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Das Abendland · 1868-09-01 · 17 (1.9.1868) · p. Seite 131

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
17 (1.9.1868)
Date
1868-09-01
Page
Seite 131 (sequence 3)
Language
German
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— 131 Gymnasialschüler, welche die theologische Laufbahn einzuschlagen gedenken, durch Unterricht in der hebräischen Grammatik, Bibel, Mischna, Talmud und Geschichte für den nachmaligen Eintritt in das Seminar vorbereiten." Anmerkung. In der ersten Hälfte dieses Art (Nr. 16) bittet man folgende Druckfehler zu verbessern: S. 122, Col. 2, Zeile 36 v. unten lies „nun" statt „nur«; das. Z. 7 v. unten lies „Abstuffung" st. „Abfassung". S. 123, Col. I, Z. 18 v. unten ües: „ausschließlich davor" st. „davon". Talmudische Studien. Vom Redakteur. 1. Die mündliche Lehre. Die mündliche Lehre (Q"!)27L' 7717) ist die eigentliche Seele des Talmud, die Sphäre seiner ganzen geistigen Regsamkeit, ein Zweifel an der Göttlichkeit derselben ist ihm Ketzerei, und er sieht nicht einmal eine Veranlassung, sie für den Gläubigen zu begründen. In der That muß eine Tradition angenommen werden. Die Torah enthält wohl die Grundgesetze der Religion, allein ihre praktische Ausführung verlangte ausführliche ins kleinste Detail eingehende Anordnungen. Bei vielen biblischen Gesetzen fehlen überhaupt die näheren Bestimmungen, die doch nicht dem Belieben jedes Einzelnen überlassen werden konnten. So stellen die politischen und juridischen Gesetze im Mosaismus meistens nur die Hauptmaximen als oberste Grundsätze hin, die bestimmten Formen für die Praxis hingegen fehlen beinahe durchaus. Die Bibel spricht beispielsweise nur im Allgemeinen von den Pflichten des Richters, allein von einer bestimmten Gerichtsverfassung, von der > Anzahl der Richter, von ihrer Abstimmung, von den nöthigen Formalitäten, kurz von der Handhabung der betreffenden Gesetze ist nirgends eine Spur*). — Die mündliche Lehre steht zur Torah in dem Verhältnis, wie ein organisches Gesetz zu einem legislatorischen Statut, zu einer Charte. Da sich überdieß die meisten mosaischen Gesetze auf den Besitz Palästinas beziehen, so konnte dem Volke die Anwendung derselben erst nach der factischen Besitzergreifung zur vollen Klarheit werden; ja sogar der geschichtliche Theil der Bibel erhält häufig erst durch die Tradition seine Vervollständigung, und im Talmud, wie in den Werken des Josephus und Philo wird manches fehlende Glied in der historischen Kette ergänzt. — Die Aufgabe dieses Aufsatzes ist jedoch nicht, eine Abhandlung über die Tradition zu schreiben, es joll bloß nachgewiesen werden, wie der Talmud selbst sich über die mündliche Lehre j ausspricht, und welche Anhaltspunkte er uns zur Auffassung! dieses Themas liefert.! Die mündliche Lehre wurde von Gott dem Moses auf! dem Berge Sinai mitgetheilt (Berachoth 5, a). Die Tradi- > tion als etwas in der Zeit lebendes und in der Zeit sich! fortentwickelndes, sollte sich im Bewußtsein des Volkes fort- > pflanzen, und durfte ursprünglich nicht ausgeschrieben werden; erst als Israel im Drange der Zeiten nach allen Weltgegenden ' zerstreut wurde, und somit beinahe das ganze Volksleben! schwand, kam sie in Gefahr in Vergessenheit zu gerathen, und ' *) ®te schwierige Stelle (Exod 23, 2.) bezieht sich nach talmudischer Erklärung auf die Majorität bei Abstimmung der Richter, doch träte auch bei dieser Formbestimmung mehr die negative Seite, die Nichtberechtigung der Majorität hervor; jedenfalls steht dieser Satz sehr vereinzelt und paßt nicht zum Folgenden 12^72 7777 üb S“H- Ich.möchte den ganzen Satz anders deuten. Wird ^27 wie 22 27122 27 (Sprichw. 