Mannheim
Compact Memory

Das Abendland · 1867-10-17 · 21 (17.10.1867) · p. Seite 163

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
21 (17.10.1867)
Date
1867-10-17
Page
Seite 163 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9050333-9088986-9051070--0749-9051073
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

163 böse sind und gegen Gott sündigen. Da doch die Könige als Vorgesetzte des Volkes, die an Gottes Statt auf Erden sind, mit Recht die Strafe der Juden Gott überlassen sollten, der sie geschaffen, und wegen der früher begangenen Laster, noch che diese Könige geboren wurden, zur Genüge gezüchtigt hat. — Als Ferdinand der Katholische im Jahre 1492 die Juden aus Spanien aus vermeinten christlichen Eifer vertrieb, billigte zwar Pabst Alexander V. mit Worten dessen That, nahm aber dennoch circa 2000 solcher vertriebener Juden in seinem Reiche gegen Erlag von 1000 Dukaten aus. — Im Jahre 1235 erhielten die Juden von Pabst Gregor IX. das Privilegium, daß sie von Königen und Firsten wegen Eintreiben des Geldes nicht sollten schimpflu. behandelt werden, daß sie Christen in ihren Dienst, und Christinen als Säugammen nehmen dürfen. Während der großen allgemeinen Juden - Verfolgungen durch ganz Europa, während der Krcuzzüge nämlich im Jahre 1348 und 1349 heißt es in (Chron. Hirs. 206) Solus Papa Clemens VI. Judaeos in Avenione habitates, ab hac internectnione, contra multorum sententiam, potenter servavit d. h. Allein Papst Clemens 6. hat die zu Avignon wohnenden Juden, von diesem Morden, wieder den Rath vieler, mächtig erhalten. — Pabst Gregor XIII. hat den Juden zu Rom und Anccna ein Privilegium verliehen, demgemäß sie von je 100 Gulden Capital, jährlich 24", „ nehmen dürfen. Papst Sixtus V. auch der Strenge genannt, war den Juden nicht minder wohlwollend, die Juden fühlten sich unter seiner Regierung glücklicher, als unter seinen Vorfahren, denn obschon sie zahlreiche Abgaben zu liefern hatten, waren sie doch vor Insulten geschützt, und zwar als ein Diener des vornehmen Hauses Conti zu Rom, einem Juden auf der Straße den Hut wegnahm und denselben in die Tiber warf, wurde derselbe aus Befehl des Sixtus in der Juden - Gasse allsogleich gehängt (vgl. Gregor Sixti V. Biogr. s. 492). — Jnnocentius XI. zwang die Venetianer, die vom General Morosini mitgebrachte und im Gesängniß zu Venedig schmachtenden Juden allsogleich ihrer Hast zu entlassen (vgl. Basnage hist, de Juifs s. 2042.) — Jnnocentius XII. ließ den Juden zu Rom im Jahre 1698, 100.000 scudi ausfolgen, damit sie ihre Schulden bezahlen könnten, von weicher Summe sie jährlich blos 3% abtragen mußten (vgl. Th. Cur. s. 302.) Sein Nachfolger Clemens XI. erließ im März 1712 ein Edict zu Rom, worin er auss strengste untersagte, den Juden nur das geringste Leid zuzufügen (vgl. Matt. Flor. 209.) (Fortsetzung folgt.) Beiträge zur Geschichte des Zudrneides von Leopold Wolf in Prag. Zu einer Zeit wo in Oesterreich die Reform des Judcneides angestrebt wird, und dieser in das bürgerliche und geistige Leben so tief eingreifende Gegenstand, welch er gleich wichtig für die Gesetzgebung des Staates und die Verwaltung des Rechts, so wie ehrwürdig für das Heiligsein der Religion und überhaupt anregend für jeden denkenden Menschen ist, von so vielen Seiten, theologisch, wissenschaftlich und legislatorisch bearbeitet wird, dürste es nicht ohne Interesse sein, die zahlreichen Einzelnheiten, welche durch verschiedene Quellenforschungen der Historiker in Betreff des Judeneides sich mannigfaltig darbiethen, in ein übersichtliches Gesammtbild zusammenzufassen, und so eine genetischpragmatische Geschichte des Judeneides zu liefern. — In der Kunst der Gesetzgebung ist zunächst der Ursprung des Eides überhaupt zu suchen; verfolgen wir daher die diesbezüglichen Legislativen der einzelnen Geschichtsperioden so wissen wir auch leicht was maßgebende Religionsstifter und Theologen, Rechtsgelehrte und Gesetzgeber vom Eide und speciell vom