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Das Abendland · 1868-06-15 · 14 (15.6.1868) · p. Seite 110

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
14 (15.6.1868)
Date
1868-06-15
Page
Seite 110 (sequence 6)
Language
German
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110 — ■\ sein Eigenthum zurückkchrcn durfte. (8isro k. Lebar). Zum Vortheile des Käufers wurde auch die Einrichtung getroffen, daß er den Acker zwei Jahre behalten mußte, und wenn in einem Jahre der Acker durch Elementarereignisse nichts hervorbrachte, dieses Jahr nicht gerechnet ward (Arachin 29, 2). Der Verkäufer hatte bei der Einlösung mannigfache Vortheile, verkaufte der Käufer den Acker wieder einem andern um einen Hähern Preis, so löste der Eigenthümer denselben um den Preis ein den ihm der erste Käufer gegeben verkaufte er ihn um einen geringern Preis, so löste ihn der Eigentümer um den Kaufpreis des zweiten Käufers ein (Arachin 30). Dagegen durfte er nicht einen Acker verkaufen, um einen verkauften einzulösen, oder zu diesem Behuse ein Darlehen von Geld machen; auch mußte er im Stande sein, den Acker ganz, aber nicht in Parcellen, zurück zu kaufen, ibid. Was von dem Verkaufe galt, galt auch von einer Schenkung. Ein geschenkter Acker kehrte im Jubeljahre zu seinem Eigenthümer zurück; diese Einrichtung wurde aber erst später gemacht, um den totalen und absoluten Scheinkäufen vorzubeugen. (Bechorot 52, 2.). Es wurden übrigens noch die Häuser aus dem Lande, und die in den Levitenstädten, in Absicht auf die Unveräußerbarkeit den Aeckern gleich gehalten: diese, weil sie das einzige Erbe der Leviten waren, und jene, weil sie zum Acker gehörten. Hingegen konnten die Häuser in der Stadt, wenn eS nur keine Levitenstadt war, auf ewig veräußert werden, und der Verkäufer behielt nur ein Jahr lang das Wiederkaufsrecht. Jedoch hatte nur der Eigenthümer selbst und allein, aber nicht dessen Anverwandten das Recht der Einlösung des verkauften Stadthauses (Kidnschin 20). Er selbst durfte, um in den Stand der Einlösung gesetzt zu werden, von seinen liegenden Gründen etwas veräußere, ein Geldanlehen aber, oder die Einlösung eines Haustheiles war auch ihm nicht gestattet. Anders war es bei Häusern, welche nicht in Städten lagen, der Verkäufer genoß das Recht der Einlösung sowohl der Aecker als der Städtehüuser. Sein Einlösungsrecht war von keiner Zeit beschränkt, und im Jubeljahre kehrten sie zu ihrem ersten Besitzer wieder. — In wie ferne diese Gesetze der Unveräußerlichkeit beobachtet wurden, ist nicht genug bekannt. Uebertragungen zeigen sich in dem Bestreben Davids, Nabot sein Grundstück abzukauscn oder abzutauschen. Jesaias klagt 5, 8 über solche, die große Feldstücke latifundio zusammenkaufen, so daß endlich andern kein Platz mehr übrig bleibe. Merkwürdig ist es auch, daß die Bibel nirgends nach Jubeljahren zählt, nur in Jes. 61, 1.2 scheinen Redensarten davon hergcnommen worden zu sein. O für die Zeit des zweiten Tempels die Jubelgesetze verbindlich waren, darüber haben wir keine bestimmte Nachrichten. Diodor in einem Fragment seines 40 Buches redet davon, daß die Juden ihr Patrimonium nicht verkaufen dürten, er konnte aber auch nur das pentateuchische Gesetz gemeint haben; eben so Josefus') der von dem Jubeljahre wegen Zurückgabe der Aecker redet. Nach dem Talmud wurden die Jobelgesetze zur Zeit unterbrochen, als die 2'/2 Stämme exilirten, da nicht nur zur Zeit des zweiten Tempels nicht mehr ganz Israel beisammen gewesen, so fanden die Jobelgesetze nicht mehr statt. Zwar heißt es seder olam 30, daß man die Jobelot wieder in Nechemias Zeiten einführte, allein der Talmud meint, daß dieß nur darauf bezogen werden kann, daß man damals das Jobeljahr separat gezählt habe, ohne die Jobelgesetze für verbindlich zu halten, da die Heiligkeit Palästinas sich nur auf den ersten beschränkte, aber nicht auf die zweiten erstreckte.2) Natürlich mußte R. Jehuda, welcher behauptete, daß das 50. Jahr zugleich das 1. Jahr der folgenden Schmittaperiode gc bildet habe, demnach das Zählen der Jobelet gar nicht deswegen nöthig war, um die Schemittagesetze gehörig einzuhalten, den seder olam , dessen Verfasser kurze Zeit nach der Zerstörung lebte, buchstäblich zu nehmen, und behauptet, 0 Aut. 3, 12.3. 