Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 16 (15.8.1868)
- Date
- 1868-08-15
- Page
- Seite 124 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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124 — — In den trüben Zeiten des Mittelalters erstreckte sich der Fluch: Jude zu sein, gar häufig auch über das Grab hinaus. Selbst im Grabe gönnte man dem Juden die Ruhe nicht, die er im Leben nie gefunden. Und nicht bloß niedriger Pöbel, rohe Kriegsknechte waren es, die in die geheiligten Stätten des Todes eingebrochen, Gräber aufgewühlt und Leichen geschändet, auch Fürsten haben durch solche Schandthaten ihre Namen befleckt und für immer sich gebrandmarkt, indem sie den Grabesfrieden längst Dahingeschiedener störten. — König Johann von Böhmen war ein solcher Fürst. Es war im Jahre 1345, als er sein berüchtigtes Judensriedhofs-Decret*) gab, das wir als ein Gegenstück des Maximilianischen bezeichneten. In demselben erlaubt er den Consulen der Stadt Breslau, um der Schuldenlast, welche die Stadt drückte, einige Erleichterung zu verschaffen, wie auch die Ausbesserung der Stadtmauer zu befördern, daß „sie oder in ihrem Namen jene Menschen, die sie dazu bestellen würden, alle Steine vom Judensriedhofe, der nahe bei der Stadt liegt, die sie über oder unter der Erde fänden, nehmen, ausgraben und wegführen sollen zu ihrem nothwendigen Gebrauch, zur Reparatur der Mauern, wo es nur nach ihrer Einsicht und ihrem Gutdünken erforderlich wäre, non obstante Judeorum seu alterius cujuscunque contradicentis repugnantia, quibus silentium circa premissa imponimus in hac parte ohne daß ein Jude oder sonst wer sich dem widersetze, ihnen gebieten wir wegen des Vorangeschickten Stillschweigen in dieser Angelegenheit". — Wie die Breslauer die erhaltene Erlaubniß benützten, das beweist die noch vorhandene Rathsrechnung über den Transport der Steine. Die Fuhrleute, welche von Donnerstag den 6. bis Sonnabend den 15. April 1346 mit der Wegführung der Steine beschäftigt waren, erhielten 50 Mark 4 Skot, die Knechte 9 Mark 8>/6 Skot, die letzteren also durchschnittlich 1 M. (7^/z Thlr.) für den Tag. Nach Stenzel (Gesch. Schlesiens 361) erwarb damals ein Taglöhner auf dem Lande l3/4 sgr. täglich. Angenommen nun, der städtische Arbeiter verdiente dreimal so viel, also 5 sgr., so ergibt sich, daß, die Fuhrleute abgerechnet, 50 Arbeiter durch 9 Tage (an dem dazwischen liegenden Sonntage wurde nicht gearbeitet) nöthig waren, um den vom Könige gebotenen Vandalismus zu vollführen. Wie alt, wie groß mußte damals schon die Breslauer Gemeinde gewesen sein! — Beim Zerstörungswerke wurden selbst die frischesten Gräber nicht verschont; die Jahreszahlen einiger Grabsteine**), die man in den Fünfziger-Jahren noch in den Kellerräumen des Breslauer Rathhauses aufgefunden hat, beweisen, daß dieselben kaum 2—3 Jahre gestanden waren. — Uebrigens blieb das Faktum in Schlesien nicht vereinzelt. In demselben Jahre wie zu Breslau ertheilen die Herzoge Wenzel und Ludwig von Liegnitz den Bürgern daselbst die Erlaubniß***): „lapides devectandi de cymeterio Judeorum pro structura muri civitatis“, die Grabsteine vom Judenfriedhofe wegzuführen zur Erbauung der Stadtmauer." Die Heiligkeit des Eigmthums. von Dr. M. Duscha k. (Schluß.) Was aber in rechtlicher Beziehung gestattet war, wurde doch als gegen die Moral verstoßend erklärt, selbst wenn die Söhne *)Dat. Pragee in vigilia Sti Wenceslai (27. Sept.) a. d. 1345. Aus dem Breslauer Stadtarchive. Orig. D. 21. Vollständig auch bei Oelsner Urk. zur Gesch. der Juden in Schlesien Nr. 6, S. 50. Im Auszug bei Klose, von Breslau II. 152. — Henricus Pauper ed. Grünhagen 73. Auch bei Oelsner Nr. 7. **) Vgl. Nissen's Aufsatz darüber in Liebermann's Jahrbuch 1856. S. **») Minsberg Gesch. der Stadt und Festung Groß-Glogau. S. 316. Sammter, Chronik