Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- V (1868)
- Issue
- 4 (15.2.1868)
- Date
- 1868-02-15
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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26 ist, die Lage der unglücklichen Menschheit zu verbessern. Sir Moses, dessen Bestrebungen bisher von dem besten Erfolge begleitet waren, sollte in Rom, wohin er sich 1858 begab, um beim heiligen Vater in der bekannten Mortaraangelegenheit;n interveniren, eine bittere Täuschung erfahren. Glücklicher war er bei seiner philantropischen Reise nach Marocco, wo die Juden ebenfalls schwere Unbilden zn erdulden hatten im Jahre l865. Nach einer Audienz bei der Königin von Spanien begab er sich auf einer ihm von der englischen Regierung zur Verfügung gestellten Fregatte nach Nordafrika. Von Mogador, wo er landete, unternahin er die beschwerliche und gefährliche Landreise nach der Hauptstadt. Sultan Sidi Mohamed empfing ihn mit Wohlwollen und Hochachtung. Der Erfolg dieser Reise war, daß der Sultan in einem Ferman feierlich erklärte, sowohl die Christen als die Juden in seinen Staaten vor jeder Verfolgung zu schützen. Seine sechste Reise nach Palästina 1863 mußte er ohne seine Lebens- und Reisebegleiterin, Lady Judith Montefiore, unternehmen. Diese ihres Mannes so würdige Frau starb 1862. Bei dieser Reise trat er wieder als Helfer in der Noth auf. Die Cholera und die Heuschreckenzüge, die damals Palästina verheerten, versetzten die Einwohner in das schrecklichste Elend. Der nun 84jährige Greis ist noch immer bei der Hand, wenn Unglück und Gefahr die Existenz seiner Glaubensbrüder bedrohen. Seine letzte Reise durch die Donaufürstenthümer, wo der Fanatismus die Schrecken des Mittelalters heraufbeschwor, ist den Lesern hinreichend bekannt. Seine Reise glich einem Triumphzug. Ueberaü wohin er kam, wurde er von den begeisterten Zurufen der Bevölkerung begrüßt. Ist es wohl erst nöthig zu sagen, daß Sir Moses auch in seiner Heimat durch seine ausgiebige Wohlthätigkeit in hoher Achtung steht. Gewiß war Reichthum niemals in bessern Händen und der sprichwörtlich gewordene Wohlthätigkeitssinn des jüdischen Volkes fand den besten und hervorragendsten Repräsentanten au dem edlen Sir Moses Montefiore. R. Das Sriinner Stadt- und Schöffeulmch in Dczug anf die Inden, von Leopold Wolf in Prag. Die Entwicklung der Brünner Stadtrechte läßt sich vom Jahre 1243 an durch mehr als ein Jahrhundert ununterbrochen verfolgen; von einer Grundlage aus kann man Ring für Ring an der Kette des immer mehr sich erweiternden städtischen Lebens erkennen. Das Brünner Schöffenbuch, eine in der deutschen Rechtsgeschichte wenig gekannte höchst merkwürdige Erscheinung, ist von großem rechtshistorischen Interesse auch für die specielle jüdische Geschichtsforschung, weil dasselbe als eine der eigenthümlichsten Formen der Ausbildung von Rechtsquellen, nebenher auch einen größeren praktischen Einfluß auf das gesammte Rechtsleben der andern böhmischen und mährischen Städte hatte. Von Brünn her, wo es nach den Actenstücken des Stadtarchives noch im 18. Jahrhundert als anwendbares Recht fortlebte, verbreitet es sich über alle königlichen Städte Böhmens und Mährens. (Vgl. Rößler's Deutsche Rechtsdenkmäler aus.Böhmen und Mähren). Das Brünner Schöffenbuch bietet Handhaben zu interessanten Vergleichen über die Verhältnisse der deutschen Handelsleute, die als advenae (Gäste) nach Brünn und Mähren gekommen waren und die der Juden, deren Rechte durch besondere Freibriefe gesichert waren. Die Landesfürsten gewährten ihnen Schutz der Person und des Verkehrs „b esondere Freiung und recht".