2) Arach. 32. daß die Jubelgesetze verbindlich waren. In der That wurden die über die Einlösurg eines verkauften Hauses in einem ummauerten Orte gegebenen Vor chriften noch ganz spät beobachtet, wie eine Anordnung des Hillel Arachin 31, 2, und die Nachricht Baba Kama 82, 2 zeigt, daß sie für Jerusalem nicht galten. Alles spricht für die Vermuthung, daß die Jubelgesetz». während des 2. Tempels beobachtet wurden, und zwar so, daß das Jubeljahr auch zugleich das 1. Jahr der folgenden Schmittaperiode gebildet habe, damit nicht 2 Jahre hintereinander die Ernte ausgefallen wäre. Um aber vielen armen Verkäufern die größere Wohlthat genießen zu la en, w lche das Gesetz für die offenen Orte enthielt, machte man die Einschränkung, unter ummauerten Orten seien nur solche zu verstehen, die seit Josua Mauern gehabt hätten, und die in Arachim^) angeführten Orte sind nur beispielsweise zu nehmen. 2. Die Habe der Jsraeliter konnte veräußert, verschenkt, verkauft werden. Was die Erbschaft betrifft, waren die Töchter nach einem undenklichen Herkommen von der Erbschaft ausgeschlossen*), und es entging Labans Töchter nicht, daß sie keinen Theil an ihres Vaters Hause haben. Jedoch konnte der Vater den Töchtern bei Lebzeiten verschenken. Jedoch fanden immer Abweichungen von dieser Beschränkung statt. Hiob gab seinen Töchtern unter seinen Söhnen ein Erbe. H Serach wäre unter den Söhnen Aschers nicht genannt worden, wenn sie nicht geerbt hätte 5), der reiche Barst lai setzte auch seine Tochter zur Erbin ein, die gar in einen fremden Stamm heirathete; denn Neh 7,62 wird die Genealogie einer Priesterfamilie auf diesen Barsilai aus Gilead hinaufgeführt, was auch besagt, daß sie von ihm erbte, und ausdrücklich erzählt, es habe Jemand aus priesterlichem Stamme, der Barsilai hieß, eine von Barsilai des Geleaditers Tochter genommen und sich nach dem Namen dieser Familie genannt. Machir hatte einen Sohn, der Gelead hieß °), er hatte aber auch eine Tochter, welche Chezron, aus dem Stamme Juda heirathete. Aus dieser Heirath entsprang Segub, dessen Sohn war Jair. Dieser Jair wird aber nicht zum Stamme Juda, sondern nach der Mutter Seite, zum Stamme Manasse gerechnet, und heißt Jair dev Sohn Manasse, und seine Familie nimmt die von ihm benannten Dörfer Jairs jenseits des Jordans ein.') Scheschar hatte keine Söhne, sondern bloß Töchter, er gibt eine derselben seinem Sohne Jarcha, der ein Egypter war, und ihn erbte.8) War der Sohn vor dem Vater gestorben, so erbten dessen Nachkömmlinge, gleichviel ob sie Söhne oder Töchter waren, und verdrängten die Tante. Die Sadducär waren später gegen diese pharisäische Theorie, allein R. Jochanan b. Sachoi besiegte sie, . und zum Andenken wurde der 24. Tebet als Festtag eingesetzt, o) Nur dann wenn auch keine Descendenten eines verstorbenen Sohnes, oder überhaupt keine Söhne geboren worden waren, erbte die Tochter, oder wenn sie nicht mehr am Leben war, ihre Nachkömmlinge. (Fortsetzung folgt.) ») 32. Maim. Schemita Wejobne 12 ist in dieser Beziehung dunkel' und verworren. st 42, 15 Dalbach sagt: "slNVst 1 M. 46, 17. 4 M. 46. st 1 Chr. 2, 21. st 4 M. 32, 41. st 1 Chr. 2, 34. 35. st B. B. 115. R. Jochanan b. Sackai wollte diese Ansicht vermittelst Gen. 36, 20. 21. beweisen, da er aber damit nicht durchdrang, fo nahm er zu Vernunftgründen seine Zuflucht. S. Meg. Taanrt w» es heißt: XlTD K»n *) Philo de veta Mos. c. 3 erklärt dieß für natürlich. Demost dav M. §. 51.

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