Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 20 (3.10.1867)
- Date
- 1867-10-03
- Page
- Seite 154 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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154 beklagen hätte, er denselben, da er ein Prager Jud bei dem Altstädter Rath und Gericht, in anderen Stadien aber und auf. dem Land vor jedes Orts, wo der Jud wohnhaft, Christlicher Obrigkeit mit Recht vornehmen. Zum Fall aber ihmc Christen, den Juden bei seiner Indischen Instanz, darinnen er Christ die Election haben, und solches in seinem freyen Willen gestellet sein solle, zu conveniren, mehrcrs beliebte, er solches zu thun befugt sehe sie beederseits ordentlich gegen einander verhört, durch wieder einen seßhaften Inden, der nicht äe fuga suspect noch ausreissens halber verdächtig ist, der Process mit der Execution oder Arrest angefangen, sondern bei allen Jnstancien dem Gcrichtsbrauch gemäß gebührlich verfahren, und all da, wo die Klag am ersten anhängig gemacht, der Stritt zum Ende gebracht 8a1va Appelatione darinnen erkennet, und ausgesprochen werden. Und wann als dann in dergleichen Civilsachen die Jüdische zugelassene Gericht den Juden in ihre Verhaft genommen, sie denselben bis zu völliger Sachenerörterung in der Christen Gefängniß erfolgen zu lassen nicht schuldig sein. Da aber andern Criminal Spruch und Verbrechen mit unterlicffcn, selbigen Christlichen Gericht, worunter der gefangene Jud seßhaft, alsbald ohne einigen Aufenthalt heraus geben und liefern sollen. Eilftcns. Da aber Jud gegen Juden in Strittigkeit geriethe, in prima Instantia nicht für das christliche Recht gezogen, sondern bei dem Jüdischen Eltisteu und Gericht, so aber Uns ebenmäßig, als den vorigen Königen geschworen, verpflichtet sein sollen, erörteret und darinnen (doch gleich-- 'falls 8a1va Appelatione) erkennet werden. Zwoelftens. Insonderheit auch von keinem Stadtrichtcr weder in Prager noch anderen Städten und Orten auf einen Angesessenen seine eigene erkaufte Wohnung habenden Juden einiger Schulden, oder anderer bürgerlicher Sachen halber, das Rechtgeld demselben allsogleich in Verhaft zu ziehen genommen, sondern dergleichen jederzeit zum ordentlichen Recht, cs könnte dann der Kläger zu Recht genugsam erweisen, daß beklagter Jud nicht Solvendo oder sich eines Ausreissens bei ihm zu befahren wäre, remittirt, und allda beklagt werden. Zum dreyzehnten. Wie wir danu auch der bishero zuweillen attentirten Repressalien und Aufhaltungen halben, Ihnen Juden diese Gnad gethau, und Statuiret, daß hin füro sie Juden fremder Christen oder Juden Schulden wegen mit keinem Arrest oder Gefängniß belegt, noch sonsten ersatzlichcr Weise in Schaden und Unkosten gebracht, sondern ein jeder Gläubiger seinem selbst Schuldner selbsten zu besprechen angewiesen, also kein unschnldiger Jud für ein schuldigen Christen oder Juden angehalten, vielweniger aber Ihne Eltisten und Gemeinde eines Privat Juden Schulden halben (sie hätten sich denn hierzu selbsten verbindlich gemacht) augefochten, noch Ihrer der Gemeinde selbst eigenen Schulden wegen ohne Unserem Befehl oder (da Wir nicht zugegen waren) Unserer hinterlassener Statthalter billig mäßigen Verordnung mit Sperrung ihrer Schulen und Tandel Markts, oder militairischen Execution wider sie verfahren werden solle. Vierzchntens. Wann auch die Juden bei den Christen hohen oder Nieder Gerichten etwan Rechtsfertigungen und Process haben und führen möchten, so sollen sie mit Abführung der Gerichtsgebührnisse höher nicht, als die Christen gesteigert, sondern denselben hierinnen gleich gehalten werden, auch alle andern Beneficiajuris et processus zu gewiesen habe! Fünfzehrtens. Anlangend der Juden Bürgschaft setzen und ordnen Wir daß, wann ein Jud einen in bürgerlichen Sachen verhaften Juden aus der Gefängniß ausbringen wollte, und die Eltister, daß der Bürg wirklich angesessen, und dessen Haus anderwärts mit übermäßigen Schulden nit osflciret, er