Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 7 (1.4.1868)
- Date
- 1868-04-01
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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50 Lehrstühle zu frciren, wenn nicht solche bereits an der Unii versität jener Hauptstadt, die als Sitz .es Seminars bestimmt wird, bestehen sollten. Haben doch in Ungarn durch lange Zeit auch die protestantischen Theologen ihre Facultätsstndien an einer deutschen Universität absolvirt, ohne daß dadurch der nationalen Sprache Eintrag geschehen wäre. Die jüdische Gemeinde in Pest hat in den letzten Jahren einen ungarischen Prediger angestellt, der seine theologische Ansbildung an dem jüdisch-theologischen Seminar in Breslau erhielt. Es wäre daher sehr zu wünschen, daß die Judenschaft Ungarns sich mit der der übrigen Monarchie zur Gründung einer Anstalt vereinigen möchte, die nicht nur den Bekennern des jüdischen Glaubens in Oesterreich, sondern dem ganzen Judenthume zur Ehre und zur Freude gereichen würde. Anträge zur Uechrsgeschichte der Luden im Mittelalter von Leopold Wolf in Prag. Es war in der Rechtspflege des Mittelalters ein allgemein geltendes Princip, daß ein Jude Verbrechen, die er begangen hatte, eben so büßen solle, wie ein christlicher Verbrecher. Aber die Praxis widersprach in den meisten Fällen dem Principe, und es geschah in Folge dessen, daß Leibes¬ und Lebensstrafen an den Juden in schimpflicherer und entehrenderer Weise vollzogen wurden. Stobbe in seinem Werke „die Juden in Deutschland" erwähnt in dieser Beziehung, daß man in Brünn dem Inden einen Judenhut mit brennendem Pech auf's Haupt gesetzt und ihn außerhalb des Galgens an einem Balken aufgehenkt habe, um ihn von zum Strange vernrtheilten Christen zu unterscheiden. Das Brünner Schöffenbuch lautet Art. 432 : Pilleus de scutella ligno quodam clevato superius scutellae more'judaico imposito factus cum pice ai-denti crinibus et capiti judaei irnpressus cum eodem pilleo, ut a christianis suspensis discernerentur. Ein derartiger Nürnberger Fall vom Jahre 1463 findet sich bei Siebenkees Materialien zur Nürnberg. Geschichte II, S. 592. Eine andere für die Inden angewendete Specialitüt des Hängens war die, daß" man die Juden zwischen wüthenden Hunden aufhing, öfter mit dem Kopfe nach unten. Stobbe führt in dieser Beziehung einen Fall aus v. Dreyhaupt's Beschreibung des Saalkreises II, S. 512 an. „A. 1462 am Tage Mathiä ward zu Halle ein Jude, Abraham genannt, wegen Dieberei zum Galgen verurtheilt, und weil er sich nicht wollte taufen lassen nach damaliger Manier, mit einer Kette bei den Füßen aufgehangen und neben ihm auf jeder Seite ein Hund aufgehenkt. Des andern Tages, weil er auf des Priesters Zureden versprach, sich taufen zu lassen, stieg der Psarer zu Unserer Lieben Frauen, Herrmann Riese auf einer Leiter zu ihm an den Galgen, taufte und chrisamete ihn also hangend, und gab ihm den Namen Mathias. Nach verrichteter Taufe kamen die Gelehrten vor den Rath und sprachen, es schicke sich nicht, daß er als nunmehr getaufter Christ bei den Füßen am Galgen hänge, und baten für ihn, da ward er abgenommen und in das Spital getragen, worinnen er an 20 Tage lang lag, wo er auch starb und begraben wurde!" Ein ähnlicher Fall ist in Frankl's Monatsschrift IX. S. 90, erwähnt, daß man zu Dortmund wegen Diebstahls im Jahre i486 einen Inden zwischen zwei große Hunde am Galgen aufhing, alle drei mit dem Kopf nach unten Ich füge noch folgende ganz fabelhast klingende Erzählung von einem Juden, der im 14. Jahrhundert in Basel erhenkt wurde, die ich aus: Osenbrüggen's „deutsche Rechtsalterthümer aus der Schweiz, Zürich 1858" schöpfte, bei. „Als