Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 19 (19.9.1867)
- Date
- 1867-09-19
- Page
- Seite 150 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/9050333-9088986-9051052--0734-9051058- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
150 Die ungewöhnliche Theilnahme an seinem Leichenbegängnisse, die vielen ungcfälschtcn Thräncn die dabei vergossen wurden, zeugen von der allgemeinen Verehrung, die der Dahingeschicdcne genoß, bekräftigen die Worte die Sr. Ehrwürden Herr Rabbiner Samuel Freund und Sr: Ehrwürden Herr Prof. Dr. Saul Kamps an seiner Bahre so weihevoll gesprochen. Aber auch so wie er treu der heiligen Lehre, treu dem höhern Berufe war, so war er es auch in der Erfüllung seiner Pflichten die ihm als Eorrector, als .welcher er nahe an 50 Jahren der ehemaligen Landaw'schen Bnchdrnckcrci Vorstand, nufcrlegt waren. Correckt wie sein Leben, so korrcclt waren seine Arbeiten, die wie sich selten Werke zu rühmen haben, — fehlerlos waren. Sein liebevoller Umgang, fern von Schmeichelei, offen und grade, erwarben ihm die Sympathie aller seiner sowohl jüdischen als nichtjüdischen Collcgcn, die er väterlich zu behandeln wusste. Da er selbst in den letzten Jahren mit uns oft in Berührung kam und wir ihm stets nufere Verehrung zollten, so erachteten wir es für unsere Pflicht dem edlen Manne diesen Nachruf zu widmen. lieber seinem Grabe weht die Valme des Friedens. Senders & Wrandeis. Correspon-eiiM. Pardubitz Ende August. Wollen Sie gütigst, Herr Redakteur! der nächstfolgenden, gewiß nicht unwichtigen Anregung einen Raum in Ihrem geschätzten Blatte gewähren. Das politische Gesetz sowie die Humanität gebiethcn beide gleich dringend, jede Leiche mindestens 48 Stunden unbcerdigt liegen zu lassen. In vielen Füllen hat die Verwesung bereits einen hohen Grad erreicht und in jedem Falle verbreitet die Leiche einen nicht leicht erträglichen Ungcruch. Nun beginnen erst die Waschungen (na.“ ninii). Eo gehört wahrlich eine kräftige und recht abgehärtete Natur dazu, wenn man daran sich zu betheiligen im Stande sein soll. Wäre cs daher nicht besser, wenn der tobte Körper, etwa 3 — 4 Stunden nach dem Ableben gereinigt und in ein weißes Gewand gehüllt würde? Man legt ihn sodann in den Sarg und läßt ihn darin ganz ruhig bis zur Beerdigung liegen. Ich habe schon vor mehreren Jahren über diesen Gegenstand mit zwei ebenso gelehrten als frommen Männern gesprochen, und beide stimmten darin überein, daß vom religiösen Standpunkte nicht das geringste Bedenken gegen dieses Verfahren obwalte. Es spricht kein einziger religiöser Grund gegen diese Maßregel. Welche Gründe aber sprechen dafür? Vor allem handelt es sich darum Leute zu gewinnen, die an solchen religiösen Liebesdiensten sich bctheiligen, und zweifelsohne dürfte sich jeder eher hcrbeilasscn, sich an einer noch nicht verwesten Leiche zu betheiligen, als wenn dieselben in diesem Proeessc schon vorgeschritten ist. Läßt sich dies nun im Allgemeinen schon als wahr annehmcn, um wie viel mehr ist dies; beim weiblichen Geschlcchtc der Fall. Wer will einer schwachen Frauennatur cs zumuthen, an der Waschung einer Leiche theilzunehmcn, die durch 48 Stunden oft sogar bei hohem Wärmegrade der Verwesung preisgegeben ist? Und ist es andcrtheils nicht eine wahre Entweihung der Menschenwürde, wenn die tobten Überreste eines Gott ähnlichen Geschöpfes mit dem größten Eckel und Abscheu berührt werden? Ich kann bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, auf die rühmliche