Mannheim
Compact Memory

Das Abendland · 1868-06-15 · 14 (15.6.1868) · p. Seite 108

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
14 (15.6.1868)
Date
1868-06-15
Page
Seite 108 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/9050333-9094778-9051231--0913-9051235
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

108 — Entwicklung der Judenrechte in den einzelnen Zeitperioden und bei den verschiedenen Böllern folgerecht und -pragmatisch sich an- und fortspinnen sehen je nach der Größe, Handelsblüthe, Verfassung und äußeren Geschichte der einzelnen Völler und >Ltüdte, unter denen und in denen die Juden ihre Stätte suchten, fanden und eine Zeit lang behaupteten; aber neben diesem Grundstock ist es wieder vorzugsweise die Geschichte des Grundeigenthums und der auf ihm ruhenden Lasten, ^d e Geschichte des Uebergangs des Eigenthums aus einer Hand in die andere, die Geschichte der Jahrzeitstiftungen, der Erbleihen, die immerhin noch der Mühe Werth sind, den ganzen fast unübersehbaren Stoff wo es angeht auch für die Geschichte der Juden eigen zu machen. Denn aus der Sammlung solcher Urkunden finden sich vielseitige Anhaltspunkte, um neben den besonderen auch allgemeine Folgerungen aus denselben zu machen. Wenn auch nicht gleich und sofort wird sich doch nach und nach in das hin- und hergeworfene und von da und dort aufgesuchte Material ein gewisser Zusammenhang bringen lassen. Nach dieser allgemeinen Einleitung gehen wir nun zur eigentlichen Materie unseres heutigen Aufsatzes über. Seit dem zwölften Jahrhundert finden wir in allen Städten neben den Patriziern vorzugsweise Stifter und Klöster im Besitze von Grundeigenthum. Ueberall gehören Bischöfe und Stifter zu den großen Grundbesitzern, und wir haben für die erst später im innern Deutschland gegründeten Klöster meist ganze Bücher von Schenkungen, die ihnen auf dem Lande und in den Städten gemacht wurden. Wir wissen wie selbe von den fränkischen und sächsischen Königen nicht bloß Güter, sondern auch Regale und Hoheitsrechte erhielten. In manchen Städten, wie gerade in den freien, die für die Ausbildung des städtischen Privatrechtes und der städtischen Verfassung die wichtigsten sind, gingen sogar die alten königlichen Pfalzen mit allem Zubehör auf die Bischöfe über, Höfe, Häuser, Güter, Zölle, Münzrecht, Feld und Wald mit ganzen Gemeinden von Dienstleuten, Hörgen — ad cameram pertinentes— also selbstverständlich auch die Kammerknechte des heiligen Römischen Reichs, die Juden. Unsere heutige Urkunde stammt aus Basel. In Basel, z. B. gehörte (vgl. Arnold: Zur Geschichte des Eigenthums) dem Leonhardstift der ganze Boden in der Nachbarschaft ringsum des Stiftes: am Leonhardsberg, am Eseltürin, am oberen Birsig, in der Suler- und Gerbergasse bis an die Spälenvorstadt, die meisten Häuser der Leonhardsgemeinde standen auf Stistseigenthum. Das Peterstift hatte den größten Theil seines Eigenthums gleichfalls in seiner Parochie, eben so das Albanstift rheinaufwärts an dem entgegengesetzten Ende der Stadt. Aus der Unkunde des Peterstiftes heben wir nun eine heraus (263), nach welcher das Frauenkloster zu Olsberg den Zins und die Eigenschaft eines Hauses zu Basel an Rachel die Jüdin von Rheinfelden und Abraham den Juden von Laufenburg 1327 verkauft, und die deshalb interessant ist, weil sie uns einen Fingerzeig gibt, wie im Mittelalter die Juden allenthalben auch von den Klosterbewohnern für grunderwerb- und besitzfähig angesehen wurden und es nach dem allgemeinen Rechte auch allseitig waren, und wie erst der Fanatismus der spätern Neuzeit die Juden um dieses früher gar nicht angezweifelte Recht zu bringen verstand. — Der Text der Urkunde im Original findet sich bei Arnold S. 440: — „Wir Schwester Junta, die Abtissin und der Convent von Olsberg des Ordens von Cytels Baseler Bisthums thun kund allen die diesen Brief an sehen oder hierin lesen, daß wir die zwei Pfund Pfennige Geldzins, die Eigenschaft und alles das