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Das Abendland · 1868-08-01 · 15 (1.8.1868) · p. Seite 116

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
15 (1.8.1868)
Date
1868-08-01
Page
Seite 116 (sequence 4)
Language
German
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116 — Frauen, heißt es spoltweise, sind ein eigenes Volk (Sabbath 62, a), sie schwätzen gerne viel, Eitelkeit geht ihnen über alles; sie haben lieber ein Maaß bei Tand als zehn Maaß bei Zucht und Sitte, sie ertragen also lieber die Armuth, wenn sie nur der Eitelkeit fröhnen können. — Die Tugend der Frauen steht nicht immer felsenfest, leicht weicht sie der Stimme der Verführung, den Lockungen der Sünde, daher wird den Vätern der Rath ertheilt: „Ist die Tochter heiratsfähig, so mache, wenn du nicht anders kannst, deinen Sklaven frei, und gib sie ihm zu Frau." — Daß der Pietismus besonders unter den Damen viele Anhänger zählt, war schon zu Zeiten des Talmud eine bekannte Thatsache. Ein frömmelndes Weib, eine Betjuugfer wird zu den Verderbern der Welt gezählt. (Sota a. a. O.) Die Polygamie ist nach mosaischen Gesetzen gestattet, dennoch findet sich im Talmund kaum ein Beispiel, daß Jemand zwei Frauen hatte. In die theologische Discussion wird die Polygamie wie Alles, was seine Grundlage in der Bibel hat, gezogen; wir lesen aber niemals, daß sie bei den Talmudisten eine praktische Anwendung fand. Der Galiläer- Rabbi Jossi leidet Höllenqualen von seinem bösen Weibe, weiß aber kein anderes Mittel sich zu befreien, als durch die Scheidung die er aber erst dann vornehmen kann, als ihm seine Freunde die nöthige Summe für die Ketuba vorstrecken. Weder ihm noch den Freunden kommt es in den Sinn, daß er ja nach mosaischem Eherechte eine zweite Frau heiraten dürfe. Erst im Mittelalter als die Araber nach Europa kamen, scheint die in Vergessenheit geratene Polygamie wieder zum Vorschein gekommen zu sein. Der berühmte Lehrer Gerson mochte sich vielleicht deßhalb veranlaßt sehen, den Bann gegen die Polygamie auszusprechen. Es liegt wahrscheinlich eine ironische Beziehung in der Lehre des Talmud: Nimm dir keine zwei Frauen, genügt dir eine nicht, so nimm gleich lieber drei (Pesachim 113, a). Drei können schwerer ein Complott gegen den Mann stiften; so viel Verschwiegenheit ist drei Frauen nicht zuzutrauen. Nach jüdischem Gesetze ist die Scheidung zulässig, allein sie wird durchaus nicht empfohlen. „Wer seine erste Gattin verstößt, um den vergießt der Altar Schmerzensthränen;" gewiß wird dadurch der Altar des häuslichen Herdes zertrümmert. — lieber die Motive, die eine Scheidung zulässig machen, sind die Meinungen der Gelehrten verschieden. Schamai will die Scheidung nur bei einer erwiesenen Untreue gestatten, Hillel erlaubt die Scheidung, wenn die Frau nur eine Speise anbrennen läßt, das scheint ein figürlicher Ausdruck für ein unkeusches Betragen — wie in der Bibel (Sprüche Salomo's 30, 20) wird auch im Talmud der geschlechtliche Umgang mit Essen bezeichnet. (Gitin 90, a, wo es ausdrücklich heißt: Mancher ist heikel in der Kost.) Wenn nun Rabbi Akiba, dieser große Mann der nach der Sage 24 Jahre lang seiner Geliebten treu blieb, bevor er sie zum Traualtäre führte, wenn dieser Gelehrte behauptet: Der Mann dürfe sich von seiner Frau scheiden lassen, wenn ihm eine andere besser gefällt, so hat er gewiß hier nur die streng juridische, nicht die moralische Seite im Auge. Uebrigens sind gesetzliche Bestimmungen über Versorgung der Frau getroffen, welche sonst die Scheidung erschweren. Die Heiligkeit des Eigenthums. von Dr. M. Duscha k. (Fortsetzung.) Hinterließ der Erblasser aber keine Nachkommen, so überging der Nachlaß auf die Ascendenten erster Linie, d. i. auf den Vater des Verstorbenen'), aber nicht auf die Muti) (Sifre und Raschbam B. B. 109), wenn die Brüder des Verstorbenen erben, um wie viel mehr der Vater. Warum aber dessen nicht in der h. S. erwähnt wird, — weil es nach Nachmanus kein Segen ist, wenn ein Vater den Sohn erben muß. ter, war der Vater nicht