidern angethan, trugen, auf deren Spitze ein kleiner Knabe saß, der den vornehmen Zuschauern ein Compliment machen mußte, 20. die Schneiderzunft mit Musik und vorgetragenen Scheeren, 21. die Schuster mit Musik; diese ließen sich einen zinnernen Stiesel vortragen, 23. eine Compagnie jüdischer Ehemänner zu Pferde in kostbarer ungarischer Kleidung mit Lanzen, die einige Läufer und Trompeter vor sich hatten, 24. eine Compagnie unverheirateter Juden zu Pferde als Hußaren gekleidet mit einigen Läufern, 25. zwei Juden zu Pferde, von welchen der eine als ein Frauen-Mensch gekleidet war und von dem andern allerhand Caressen empfing, 26. ein Hochzeitnarr mit hölzernem Küchenzeuge überall behängen, und einem hölzernem Topfe statt des Huts, 27. ein grüngekleideter Harlequin, 28. etliche Narren, deren einer als eine Kinderfrau gekleidet einen alten Mann bei einem Gängelbande führte und ihm Pappe ins Maul schmierte, ein anderer aber mit einem falschen Pferde wunderliche Posituren machte, 2:>. zwei Paar wilde Männer, 30. drei dicke Vielfräße; 31. Bachus auf einem Wagen mit den ihm ungehörigen Sathren, die sich beständig mit Saufen ergötzten, 32. eine Gesellschaft, die eine Bauernhochzeit vorstellte. Der Zug ging aus dem jüdischen Gemeindehause durch verschiedene Gassen nach dem Rathhause. Ueberdieß sah man die Judenstadt, besonders aber das Rathhaus und den Thurm bis an den Knopf auf's Schönste illuminirt, das von dem Primator angeordnete Souper war nebst den Confituren und vielen Weinen unverbesserlich (!). Das Beste aber, so schließt unser Gewährsmann, „war noch, daß Alles ohne Unordnung ablief." — Die Prager Judengemeinde bestand damals aus mehr als 20,600 Deelen und dürfte wohl im Stande gewesen sein, einen Auszug, wie den geschilderten, in Szene zu setzen. Drei Jahre darauf (am 18. December 1744) wurde sie für ihre Loyalität von derselben Kaiserin, die sie so gefeiert hatten, aus Böhmen gewiesen. Eine Nachbemerkung zum Noltairischen Proceß. In der ersten Nummer dieser Zeitschrift vom heurigen Jahre erzählt uns H. Wolf eine ergötzliche Skandalgeschichte von dem als Philosophen so großen, als Menschen so kleinen Voltaire. Zur Vervollständigung jener Geschichte diene noch die Notiz, daß der König Friedrich II. den lächerlichen Proceß zum Gegenstände einer Komödie unter dem Titel: ,,Tantale en proces“ benützte, in der der Held des Stückes (Voltaire) eine sehr kleinliche und schmutzige Rolle spielt. Sie befindet sich im 3. Theile der Correspondenz des Königs mit Voltaire, welche 1788 bei Cttinger in Gotha in 4 vier Octavbänden erschienen. —H— Das Recht der leiblichen und sittlichen Unbeschädigung. Bon Dr. M. D uschak. Nicht nur das Leben des Menschen ist unverletzbar und unantastbar, sondern auch der Körper mit allen seinen Organen, und der in demselben waltende Geist ist heilig; wer Hand an diese höchsten Güter des Menschen legt, verfällt der Strafe. Die Gesetze von Leibesverletzungen stehen 2. B. M. 21, 18—27. Und so Männer sich streiten, und einer schlägt den andern, mit einem Steine oder mit der Faust und er stirbt nicht, fällt aber aufs Lager; steht er wider auf und wandelt auf der Straße an seinem Stabe, so ist der Schläger frei, nur Bersäumniß soll er erstatten, und ihn heilen lassen. Eine andere Stelle 3 M. 24, 19. 20. spricht von dem Falle, wenn eine Verletzung stattgefunden, da soll ihm gethan werden, wie er gethan, Bruch um Bruch, Auge um Auge, Zahn um Zahn. War es eine schwangere Frau, die getroffen wurde, die Frucht geht ab, ohne daß ihr ein Schaden geschah, so muß der Schläger Strafgeld geben, wie viel die vom Manne zugezogenen Schiedsrichter bestimmen; ist aber der Frau auch Schaden geschehen, so gilt ebenfalls: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, 2 M. 21, 22. 25. Bei diesem Vergeltungsrecht wird ausdrücklich erwähnt, daß Ausländer und Einheimische gleiche Rechte haben sollen. Die Gleichheit dieses Rechtes erstreckte sich aber nicht auf Leibeigene, da jeder Herr das Recht hat, diesen zu schlagen, und der Schlag oft wider unsere Absicht fehlschlagen kann. Schlug der Herr dem Leibeigenen Auge oder Zahn aus, so erhielt der Leibeigene die Freiheit, der Herr aber ward nicht gestraft. Für die Verletzung eines körperlichen Organes trat bei den alten Völkern die poena talionis ein, und gerade die alten kultivirten Völker, die Athenienser und Römer, hatten dieses Recht zur Zeit der Freiheit. Aus den attischen Nächten') geht hervor, daß dieses römische, in den 12 Tafeln i) 20 Buch c. 1.

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