Recht, so wir hatten oder haben möchten an dem Hause, das gelegen ist zu Basel in der Stadt an dem Rindermarkte zwischen der Gerberlauben und dem Hause zum Greisen, verkauft haben und zu Kauf gegeben haben, recht und redlich den bescheidenen Leuten Frau Rachele der Jüdin Sekelins des seligen Juden von Reinfelden Mailand ehelicher Wirthin und Abraham dem Juden von Laufenburg ihrem Bruder, der zu Basel ansäßig ist, um 40 Pfund Basler Pfennige, die wir von ihnen gar nnd gänzlich bekommen haben und zu unseres Klosters Nutz und Nothdurft verwendet haben, was wir an diesem Briefe bestättigen. Wir haben auch gelobt für uns und unsere Nachkommen die obengenannte Frau Rachele und Abraham ihren Bruder und ihre Erben nnd Nachkommen für das vorgeschriebene Geld und nach diesem Kaufe gegen männiglich als ihr Eigenthum zu wahren und zu erklären. Wir haben auch gelobt für uns und unsere Nachkommen diesen Kauf stets zu halten und nimmer dawider zu handeln, weder mit geistlichem noch mit weltlichem Gerichte weder von uns ans noch durch Jemand anderen nun oder hernach. Dieses Vertrages sind Zeugen und waren anwesend: Jakob von Eschkon, Johann Brcndelin von Rheinfelden und Johann von Bern, der Hofschreiber von Basel und andere ehrbare Leute genug. Zu einer steten und wahren Urkunde dieses Vertrages haben wir die Aebtissin und der Convent von Olsperg die vorgenannten unser Jnsiegel gehängt an diesen gegenwärtigen Brief. Dieses geschah und ward der Brief gegeben zu Basel des Jahres da man zählte von Gottes Geburt dreizehnhundert Jahre, darnach in dem siebenten und zwanzigsten Jahre, an dem nächsten Donnerstage vor St. Laurentiustag. Me Urkunden. Juden in Deutschland. Von Ludwig Lichtschein, Rabbiner in Austerlitz. (Fortsetzung.) Das Schicksal der Juden in den kaiserlichen Erbländern war durchgehends ein trauriges. Es hatte wohl in gewissen Perioden, unter der Regierung vorurtheilöfreier Regenten, einzelne Licht- und Glanzpunkte, jedoch waren diese bloß Blitzstrahlen, die für den Moment das Wolkendunkel wohl durchbrachen, um einer nur noch größeren irnd fühlbareren Dunkelheit Platz zu machen. — Im Allgemeinen hatten wohl die Regenten mit den Juden milder verfahren, als es der große Haufe gewünscht; die Kaiser waren von mildern Gesinungen gegen die Juden getragen, als das Volk. Die Spießbürger machten vollends das Verhältniß der Juden zu einem unerquicklichen und unerträglichen. — Im Jahre 1496 brachte die Bevölkerung Steiermarks, Kärnthen und Krams eine Klageschrift bei Kaiser Maximilian gegen die Juden ein. Diese Klageschrift enthielt, die so häufig im Mittelalter gegen die Juden fälschlich erhobenen Beschuldigungen, daß sie nämlich die Sacramente verspottet und verhöhnt, viel Christenkinder gemordet und das Blut von ihnen genommen hätten; an der Noth und dem Elend des Volkes die meiste Schuld trügen, und wie die modernen Brunner'schen und Pawlikovskischen Phrasen sonst noch lauten mögen; die Stände sprachen nun darin die Bitte aus, daß es ihnen gestattet werde, dem Beispiele anderer Staaten zu folgen, und das Werk der Judenvertreibung ebenfalls in Scene setzen zu dürfen. Es erfolgte hierauf ein kaiserliches Decret, vermöge dessen sämmtliche Juden allsogleich mit Geleite das Land zu räumen hätten, und wurde noch die Clausel hinzugefügt, daß dies Decret für ewige Zeiten Geltung haben möge, daß nie wieder Juden in den benachbarten Ländern sich ansiedeln sollten. (Vgl. Hist. Crain, ex actis publicis f. 293). Diese Schlußclausel scheint nicht allzu streng beachtet worden zu sein, da wir im Jahre 1515 abermals einer Judenvertreibung in Laibach begegnen, mithin mußten sehr bald, trotz dieses kaiserlichen Decrets, Juden wieder nach Krain gezogen sein. — Im Jahre 1574 sind circa 2000 Juden in den verschiedenen Gemeinden Mährens vom wilden Pöbel theils verbrannt, theils grausam ermordet worden, bis Kaiser Maximilian II. sich ihrer erbarmte

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.