Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 20 (3.10.1867)
- Date
- 1867-10-03
- Page
- Seite 155 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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155 Antwort auf das offene^) Schreiben meines verehrten Freundes Herrn Dr. A. Stein. (Schluß.) Statt aus die Anmerkung 2. des enm pts zum Orach Eh. Kap. 8 zu fallen und mit dem populären Scholiasten darüber zu streiten, ob mau den Tätlich bis zum Munde oder bis zum Bangrübchcn ziehen soll, eine Digrcssion, deren Zweck gar nicht einzusehcn ist, erlaube ich mir Ihren Blick auj die Anmerkung 4 zu lenken, wo es im Namen des penn rann heißt: rxin na'»? j?öipb xrcn ^22 sjiEjn. Allerorten bedeutet FsiLp Umhüllung des Kopfes. Zur Talmudstelle Sab. 10 a. ... p nbnnn no’KO D'2"2,2 lßayjvtPö „Die Gerichtsverhandlung beginnt, sobald die Richter sich einhüllen," bemerkt Raschi: Die Richter hüllten sich ein, damit sic den Kops nicht da und dorthin wenden, und in ihrer zur Rechtsprechung nöthigen Gcistesruhe ungestört bleiben. Daraus ist zu entnehmen, daß Raschi unter FjiEy r&'zy verstanden habe. Im Talmud Moed Katan 24 a wird darüber debatirt, ob am Sabbuth, wo jede öffentliche Trauer untersagt ist, die den Leidtragenden in der ersten Tranerwoche zur Pflicht gemachte Kvpfverhüllung, gesta tet sei. Rab bejaht dies, weil er dafür hält, daß auch für Leidtragende, nur die allgemein gebräuchliche Kvpseinhüllung vorgeschrieben wäre, daher dieselbe nicht als Merkmal der Trauer auffällig sei. Samuel hingegen stellt den Grundsatz aus, daß zur Erfüllung jener Trauervorschrist eine umfangreichere, den größten Theil des Gesichtes* **)) verdeckende Umhüllung, nach Art der Araber, erforderlich sei rffi’BJM2’N D'SrSJBP’ 2ß'L72 IW i2ß'L7 82, und hält demzufolge diese ungewöhnliche, auffallende nur in Traucrsällcn übliche Vermummung am Sabbath für unstatthaft. Es rcsultirt hieraus nicht nur, daß die den Kopf theilweise einschlicßende Gewandung üblich war, sondern auch, daß man eine solche unter .22'Lp überhaupt verstanden habe. Wenden wir uns nun zu dem Angelpunkte unserer Kontroverse, zu der bestrittenen Stelle in Orach Chajim. Sie, geehrter Freund, hatten behauptet, „daß selbst vom Schulchan Aruch weiter nichts gefordert werde, als daß man während des Sprechens rrr^s Fja^nnS, 1 nb dann noch solange, als man vier Ellen weit gehen kann, seinen ganzen Leib darin einhülle, dann aber mag man nach seiner Bequemlichkeit C2X '22 jnr es um- oder anlcgcn, wie man will." Wenn ich mir nun dagegen zu sagen erlaubte, es wären hier die Worte ungenau, unrichtig und sinnentstellend übertragen, so war ich weit entfernt damit Ihrer bekannten Wissenschaftlichkeit noch Ihrer Wahrheitsliebe nahe treten zu wollen, und habe bloß in dem Umstände die Erklärung gesucht, daß so mancher Gelehrte im Eifer der Polemik durch gefärbte Gläser sieht, die ihm die Dinge nicht in dem gehörigen Lichte erscheinen lassen. Daß aber sowohl die Zusammenstellung und die Aufeinanderfolge der Sätze, als auch die Bedeutung mancher derselben in; Urtexte eine ganz andere sei und einen andern Sinn ergebe, als in der obcrwähntcn Uebertragung, will ich hier haarklein Nachweisen. Es ist ungenau, daß daselbst eine ausschließliche Beklcidungswcise während des Sprechens der Eulogie vorgeschriebe» sei, denn von dieser ist in dem ganzen Kapitel nur im §. 1 die *) 2m vorigen Nr. ist ebenfalls offene „anstatt erstere" zn lesen. **) s:p'V( •2';, 22 ist nähmlich nicht die Gränze nach oben, wie Sie verehrter Freund zn glauben scheinen, sondern nach innen, denn die Verhüllung geschah dadurch, daß das Kleid von rückwärts über den Kopf bis in das Gesicht gezogen wurde, wie cs auch bei uns in, Abendlande bei manchen geistlichen Ordensbrüdern mittelst der Kapuze geschieht. Rede, wo nichts sonst bestimmt wird, als daß dieselbe so wie die Einhüllung stehend zu geschehen habe.