Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 6 (15.3.1868)
- Date
- 1868-03-15
- Page
- Seite 44 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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44 Pfandes, und was der Jude mit dem Eide bekräftigt, das soll ihm der Christ geben. 4. Wenn ein Jude einen Christen beschuldigt, er habe ihm sein Pfand verwechselt und dieser läugnet es, so schwort der Christ allein seinen Eid und wird frei. 5. Ein Jude darf alles das als Pfand nehmen, was man ihm zuträgt, aber ein blutiges Gewand, ein nasses Gewand, und ein Gewand, das der Kirche gehört, das soll er nicht nehmen dürfen. 6. Wenn ein Christ einen Juden anspricht um ein Pfand, das der Jude haben soll, und der Christ spricht, ihm sei dasselbe Pfand gestohlbn oder entwendet worden, so schwöre der Jude in Betreff des Pfandes, daß er von diesem Diebstahle nichts gewußt habe, und was er darauf geliehen hat, das soll er beweisen, und der Christ muß ihm das Capital nebst den Zinsen geben, die inzwischen ausgelaufen sind. 7. Wenn es aber geschieht, daß durch eine Feuersbrunst, durch Diebstahl oder durch Gewalt ein Jude sein Vermögen nebst dem rym übergebenen Pfände verliert, und dies erwiesen ist, so ist er, wenn der Christ von ihm das Pfand verlangt, mittelst eines Schwures, daß er es auf diese Weise verloren hat, seiner Verpflichtung ledig.' 8. Wenn die Juden unter einander einen Krieg oder eine Fehde, oder ein Gefecht haben sollten, da soll sich der Stadtrichter darum nicht kümmern, sondern soll es dem Könige, oder dem Herzoge oder dem Markgrafen oder dem Hauptmanne oder dem Kämmerer des Reiches anzeigen; von diesen einer soll darüber richten, und wer schuldig befunden wird gegen den König oder den Herzog, der soll zu Gericht verhalten werden. 9. Wenn ein Christ einem Juden eine Wunde schlägt, so hat er dem Könige oder Herzoge zwölf Mark Goldes in seine Kammer zu zahlen, und dem Verwundeten zwölf Mark Silber und die Kost, die er verzehrt, nebst der Arznei. 10. Wenn ein Christ einen Juden tobtet, so soll man ihn richten nach gewöhnlicher Rechte, und all sein Gut, bewegliches und unbewegliches, gehört in des Königs Gewalt. 11. Wenn ein Christ einen Juden schlägt, doch so, daß er nicht blutet, so hat er dem Könige veir Mark Goldes zu geben, dem Geschlagenen vier Mark Silber, und hat er kein Vermögen, so schlage man ihm die Hand ab. 12. Wo ein Jude zieht durch unser Gebiet, da soll ihn Niemand hindern, noch ihm einen Schaden oder ein Leid anthun, und was er in unserem Gebiet über Land führt, es sei Kaufmannswaare oder sonst was und er an eine Mauth kömmt, da hat er nicht mehr Mauthgeld zu zahlen als ein anderer Bürger aus der Stadt woher der Jude ist. 13. Und wenn die Juden nach ihrer Gewohnheit einen todten Juden fahren, von einer Stadt zu der anderen oder aus einer Gegend in die andere, oder von einem Lande in das andere, so wollen wir daß der Mautheinnehmer ihn nicht belästige und von ihm weder Mauthgeld nehmen noch fordern wenn der Mautheinnehmer aber den Juden zerrt oder die Kleider von ihm reißt, so soll man über ihn Gericht halten wie über einen Räuber. 14. Wenn ein Christ einen Frevel begeht, an dem jüdischen Friedhofe, Leichensteine dort zerbricht; der soll sterben und all sein Gut und sein Habe gehört sämmtlich in die königliche Kammer. 15. Wenn Jemand freventlich die Judensynagoge bewirft, der soll zwei Pfund (Gold) zahlen. 