Bethätignng einer hiesigen jungen Frau bei dergleichen Anlässen hinzuwcisen. Diese Dame, Gattin des hiesigen Liqucurfabrikanten, Herrn I. Löwit, sonst wegen ihrer Wohlthätigkcit und Herzensgüte allgemein geehrt, bewährt bei den erwähnten beschwerlichen Liebesdiensten einen Muth und eine Gcwandheit, welche den frommen Frauen Israels als Muster hingestcllt zu werden verdienen. Möge der Himmel ihre guten Werke belohnen. Die S t i nt in c der Wahrheit. Wien. Der österreichische Lchrcrtag, der sich wegen seiner Beschlüsse und seiner ganzen Haltung der allgemeinen Anerkennung zu erfreuen hatte, j zählte unter seinen nahezu 2000 Mitgliedern an 2—300 Israeliten. Diese letzter» hatten auch vor Eröffnung des Lehrcrlages eine Vorberathung in welcher die besonder» Verhältnisse der jüdischen Schulen zur Sprache kamen. Bei dem Umstande, daß in den meisten jüdischen Schulen, namentlich in den zahlreichen kleinen Gemeinden der Lehrer neben den allgemeinen Lchrgegenständcn auch den religiösen und hebräischen Unterricht zu ertheilen hat, dürften bei einer neuen Organisation für diese Schulen sich Bedürfnisse Herausstellen, die hinwiederum nur durch jüdische Schulmänner einer Reglung zugeführt werden könnten. Die allgemeinen Principien des Fortschritts werden gewiß dem jüdischen Lehrerstande ebenso zu gute kommen, wie dem jeder andern Eonfession, jedoch lässt sich nicht verkennen, daß der Rabbinismus niemals den gesetzlichen Einfluß auf die jüdischen Schulen hatte, wie dieß bei dem Elerus der christlichen Eonfessioncn der Fall ist. In vielen kleinen Gemeinden, namentlich in Böhmen, versieht sogar der Rabbiner selbst den Lehrerdienst. X. Bern. Mit einem Kreisschrciben vom 3. Juni 1867 ersuchte der hohe Bundesrath die Eautonsregierungen über folgende Fragen Näheres mitzutheilen: Wie die Israeliten in Bezug auf Religiousübnng in den einzelnen Eantonen gehalten seien? Ob cs ihnen namentlich gestaltet sei, Tempel zu errichten und den Enltus nach mosaischem Ritus auszuüben, oder ob sie dicßfalls gewissen Beschränkungen unterliegen und welchen? — Bereits zu Anfang des Monats Juli waren die Antworten sämmtlicher Eantone bei dem Bundesrath eingelangt. Die Eantone Bern, Schaffhausen, St. Gallen, Argau, Waadt, Neuenburg, Genf gaben die Erklärung ab, daß bei ihnen der Jsralite allen übrigen Schweizer Bürgern gleichgestellt sei. Letztgenannter Eanton bemerkte noch, daß der Staat den dortigen Israeliten das Terrain zum Bau ihrer Synagoge unentgeltlich abgetreten habe. — Die Eantone Zürich, Luzern, Schweiz, Glarus, Solothurn, Baselstadt, Baselland. Appenzell außer Roden, Graubünden, Thurgau, Tessin, Wallis, unter denen nur einige nur wenige jüdische Familien zählen, erklärten, daß der Niederlassung der Juden, der Erbauung jüdischer Tempeln und Ausübung des mosaischen Ritus durchaus kein Hinderniß im Wege stehe, wie bereits in mehreren dieser Eantone einzelne Jsraeliteugemcinden bestehen, die ihre Gotteshäuser haben und ihren Eultus unbeschränkt ausüben. NurdieEantoue Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg und Appenzell inner Roden gaben ihre Aeußerung dahin ab, daß nach ihrer Eantonalverfassung nur die christlichen Eonfeffionen auf freie Ausübung ihres Eultus Anspruch haben, daß in ihnen sich theils gar keine, theils nur einzelne Israeliten befänden, und daß bei einer ausgedehnten Ansäßigmachung der Inden, wenn sic angestrebt werden sollte, neue Bestimmungen in den betreffenden Eantonsgcsetzgebungen getroffen werden müssten. 1702