*) Es ist unrichtig in der Stelle: Man hülle sich ein, und bleibe so lange als man vier Ellen weit gehen kann, eingchüllt, (8. 3) das Fpayn'i mit der Einhüllung des Leibes zu erklären,'da unter Fpay auch hier, die des Hauptes zu verstehen ist. Dies bezeugt die in der bezüglichen oberwähutcn .Anmerkung 4 des 2222s pa angegebenen Motivirung psrn nsw xa^a «ran S22 Fpayi spay «pin 1721 k*h, diese Umhüllung ist deshalb erforderlich, weil manche (Dezisoren) aus die eigentliche nv'vx bestehen, und darunter allenorten irxnn nß'Bj.’ begriffen ist." Eö geht dies überdies auch aus dem Zusammenhänge klar und deutlich hervor. Sie greifen, nachdem Sie im Vordersätze gemäß §. 3, über die erste Einhüllung, für die Zeit als man vier Ellen weit gehen kann, gesprochen, sonderbarerweise un Nachsatze, der das was nachher geschehen soll, festzustcllcn hat, plötzlich auf einen anderen, vorhergehenden, den§. 2 zurück, und sagen „dann mag man ihn nach Bequemlichkeit cm '22 *pi3 umlegen u. s. w. Wozu dies? Warum denn in die Ferne schweifen, sieh! das Gute liegt so nah. Folgt doch im Urtext ein ganz anderes „dann;" und spricht sich derselbe §. 3 ordnungsgemäß fortfahrend, nachdem vorher schon von der Bedeckung des Kopses mit dem Thallith die Rede war, mit den Worten aus 22t7'2*?'2 nwa *7j?s 222t?ö' 2"2X1, „dann könne man ihn vom Kops: nehmen und anziehen." Freilich gibt das, nach Ihrer Interpretation das frühere Fsapn' keinen rechten Sinn, aber dieses FsLpN'bedeutet auch hier wieder die Umhüllung des Hauptes, und der Gegensatz besteht darin, daß für den Beginn der Zeremonie die 22-a>',dic Umhüllung des Kopses verlangt wird, während nachher die m2»'28, die des Leibes genügt. Auch der §. 2 bezieht sich auf diese Kopsverhüllung und besagt, daß nö'Bj? hier nicht strikt zu nehmen, sondern die Umhüllung des Kopses fakultativ sei, 22272 mnn '1022 B'B7B .r«2n '1^22 Am Allerwenigsten heißt aber pD2naii> im '22 *|222 plD22 „ein An- oder Umlegen, nach Bcquemlichkelt, wie man will," wie Sie anfänglich in Nro. 10 oder selbst „nach der Lebensweise der Menschen" wie Sic nun in Nro. 17 d. B. übersetzen, sondern „wie es üblich, wie es unter den Leuten Brauch das Kleid anzuziehen ist".*) Nun frage ich Sie, geehrter Freund! ist cs etwa üblich, daß man den Rock, Frack oder allenfalls die Eamara, statt gehörig anznziehen, zusammengesaltet über den Nacken um die Schultern legt? Möglich, daß dies vielleicht Znkunrtsmode wird, vorläufig aber, so lange dies nicht '22 yrr cm ist, kann man sich bei derartigen Thalithanlegungen, wenigstens nicht' aus diese Schulchan Aruchstelle berufen. Das Kleid meinen Sic „hat mit der Religion gar nichts zu thun, nur die Zizith sind gesetzlich." Aber Sie hatten ja selbst hervorgehoben, daß nur ein 4eckiges Kleid zizithpflichtig ist. Nun eben so, wie die Form eines solchen Kleides, ist auch die Tragweise vorgeschriebe», oder vielmehr, daß cs wirklich getragen und angezogen werde. Den zusammcngefalteten Thalith aber über die Schultern legen, ist gar keine Tragweise; cs ist ganz dasselbe, als ob mau ihn un- *) Auch die Bemerkung des "2'22 nS2'2, die wenn auch vom '22 irres zu §. 1, doch von dem 2'2p; mü» zu §. 2 zitirt wird, und von der Sie sagen: „Es heißt da: Diejenigen, welche beim Sprechen des Segenösprnch es, das schon znsammengelegte Gewand nmlegen, und so den Segenösprnch sprechen, thnn nicht ihre Schuldigkeit," lautet im Orginal: p72'-2"2". 72'pEn n'Von;',2'222;2lS1 .in.^111 11 'ys axnän 2'2c ims Ich gestatte mir mm die Frage, wo finden sich die von Ihnen gebrauchten hier gesperrt gedruckten stir Ihre Ansicht entscheiden sollende Worte im '.'2'22 2X272? *) Der 1"'J bemerkt unter diesem Schlagwort 2TiX '22 *p”2: „Ob- «01)1 bei einem Leidtragenden eine über den Mnud reichende Verhüllung gefordert wird, so wird doch in Bezug auf die Zizilhpflicht, ungeachtet des Wortes Fprnr.7 in der Enlozie, nur die übliche Bekleidung ",222 2 iS '22 2,22a verlangt. 20*