Judeneide gedacht haben, was uns um so mehr genügt, als es sich uns doch nicht darum handelt, wie der Judencid sein sollte und sein soll, als vielmehr, wie er war und wie er ist. Die Geschickte des Eides im Allgemeinen gehört eigentlich weniger der Rechtsals der Religionsgeschichte an, denn überall wurde der Eid an den religiösen Glauben an Gott oder an die Götter angeknüpft, und als ein religiöser Akt betrachtet; doch die Geschichte des Judeneides gehört weniger in eine Geschichte der Religion, als vielmehr in eine Geschichte des Religionshasses, und cs ist keine für die Wissenschaft unfruchtbare Mühe die Verirrungen des menschlichen Geistes unter dem Deckmantel der Religion der Reihenfolge nach darzustellen, und zu sehen, wie jede Epoche redlich das ihrige dazu beigetragen hat, den ererbten Fanatismus mit neuem Fanatismus und Unsinne zu vergrößern. „Die erste Veranlassung zu der verletzenden Form des Judeneides, sagt Frankl in seiner Schrift" die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung „mag nicht Mißtrauen gewesen sein, sondern die kleinliche Lust, den Andersglaubcnden zu verhöhnen, ihn in seiner Religion zu kränken." Die Handhabung des Judeneides zeigte sich daher in der eingehendsten, die Menschheit entwürdigenden Gestalt; der freventlichste Muthwille wurde geübt, der Eid vor christlichen Behörden galt als eine erwünschte Gelegenheit, den Juden zu kränken, ihn moralisch mit Füssen zu treten; der Judeneid artete aus in ein freches Spiel, das mit dem Heiligsten getrieben wurde, — man überbot in Thorheiten das vorhergehende Zeitalter, es wurden die lächerlichsten Versuche gemacht und Unwesentliches auf Unwesentliches gehäuft. — Nach zwei Seiten hin, bemerkt Stobbe in seiner Abhandlung über den Beweis und den Eid der Juden, hat nicht blos das Mittelalter, sondern eben so sehr auch noch die neuere Zeit sich darin gefallen, den Judeneid mit Raffinement auszubilden, einerseits was die Worte betrifft, die der Jude zu sprechen hat, andererseits in Rücksicht auf seine Kleidung und sein sonstiges Verhalten während des Schwurs. „Schon in den Gesetzen, welche Karl dem Großen und Ludwig dem Frommen zugeschriebcn wurden, heißt es: „Streue Sauerampfer zweimal vom Kopf aus im Umkreis seiner (des Juden) Füsse, wenn er schwört soll er da stehen und in seiner Hand die fünf Bücher Moses halten." In Pertz Archiv VII. S. 789 findet sich eine Vorschrift aus einem französischen Codex: „Ein Dornenkranz soll ihm auf seinen Hals gesetzt, seine Knien umgürtet werden, und einDorncnzweig von fünf Ellen Länge, voll Stacheln soll ihm, bis er den Eid vollendet hat, zwischen den Heften dnrchgezogen werden. Weun er heil davon kommt, hat er sich von der Anschuldigung gereinigt. — Spätere deutsche Rechtsbücher bestimmen unter verschiedenen abweichenden Formalitäten in der Grundsache doch immer, daß der Jude auf die 5 Bücher Moses schwöre. Der Schwabcnspicgel enthält CCCCLXII in Lantrechtbuch folgende Judeneidsormel: 1. dies ist der Inden Eid, wie sic sollen schwören um ein jeglich Ding, dahin ihr Eid steht. 2. Er soll stehen auf einer Sauhaut, und es soll ihm die rechte Hand liegen in einem Buche bis an den Rücken der Hand, und in dem Buche sollen die fünf Bücher geschrieben sein des Herrn Moses, und es soll der also sprechen, der ihm den Eid da gibt, und es soll der Jude dieselben Worte nach ihm sprechen. 3. Und so beschaffe Gott, als dich lieser Mann zeihet, daß du das nicht hast, noch weißt, noch in deine Gewalt nicht gewonnen noch erhalten, unter der Erde vergraben, noch unter Mauern verborgen, noch mit Schlössern verschlossen, so dir helfe der Gott, der schuf Himmel und Erde, Thal und Berge, Wald, Laub und Gras, so dir helfe die Tora, die Gott selber schrieb mit seiner Hand und sie gab dem Herrn Moses auf dem Berge Sinai, und so die fünf Bücher die Helfer des Herrn Moses, und so du immer müssest büßen, und du müssest dich allein be- 21*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.