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Das Abendland · 1868-05-15 · 10 (15.5.1868) · p. Seite 77

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Journal
Das Abendland
Volume
V (1868)
Issue
10 (15.5.1868)
Date
1868-05-15
Page
Seite 77 (sequence 5)
Language
German
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— 77 — Diese Bestimmung wurde in die Statuten aller Gymnasien und Realschulen ausgenommen und bisher auch von den meisten Directoren mit aller Consequenz und Schärfe durchgestthrt. Im Jahre 1859 wurde zwar durch ein Ministerialrescript vom 6. Mai obige Verfügung, wenn auch nicht ganz ausgehoben, so doch zum Theil beseitigt, indem der Magistrat ermächtigt wurde, Eltern jüdischer Schüler, die um Dispensation ihrer Kinder vom Schreiben für Sabbat und Feiertage nachsuchen, dieselbe zu ertheilen. Da aber neben diesem Erlasse die alten Schulordnungen dem vollen Wortlaute nach in Kraft bestehen blieben, hatte die Milderung jenes alten Gesetzes keine allgemeine, durchgreifende Folge, sondern war dem willkürlichen Ermessen der einzelnen Schulvorstände anheimgegeben. Ein Fall, der sich unlängst in Breslau ereignete, hat die Unzulänglichkeit jenes Rescripts völlig dargethan. Ein Zögling des Dr. Z. war in die Quarta der Realschule zum Zwinger ausgenommen worden. Dr. Z. petitionirte beim Magistrat wegen Befreiung seines Eleven vom Zeichnen und Schreiben, sie wurde ihm auch bewilligt. Doch der Rector jeuer Anstalt bedeutete dem Dr. Z., daß trotz der Dispensation der Schüler an den in den wissenschaftlichen Stunden unvermeidbaren schriftlichen Aufzeichnungen Theil nehmen müsse; sollte er sich weigern, so würde sein Schulbesuch aufhören müssen. Dieses Schreiben überreichte Z. dem Magistrate mit der Bitte um humane Erledigung. Im vollen Widerspruche mit seiner ersten Verfügung erklärte sich dieser mit den Auslassungen des Rectors vollkommen einverstanden, und — der Knabe mußte die Schule verlassen. Zum Glücke für die Israeliten Breslau's sind nicht alle Anstalten von so inhumanen Vorständen geleitet, nur die beiden städtischen Realschulen und das Magdalenüum sind derartig ausgezeichnet, während die andern Gymnasien, und darunter selbst das katholische, ihre Schüler auf Verlangen der Eltern von der Sabbatverletzung dispensiren. — Warum sollen aber städtische Anstalten, zu deren Erhaltung doch auch die Juden durch Entrichtung der Communalsteuer beitragen, diesen verschlossen bleiben? Ist dies nicht das offenbarste Unrecht, ganz abgesehen davon, daß die Juden durch jene Verfügung auch in ihren Rechten als Staatsbürger gekränkt werden. Denn als solche haben sie die Berechtigung, alle Staats- oder städtischen Anstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung für's Leben zu besuchen; wenn aber dieser Besuch von einer Verletzung ihres religiösen Gewissens abhängig gemacht wird, so wird für sie hierdurch indirekt die Ausübung jenes Rechtes zur Unmöglichkeit. Wohl wird gegnerischerseits geltend gemacht, daß sich ja auch viele Väter über diesen Punkt der (Labbatentweihung hinwegsetzen; doch gibt es dagegen auch noch Viele, die den von der Bibel gebotenen Ruhetag heilig halten und ihre Kinder vor solchen, für die religiöse Erziehung schädlichen Conflicten bewahren möchten. Ueberhaupt ist und bleibt es immer ein Gewissenszwang, welcher der allgemein proclamirten Gewissensfreiheit geradezu widerspricht und schon darum nicht länger mehr in Kraft bleiben darf. — Die jüdische Gemeinde von Breslau wird in nächster Zeit an den Magistrat ein Gesuch richten, daß er die gänzliche Aufhebung jener vormärzlichen Verfügung aus den Statuten der Gymnasien und Realschulen bei der königlichen Regierung bewirke. Wir zweifeln nicht, daß die gerechte Bitte von Erfolg gekrönt sein werde, wenn auch jetzt ein anderes Ministerium am Ruder sitzt, als zur Zeit des Rescripts vom Jahre 1859. Correspondeiyen. Brünn. Von dem rühmlickst bekannten