also zu solcher Bürgschaft genugsam wäre, unter ihren gewöhnlichen Gemeind-Jnsiegel attestiren und bezeugen würden, derselbe obgedachter Massen (außer da es Unser selbsteigenes Interesse beträfe) für einen Bürger zu gelassen, und angenommen werden solle. Scchzehentens. Zum Fall auch Juden bei den Christen oder ihren selbst eigenen Gerichten zu Zeugen prodncirt, daß sie den ihnen vorgeschrieoenen Juden-Aid leisten und ablegen, und sonsten keine andere Exception als daß sie Inden waren, wider ihre Person sich ereignen werde, so solle derselben Deposition und Aussag (gleich wie im heiligen Römischen Reich und sonsten anderer Orten in täglicher Observanz ist) bei allen Gerichts Jnstanzien für gültig angenommen und im Urthcilen wie andere Zeugnisse attendirt und beobachtet werden. Siebenzehentes. Wann etwann ein Jud (wie bisweilen zu geschehen pfleget) sich verstecket, und den Jnd« Eltisten die Herfürsuch- und Gestellung desselben mit Gewalt zugemuthet werden wollte, so sollen sie zwar, Imn Fall sie ein solchen Juden wissen würdln, ihnc unweigerlich zu cxhibiren und vor Gericht zu stellen schuldig sein. Wo sie aber hierumen keine Wissenschaft hätten, auch dessen nicht zu überführen waren, noch der Christ das Haus, wo derselbe sich also verbergende zu finden oder anzutreffen! mit Grund weisen oder benennen könnte, Sie Eltisten selben Juden zu suchen, nicht angehalten, noch der Gemeinde! derentwegen ihre Schulen und Nahrung versperrt, noch auch wieder, Sie Eltisten, wann ein Jud, den sie seines Verbrechens halber besängnisscu und bestrafen thäten, aus boshaften Gemüth sich ihnen zu rechnen, etwas ans sein erdichten, und angebcn möchte, nicht allsogleich mit der Execution sondern nachvorgehend ihrer Vernehmung cum cause cognitione I praecedire. Achtzehcntens. Wann auch schlüßlichcn etwann ein Uebelthäter, vor oder nach der Fasten, auf einen Jud bekcnnete, doch denselben weder in Person kennetc, noch sonsten mit anderen erkennetlichen Umstünden zu beschreiben wusste, nicht alle Juden (wie zu vor bisweilen geschehen) zu dem Uebelthäter in die Gefängniß, noch der Uebclthätcr unter den Juden herum geführet, sondern vermög der Rechte mit Anstellung einer Inquisition proccdiret und verfahren werden, solches auch, wie nicht weniger alle Unsere vorgehende Concessionen, Confirmationen und Declarationen, nicht allein die hier zu Prag, sondern auch alle andern in diesen Unsern Erbkönigreich Böheim unter Unserem Schutz wohnenden Juden von männiglich unturbirt und ungehindert zu genießen, und derselben sich zu erfreuen haben. Und gebiethen hierauf allen und jeden Unseren Inwohnern und Untcrthanen in Unsern Erb Königreich Böheim, was Würden, Stands oder Wesens die sehe, hiermit ernst und vestiglich, daß sie gedachte Judenschaft bei diesen Unsern ihnen gnädigst confirmirtbestättigtrcnovirt- und verneuerten Privilegien und Begnadigungen ruhiglich verbleiben lassen, sie dabei schützen und handhaben, auch ihnen hierinnen einigen Eintrag nicht thun, noch andern zu thun verstatten, so lieb einem jedweden sehe Unsere schwere Straf und Ungnad und dazu derer in oft gedachter Unseres Hochgeehrtesten Herrn Vaters Christmildesten Angedenkens ihnen ertheilten Confirmation einverleibten Pöen der dreysig Mark flothigen Goldes, die ein jedweder, so oft er freventlich darwider handelte. Uns in Unsere Kammer unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle, zu vermeiden. Das meinen Wir ernstlich mit Urkund des Briefs, besiegelt mit Unseren anhangenden Kaiser - und königlichen größeren Jnsiegel. Der geben ist auf unsern königlichen Schloß zu Prag den achten Monats-Tag Aprilis in scchzehenhundert acht und vierzigsten Unserer Reiche, des Römischen im zwoclften, des Hungarischcn im dreh und zwanzigsten und des Böhmischen im ein und zwanzigsten Jahre. Ferdinand Georg Comes de Martinetz Ad. Mandatum Sca Caes ßis ßohae Cancellarius Majestats proprium Albrecht v. Collovrath J. v. Luckenberg.