— Die Juden standen „an mitl" (unmittelbar) unter dem Herzoge und der fürstlichen Kammer. Die Schöffen wieder bilden den vollen Rath (plenum consilium) der Stadt Brünn. Sie sind die Seele der städtischen Regierung, sie vereinen die richterliche und administrative Gewalt über die Stadt und deren Bewohner. Das Schöffenamt — officium scabinatus — galt als eine Ehrenstelle ohne Besoldung, doch mit dem Ansprüche auf einen Antheil an Buße. Die wichtigste Thätigkeit des Schöffenamteö war die des Rechtfindens und Rechtssprechens. Unter dem Vorsitze des Stadtrichters entscheiden die Schöffen alle Blut- und Eigensachen der Bürger. Der Gerichtsbann ist völlig in ihren Händen. Das Verhältnis des Stadtrichters in Brünn zn der landesherrlichen Gewalt ist schwerer zu bestimmen, als es in anderen Städten nach Gunst der Quellen ermittelt werden kann. Die Frage, ob der Stadtrichter von den Landesfürsten bestellt, ob er lebenslänglich oder zeitweise diese Würde bekleidete, läßt sich nicht mit Bestimmtheit im Allgemeinen angeben; aus deu Beziehungeu der Schöffensprüche zu den Juden läßt sich jedoch schließen, daß in Betreff der Juden,den Schöffen die äu- 'ßerliche Gewalt von den Landesfürsten übertragen gewesen sei. Was Brünn betrifft, so war die Stadt I dem Fürsten ohne Mittel untergeben in seinem Namen übte das Schutz- und Schirmrecht der Protonotar, der Kanzler, oder indessen Abwesenheit der Landeskümmerer. Diesem wurde die Neuwayl der Schöffen angezeigt und er im Vereine mit denselben überwacht die Bergwerke und ihre Bebauer, die Bürger sind in Streitsachen, wo das Recht verweigert ist an den Kümmerer und die Schöffen gewiesen, und sie üben ferner das Schutzrecht aus über Personen, die außer dem Laudrechte, j us terrae fielen, so über Juden und Kaufleute: Servitores camerae familiaris. — Judex civitatis nostrae nullam jurisdictionem vendicet sibi in Judeos, sed rex aut dux vel summus terrae vel regni Camerarius judicium exeroebit. (Jurae Jud. 1268.) Die Stadtgemeinde hatte die vollkommene Gerichtsgewalt in Criminal- und Civilsachen innerhalb des Stadtgebietes, zunächst in allen persönlichen Angelegenheiten der Bürger und ihrer Angehörigen, dann in weiterem Umfange in allen Rechtssachen über Stadt- und Bürgcrgut, Evb 'und Eigen, die Ausnahmen von dieser Gerichtsbarkeit beruhten in den Vorr e ch te n de r A d e lig e n, der G e i st l i ch e n und Juden für streng persönliche Angelegenheiten, die Inden hatten auch eigens festgesetzte Gerichtstage. Am ersten Tage des ordentlichen Dingtags wurden in Civil- und Criminalsachen die Zeugen beeidet, an den folgenden Tagen wurden die Strafsachen verhandelt, in den letzten Tagen die Klagen der Juden gegen Christen. Die Rechtsfälle, welche alle Theile des mittelalterlichen Lebens und Verkehrs berühren, geben in umständlichen Erzählungen ein völlig lebendiges Bild der Vorzeit. Es kann dieser Stoff wohl eine reiche Quelle für die Sittengeschichte werden. Das älteste Brüner Stadtbuch enthält nur eine Reihe von solchen Schösfensatzungen, welche wir als das Ergebniß der vollkommen entwickelten Autonomie der Schöffen ansehen müssen. Als Zeugnisse einer noch selbstständigen und freien Entwicklung des städtischen Lebens bauen diese Satzungen und Küren aus der älteren Grundlage die städtische Verfassung aus, ergänzen völlig frei das ältere Recht und haben dort, wo sie zum Theil ganz örtlicher Natur sind, keine andere Quelle als das Bedürfniß und den Willen des Schöffen. Die Judensatzungcn sind es, die im Brünner Stadtbuch uns an dieser Stelle in erster Reihe interessiren, und ich begnüge mich hier nur nach Rößler, wo sie ausführlich abgedruckt sind, die Titel der betreffenden Sätze zu copiren, und diese Andeutungen als Fingerzeig für Diejenigen dienen zn lassen, die ihre Studien auf dieses hochinteressante Gebiet der Specialhistorik auszudehnen in der Lage und geneigt find: Das Capitulum de Judaeis enthält: 431. De judaeis, utrum agendo et respondendo judaeus possit dici probus vir. 432. De judaeis, quantum ad furta et causas criminales. 433. De judaeis, quantum ad accusationem et defen- > sionem.