von Liegnitz 249. entartet wären'). Merkwürdig ist, daß man in Persien, wo das Proselytenthum zu Hause war, so daß der aus diesem Lande stammende R. Eleasar b. Pedath im dritten Jahrhundert sagte: Gott hat Israel nur deshalb unter die Völker zerstreut, damit sich dasselbe durch Proselyten vermehre 2), und manchen babylonischen Stämmen und Städten Stumpfsinn vorgeworfen ward, weil von denselben kein Proselyten- Contingent gestellt ward 3), merkwürdig, daß ein proselytischer Vater seinen proselytischen Kindern nichts vererben konnte, weil der Eintritt ins Judenthum gleichsam wie eine neue Geburt war, und die bestandenen Bande des Blutes löste; daher sollte auch nach der Ansicht der persischen Lehrer ein Proselyt seinen Vater nicht erben, der Heide geblieben, doch nahm man diese letztere Norm durch die Wahrnehmung zurück, daß sich viele Heiden zurückhielten, in den Schooß des Judenthums einzutreten. Als Universalerbe einer Frau trat der Mann auf^). Darüber aber haben sich unter den Rechtsgelehrten verschiedene Ansichten erhoben, ob das Erbrecht des Mannes auf die Güter seiner Frau als ein rein mosaisches oder als eine Vorschrift der Schriftgelehrten zu betrachten sei?) Maimuni sagt hierüber: die Rechtsansprüche des Mannes auf die Erbschaft seiner Frau, obschon sie nur durch die Schriftgelehrten begründet wurden, haben durch die Gelehrten eine solche Festigkeit erhalten, als seien sie Gesetz der h. S., und nützt keine Bedingung dabei, nur wenn diese vor der wirklichen Verheiratung ausgenommen wurde. Selden beweist das Recht des Mannes auf den Nachlaß der Frau dadurch: 1. Pinchas, der Sohn Eleazars, hatte ein Erbgut im Stamme Efraim"), woher kam ihm dieser Antheil überhaupt, da doch die Priester keinen Länderantheil bekamen, und woher im Gebiete Esraims? Er muß ihn also von seiner Frau geerbt haben. 2. Behaupten einige Jair, der Sohn Segub, von welchem oben die Rede war, war nicht derselbe, der in der Bibel vorkömmt, und dieser Jair erbte die Besitztümer von seiner Frau. Das Erbrecht des Mannes beschränkte sich nur auf die directe Erbschaft, aber nicht von den Anverwandten des Weibes auf ihn über; wenn daher das Weib vor dem Manne starb, und es sterben die Anverwandten des Weibes, von welchen sie eine Erbschaft bekommen hätte, so tritt nicht der Mann, sondern ihre Blutsverwandte an ihre Stelle?) Ob der Mann berechtigt sei, ihre hinterlassenen Darlehen von den Schuldnern einzusordern, und sich als Erbe in den Besitz derselben zu setzen, ist eine daraus entstehende consequente Frage. Ferner beschränkte sich das Erbrecht des Mannes nur auf seine eigene Person, ging aber nicht auf seine Erben über, wenn demnach der Mann dem Weibe vorstarb, so erben nicht die Blutsverwandten des Mannes, sondern jene des Weibes, die dem letzteren zugefallene Erbschaft?) Hinsichtlich des Erbrechts des Gatten und der Gattin machten die Gemeinden später Einrichtungen. Eben Haeser 83, 118. 3. Der Verkauf wurde bei den alten Hebräern im Thor als dem Ort des Gerichtes öffentlich geschlossen, auch wohl das Kaufgeld öffentlich bezahlt; da sich hiebei viele Zeugen vorfanden, so konnte das Gedächtniß der Zeugen die Stelle der Kaufbriefe vertreten. Als aber die Kenntniß der Schrift verbreitet wurde, so statuirte die Mischna, daß der Kaufvertrag eines Grundstückes rechtsgiltig sei, nicht nur durch die Uebergabe des Kaufpreises oder einer Darangabe, sondern auch durch einen abgeschlossenen schriftlichen Vertrag?) Von schriftlichen Verträgen bei einem Kaufe von Grundstücken ist schon zur Zeit des ersten Tempels die Rede.'") Die ersten Amoräer in Persien führten jedoch beides ein, es mußte der Käufer ') Idid. 133. r) Pesachim 87, 2. з) Berachot 17, 2. ») B. B. 112, 113. ») Ketabot 84, 1. «) Josua 24, 33. ') B. B. 125. 8) ibid ») Kiduschin 26. ">) Jeremia. и) Kid. ibid