16. Wenn ein Jude sich seinem (jüdischen) Richter gegenüber vergeht und einer Buße, die „Wandel" heißt, schuldig befunden wird, so gebe er dem Richter zwölf Pfennige. (Wandel—Emenda—Gerichtsbuße—Geldstrafe; es gab eine große Wandel zu 100 Mark, zu 15 Talent, zu 10 Talent u. s. w.) 17. Wenn der Judenrichter einen Juden vor Gericht citirt und der Jude kömmt nicht zum erstenmal, und auch nicht zum zweitenmal, so hat er dem Richter für das jedesmalige Ausbleiben vier Pfennige zu geben, und kommt er zum drittenmal nicht, so hat er dem Richter 36 Pfennige zu geben. 18. Wenn ein Jude den andern verwundet, so hat er dem Richter zwei Pfund als Wandel zu geben. 19. Wir befehlen, daß kein Jude mehr auf das Rodal soll schwören, außer er wäre vor uns geladen. (Rodal oder Rodel, sind die heiligen Bücher der Juden, die fünf Bücher Mosis oder der Talmud — Dieses Wort ist wahrscheinlich dem lateinischen Rotulus nachgebildet.) 20. Wenn ein Jude angeklagt wird und zu seinen Gunsten kein Zeugniß ausbringen kann, so stellen wir dem Juden einen Vertheidiger auf. 21. Wenn die Christen an einen Juden mit Gewalt Hand anlegen, so wollen wir, daß sie ihrer Hände verlustig werden. 22. Der Judenrichter soll keine Sache richten, die die Inder unter einander haben, außer es käme die Klage vor ihn. 23. Wenn ein Christ sein Pfand auslöst bei einem Juden und gibt ihm binnen 4 Wochen keine Zinsen, so ist Zins auf Zins zu rechnen. 24. Wir wollen, daß man auf Judenhäuser keine Einquartierung gebe. 25. Wenn ein Jude einem Cdelherrn oder einem Minderjährigen sein Gut leiht auf Erbschaft oder auf eine Urkunde, und bewahrheitet er dieses mit seinem Briefe oder seinem Jnsiegel, so geloben wir ihm sein Erbe zu schützen vor anderem Pfand. 26. Wenn Jemand einem Juden sein Kind diebisch entführt, so wollen wir, daß er strenge bestraft werde. 27» Wenn ein Jude von einem Christen ein Pfand nimmt, und das Pfand bleibt bei ihm während einer Jahresfrist, so soll er es beim Richter anzeigen, und gebe es hin; bleibt aber auch da das Pfand über Jahr und Tag, so behält er es, und hat dafür keine Verantwortung. 28. An einem jüdischen Feiertage braucht der Jude kein Pfand auszulösen. 29. Wenn ein Christ einem Juden ein Pfand mit Gewalt- oder Frevelthat aus seinem Hause nimmt, oder mit Gewalt in des Juden Haus einbricht, der soll unserer Kammer mit schwerer Buße unterliegen. 30. Man soll auch keinen Juden zu Gericht ziehen, wenn wider ihn eine Klage erhoben wird, außer in seiner Synagoge oder vor Uns, wenn wir den Juden vor uns citiren. 31. Wir verbieten es strenge unter Approbation Unseres geistlichen Vaters des Papstes, daß für die Folge niemand die Juden, die in unserem Gebiete, zeihe, daß sie Christenblut gebrauchen, denn nach dem Gebote der Thora sollen alle Juden sich eines jeden Blutes enthalten und es nicht essen. — 32. Wir verordnen und gebieten: Was ein Jude uns leiht, es sei Gold, Pfennig oder Silber, dasselbe soll man ihm wieder geben, und gehörig Zinsen, welche auflaufen von der Zeit des Darlehens bis zur Zeit der Rückzahlung. Und daß alle diese Judenrechte wie sie geschrieben sind, stets und ewiglich bleiben, dessentwegen haben wir an dessen Brief als Zeugniß unser Siegel gehängt und befestigt. Daz ist geschehen und gegeben sie Brunne.. Älte Urkunden. Juden in Holland. Von Ludwig Lichtschein, Nabbinats-Assessor in Gr.-Kanisza. (Fortsetzung.) Pie Juden in Holland übten durch ihren Reichthum und in Folge dessen auch ihres nicht unbedeutenden Ansehens wegen einen großen Einfluß auf die Obrigkeit des Landes aus. Wir finden nicht selten Beispiele, daß die Obrigkeit auf Ver-