mehr am Leben, so erbten dessen Söhne, d. i. die Brüder des Erblassers, oder die Nachkommen derselben, in Ermanglung eines Bruders oder dessen Desceudcnten bekam die Tochter des Vaters, d. i. die Schwester des Verstorbenen, oder ihre Nachkommen den Nachlaß. Hatte der Verstorbene keine Geschwister, und waren auch keine Nachkommen von denselben da, so überging der Nachlaß auf die dritte Linie, d. i. auf den Großvater, und wenn er nicht mehr war, auf dessen männliche Kinder, oder ihre Nachkommen, und in Ermangelung derselben, aus die weiblichen Nachkounnen u. s. w. aus die 4., 5. Linie. So erbten die Frauen immer nur dann, wenn keine männlichen Erben da waren, und die Nachkommen dieser, wenn auch weiblichen Geschlechtes, hatten vor jenen den Vorzug, dies wird aus *0 |K deducirt, indem man es *6 pp „siehenach" liest. Hatte Jemand also Kinder gezeugt, die er durch den Tod verloren, die aber Nachkommen hinterließen, der eine z. B. drei Söhne, und der andere eine Tochter, so theilte diese mit jenen die Erbschaft in zwei gleiche Theile. Bezüglich der Hinterlassenschaft einer Mutter deducirt eine Boraita aus dem Plural, dessen sich die h. S. in dem Verse „und jede Tochter, welche eine Erbschaft übernimmt aus den Stämmen, daß eine Tochter, wenn kein Sohn da ist, auch den Nachlaß der Mutter erhält; daß aber der Bruder beim Nachlaß der Mutter einen Vorzug vor der Schwester habe, darüber war man nicht einigt), da der Anspruch des Sohnes auf den Nachlaß der Mutter erst aus den Ansprüchen der Tochter gefolgert wird, daher ihm nicht noch ein Vorrecht eingeräumt sei. Während aber Kinder die Mutter erbten, ging der Kinder-Nachlaß nie auf die Mutter über, die Mutter wurde nicht als eine Familienlinie betrachtet, darum erbten sich auch Geschwister nicht, die zwar eine gemeinschaftliche Mutter aber verschiedene Väter hatten. i) * 3) Auch die epeptionelle Stellung der Mutter war nicht ursprünglich, und hatte ihre Gegner, welche die zweite Linie aus den Vater und die Mutter erstrecken wollten, denn da bei den Descendenten der Mutter alle Normen Geltung hatten, welche bei dem Nachlasse des Vaters galten, so meinten einige, Vater und Mutter stehen auf einer Linie?) Unter den Söhnen bekam der Erstgeborne ein gedoppeltes Erbtheil. Dieser iavoipriwo^enturä entstand aus dem Patriarchalischen. Vor Mosis Zeiten übten die Väter, die in der Polygamie lebten, das Recht, den ersten Sohne der geliebten Frau zum Erstgebornen zn erklären, wenn er es auch gleich den Jahren nach nicht war; Moses befahl, ohne Absicht auf die vorzügliche Liebe der einen Frau, den als Erstgebornen zu erkennen, der zuerst auf der Welt erscheinen würde?) Die h. S drückt nicht aus, wie es mit diesem doppelten Theile gemeint sei, die Tradition lehrt aber, nicht daß man den Nachlaß der Eltern in drei Theile theile, wovon zwei Theile dem Erstgeborenen, und ein Theil den anderen Geschwistern zukomme, sondern es wird der Erstgeborene so betrachtet, als wäre ein Bruder mehr da, so daß wenn fünf Brüder als Erben auftreten, der Erstgeborene zwei Sechstel und die andern Geschwister vier Sechstel erhalten?) Als Erstgeborener wurde nur der betrachtet, welcher die erste Leibesfrucht des Vaters war; hatte der Vater ein oder mehrere Kinder aus einer frühern Ehe, so wurde der erste Sohn aus einer andern Ehe nicht als Erstgeborener bevorzugt?) Ein außerehelicher Sohn wurde nicht als Kind betrachtet. Zwar wurde Jakob von den Söhnen der Mägde so gut geerbt, wie von den übrigen, und die Familienverhältnisse dieses Patriarchen werden als r) B. B. 111. 3) ibid 110. -y ibid 115. Maimun Nochlot 1, spricht der Mutter das Erbrecht ab, aber nur rtepH 'SD Selbst ein Schetuki konnte seiner Mutter nichts vererben. Terumat Had. 352. Die Ansprüche der Mutter wurden im ganzen Alterthnnie bestritten, vgl. Theon Progymn. c. IG, 510, Schömann 542 die sie verwerfen, während Bunsen p. 21. de Boor S. 68. Schelling S. 123 in Schutz nehmen. ») Beut. 21, 15—17. 6) ibid 122. 7) ibid.

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