der Jude zwei Tage lang am Galgen lebendig gehangen hatten, begehrte er am dritten Tage ein Christ zu werden. Da hob man an einer Stange ein Gefäß voll Wasser, schüttete ihm solches auf den Kopf und reichte ihm also das Sakrament der Taufe. Zehn Tage soll er darauf uoch am Galgen gelebt haben. Endlich erbarmten sich seiner etliche edle Frauen, die ihn herabnahmen, säuberten, und um ihn wieder zu erquicken, mit Wein waschten. Allein er starb am gleichen Tage, und wurde als ein echter Christ bei St. Peter begraben." Wie man bemüht war, aus Juden noch am Galgen Proselyten zu machen, zeigt ein aus Schwyz in „Blumer's Rechtsgeschichte I, 407 Anm. 40, mitgetheilter Fall." Bei einem Juden, der sich vor der Hinrichtung (wegen Diebstahls) nicht wollte^ taufen lassen, wurde nach der Hochgerichtsordnnng die Strafe folgendermaßen verschärft: der Nachrichter solle „inne zwüschendt zweene wütend oder bissend künd zwischen Himmel und Erdtrich, so hoch dasz undder ime laub und graz wachsen möge, hencken an einen strick, oder Kettenen an sine Füss und alda den hünden, den vöglen und dem Luft bevelche“. Blumer setzt hinzu, daß wenn sich der Jude noch bekehren ließ, er zwar als Dieb gleichwohl gehenkt, aber von den Hunden erlöst wurde. Grimm Rechtsalterthümer 685. I. von Arx Gesch. d. Cantons St. Gallen III 285 erzählt ans dem Toggenburger Criminalprotokolle, daß man die wegen Diebstahls zum Tode verurtheilten Juden, welche auf ihre Religion sterben wollten, an einem niederen Galgen an den Füßen aufgehängt habe, um ihren Kopf und Hals von zwei unten an Ketten angebundenen Hunden abnagen zu lassen. Aus der Zeit des Schwabenkriegs berichtet Stettler in seiner Chronik vom Jahre 1499, daß, als die Eidgenossen drei Juden ergriffen hatten, zwei derselben, die sich taufen ließen, wieder auf freien Fuß gesetzt wurden, dem dritten aber, einem Büchsenschützen, welcher den Venner von Lursee und den Büchsenmeister von Freiburg erschossen hatte, lieferten sie an die Freiburger aus und „dieselbigen ließen den arbeitseeligen Menschen an beide Füße aushenken und einen ganzen Tag und Nacht mit großer Marter hangen. Darauf begehrt er ein Christ zu werden, beichtet, bekennet seine Sünd und ward ihme darüber also hangend der Kopf von den Achseln geschlagen." Es ist bekannt, daß in sehr vielen Fällen in der Schweiz wie anderswo, abgesehen von den Hexenprocessen, als Strafe der Apostasie, Ketzerei, und der Gotteslästerung das Lebendigverbrennen nach strengem Recht wirklich angewendet wurde, und eigenthümlich ist der für uns speciell interessante Fall, den Strunpfs Chronik V, c. 10, unter der Rubrik „verzweyfelter Jud" angeführt. „Zum Bürgermeister von Constanz kam ein Jude und fiel vor ihm auf die Knie, mit der Bitte, daß er ihn verbrennen lasse; er habe sich an Gott versündigt, indem er sein Judenthum verlassen und der Christen Taufe angenommen habe. Als er von seiner Bitt nicht wollt ablassen, ward er verbrannt am 20. September 1390." Älte Urkunden. Juden in Ho lland. Bon. Ludwig Lichtschein, Rabbinats-Asftssor in Gr.-Kanisza. (Schluß.) Die Juden zu Amsterdam, erhielten ferner von der Obrigkeit daselbst, 2 Stunden von der Stadt entfernt, einen gewissen Flächenraum von Grund und Boden, um daselbst einen Gottesacker anlegen zu dürfen. Vergleicht man hiermit die Geschichte der Juden im Mittelalter in andern Staaten, wo man ihnen nicht nur im Leben, sondern auch nach dem Tode die einfachsten und natürlichsten Menschenrechte versagte, wo sie oft gezwungen waren, ihre Todten meilenweit führen zu müssen, um endlich an einem Ort zu gelangen, wo sie ihre Leichen bestatten durften, so erscheint diese Con-