26,10.) in der Bedeutung, Große, Reiche, Vornehme genomnien (auch pK7 Dp 777 2'27 77, Exod. 5., 5" durste so erklärt werden:'Das gemeine Volk tbut'jetzt vornehm, es kennt nicht mehr den willigen Gehorsam), so ist hier dem Richter gegenüber dem Neichen die Unparteilichkeit nach zwei Richtungen ^.Weichnet, er darf den Reichen nicht schonen, ihm aber auch aus Rücksicht für die arme Gegenpartei das Recht nicht entziehen (vergleiche Raschl zu Vers 3 itzick.). Dieser Satz mit dem solgeuden bildet demnach eme passende Parallelstelle zu Leviticus 19, 15., und hat blos eme andere Form, einen andern Ausdruck. wurde durch die Aufzeichnung verewigt (Gitin 60, a, Temurah 14, b). Die mündliche Lehre steht ihrem Inhalte nach mit der schriftlichen in der engsten Verbindung, ist aber durchaus nicht an den Worttext derselben gebunden. Sie hatte für sich ihre unantastbare Berechtigung in der Praxis, und wenn man sie an die Bibel anzuknüpfen suchte, so war das vielleicht ein Mittel, sie besser gegen die Gefahr der Vergessenheit zu schützen. Manche talmudische Discussion über einzelne Gesetzbestimmungen zeigt dies deutlich genug. So wird ein Beweis aus der Bibel gesucht, daß die zum Genuß erlaubten Thiere am Halse geschlachtet werden; eine ähnliche Erörterung findet sich über die Beschneidung. Es wird die Frage aufgeworfen, ob man nicht 12K 2^72 anstatt 128 2^72 lesen könnte, ob 777 p wirklich die schöne 2778 - Frucht der Bibel sei? Gewiß waren alle diese Punkte durch das praktische Leben fest normirt, die Verbindung mit dem geschriebenen Worte sollen bloß ihre Dauer für alle künftigen Generationen gewährleisten. Es wird bei mancher Tradition zugestanden, daß sie keine Begründung in der Torah habe, von manchen religiösen Vorschriften heißt es: „sie hängen in der Luft, haben keine Stütze." — Von andern wird wieder gesagt „sie seien wie Berge, die an einem Haare hängen." — Die Tradition ist sehr weitläufig, der biblische Anhaltspunkt hingegen sehr schwach (Chagiga lO, a). Das Studium der mündlichen Lehre wird sehr hoch angeschlagen. Wer sich ausschließlich mit der Bibel beschäftigt, hat kein Verdienst, verdienstlicher ist das Studium der Mischna, das größte Verdienst aber ist es, seinen Fleiß der Gemara zuzuwenden; doch ist die Keuntniß der Mischna wichtiger, als die der Gemara (Baba Mezia 33, a). Der Widerspruch in diesem Satze wird dahin gelöst: Die zur Zeit Rabbi des Naßi bereits ausgeschriebene Mischna ließ das Studium der Gemara als wichtiger und daher verdienstlicher erscheinen, und man empfahl deshalb besonders die Gemara; da jedoch durch diesen Ausspruch die Mischna vernachlässigt wurde, setzte man sie durch die letzte Mahnung wieder in ihr ursprüngliches Recht ein. Es wird wohl Niemanden einfallen, alle talmudischen Satzungen als die dem Moses überlieferte mündliche Lehre betrachten zu wollen. Die Rabbiner machten Einrichtungen, Umzäunungen und Einschränkungen, wie sie ihnen nach der verschiedenen Zeitlage passend schienen, und schon ein älterer Lehrer vindicirt ihnen das Recht, ihre eigenen Einrichtungen eben so durch neue Bestimmungen zu umzäunen, wie die biblischen Gesetze (ibid. 55, b). Manche traditionellen Gesetz - bestimmungen und Einrichtungen werden biblischen Personen zugeschrieben, und zwar meistens solchen, deren Leben mit wichtigen Wendepunkten des jüdischen Nationallebens im Zusammenhänge steht, ein deutlicher Fingerzeig, daß neue Zeitverhältnisse auch noch nicht dagewesene Anordnungen verlangten. Manche Gesetzbestimmungen werden auf die drei Propheten Chagi, Zacharias und Melachai zurückgeführt. Es waren dieß die letzten Propheten, ihr Wirken streift an die Zeit des Verfalls, für die sie geeignete religiöse Bestimmungen trafen. Im Propheten Chagi (II. 10—15) findet sich wirklich eine in der Bibel ungewöhnliche Gesetzdiscussion nach talmudischer Form. — Zehn Bestimmungen, die mit dem wirklichen Besitz Palästinas Zusammenhängen, werden dem Anführer beim Einzuge ins heilige Land, Iosua, zugeschrieben. Es sind folgende: 1. Die Wälder werden als Freiplätze erklärt, in denen Jeder ohne Ausnahme sein Vieh weiden lassen dürfe. — Diese Bestiiumung wurde, wahrscheinlich später, dahin modificirt, daß es nur mit Kleinvieh in großen Wäldern gestattet sei, damit die Bäume keinen Schaden leiden. 2. Es war erlaubt, Zweige oder anderes in den Feldern wuchernde Holzwerk aufzulesen. Auch diese Erlaubniß wurde mit Rücksicht auf die Beschädigung des Feldes und auf das Eigenthumsrecht beschränkt. 3.^Es darf jeder in fremden Feldern Unkraut ausjäten, nur Senfselder waren von dieser Bestimmung ausgenommen, weil das Unkraut ihren Wachsthum fördern soll. 4. Abgestorbene kleine Zweige dürfen von Bäumen abgeschnit- *

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