Gelehrten, Herrn Jehuda Wahrmann, Rabbinatsassessor in Pest, ist in 2. Auflage erschienen: Dath Jehuda, Mosaische Religionslehre zum Gebrauche für höhere Schulen. — Pest, 1868 — Bei dem fast gänzlichen Mangel an Religionsbüchern für die Mittelschulen verdient schon jedes Streben, einen Leitfaden für den höhern Religionsunterricht zu liefern, unsere Anerkennung. Das vorliegende Buch ist jedoch auch wegen seines reichhaltigen Inhalts und wegen der Anordnung der Materien empsehlenswerth. In zwei Abtheilungen werden die Glanbenswahrheiten und die Pflichten behandelt. Für die Glaubenslehren sind die drei Glaubensartikel des Josef Albo als Grundlage benützt. In der Pflichtenlehre sind verschiedene Eintheilungsmomente berück ichtigt worden, doch wird der Stoff ziemlich erschöpfend behandelt. Gewünscht hätten wir, daß die Tradition und deren Begründung in ausführlichere Behandlung genommen, und auch jene Aenderungen, die das religiöse Leben durch die Zeitverhältnisse erfahren, zur klaren Darstellung gebracht worden wären. Mit Vergnügen registriren wir das Urtheil des nun greisen Talmud- Gelehrten und erfahrenen Schulmannes, das er in der Vorrede über den jüdischen Religionsunterricht im Allgemeinen ausspricht. — „Es ist ein großer Jrrthum, wenn Manche glauben, eine Religionslehre neben der Tora sei überflüssig, da die religiösen Begriffe und Pflichten schon in der mosaischen Lehre enthalten seien. Nur eine geordnete Zusammenstellung der Glanbenswahrheiten und Pflichten nach einem Systeme kann bei einem Vortrage in Schulen zu einem erwünschten Ziele führen." — Möchte diese Wahrheit von Jenen beherzigt werden, die den ganzen Religionsunterricht für die jüdische studirende Jugend auf das Lesen einiger Eapitel des bibl. Urtextes beschränken möchten. R. Wien, 19. April. Der Vorstand des allgem. österr. isr. Taubstumen-Jnstitutes hat seinen 14. Jahresbericht ausgegeben. Derselbe sagt in der Einleitung: „Aus den beigefügten Ausweisen geht als Resultat hervor, daß im abgelausenen Schuljahre die Einnahme fl. 20,678.75 und die Ausgaben 22,637.35 betrugen, daher sich eine Differenz von fl. 1958.60 zu Ungunsten des Institutsfon des ergibt. Dieser unzweideutigen Zisfersprache gegenüber wäre zwar jede weitere Illustration überflüssig, und brauchten wir wohl kaum erst den Befürchtungen für die Integrität des Jnstitutsfondes, die sich da von selbst aufdrängen, einen weiteren Ausdruck zu verleihen, wenn wir es nicht für Pflicht hielten, unsere Gebahrung im Allgemeinen zu rechtfertigen. „Wenn humanitäre Anstalten, welche augenblicklicher Noth zu steuern die Aufgabe haben, ihren Wirkungskreis nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu verengern oder zu erweitern vermögen, so liegt es wieder in der Natur der Erziehungsinstitute, die eine stetige und lückenlose Entwickelung ihrer Schützlinge anstreben müssen, daß sie nicht so leicht dem Wechsel momentaner Verhältnisse nachgeben, und eine Reduction der Ausgaben bewirken können. Unsere Anstalt zählte im verflossenen Jahre 76 Zöglinge, wovon 12 (11 Knaben und 1 Mädchen) als ausgebildet entlassen, und dem Gewerbe zugeführt wurden. Daß nun mittlerweile die zunehmende Theuernng der Lebensmittel, sowie der geringere Zufluß von Spenden die Geldkräfte des Institutes in erhöhtem Maße anstrengten, konnte für uns gewiß kein hinreichender Grund sein, die Zöglinge, inmitten ihrer Laufbahn zu verlassen, oder dein Nothschrei so vieler bedrängter Unglücklichen, die um Schutz in diesem Asyle flehten, das Ohr zu verschließen. Eine Anstalt, die auf so glänzende Erfolge hinzuweisen vermag, deren Ruhm die Stummen in des Wortes engster Bedeutung weithin verkünden, die so viele Seelen gerettet, und der bürgerlichen Verwendbarkeit bereits zugeführt hat, darf wohl nicht in Folge ungünstiger äußerer Umstände in ihrer Thütigkeit beschränkt, oder gar in ihrer Subsistenz bedroht werden.

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