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Das Abendland · 1867-09-19 · 19 (19.9.1867) · p. Seite 147

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
19 (19.9.1867)
Date
1867-09-19
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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1 nwtwwi 147 — Sachen, der oder diejenigen, die sich damit betreten lassen wurden, nach Gestalt und Gelegenheit des Verbrechens mit ernstlicher unnachlässlicher Straf beleget werden, je nach über dieses derselbe oder dicsclbigcn dieses Unsers der Judenschaft gnädigst erthcilten Privilegii ipso facto verlustiget scyn, und desselben nicht mehr zu genießen haben solle. (Fortsetzung folgt.) Ein Gutachten über den Zudeneid. Bo» Gutmann Älemperer Rabbiner in Tabor. (Fortsetzung.) Haben wir nun in«: die Eidesformel selbst die Ansichten maßgebender Fachmänner klar dargelegt, so wollen wir jetzt die bei Abnahme eines Eides zu beobachtenden Förmlichkeiten näher ins Auge fassen und ans die ihnen zu Grunde liegende historische wie religiöse Basis näher eingehcn. Wir lassen dieselben der Reihe nach hier folgen. a) Was es mit der Auflegung der Hand auf ein hlg. Buch während der Eidesablegung für ein Bewandtnis habe, wurde ebenfalls oben in dem zitirten Gutachten des Oberr. Landau ausführlich uachgewiescn. b) Eine an den Schwörenden vor der Eidesablegung zu richtende Mcineidscrinnerung war zwar bei dem Gerichtsverfahren der Israeliten von jeher üblich und geschieht ihrer sowohl im Talmud und Midrasch, als auch in den spätern Kodizes Erwähnung. Sie wurde aber nicht bei jeder Eidesleistung für nvthwcndig befunden und hatte überhaupt nur dann stattzufinden, wenn aus den obwaltenden Umständen der gegründete Verdacht geschöpft werden konnte, der, welcher den Schwur zu leisten hat; sei geneigt, einen Meineid zu begehen; war ein solcher Verdachtsgrund nicht vorhanden, so unterblieb auch die Admonition. (Choschen Mischpat Ab. 87. §. 21 Eom. Meirad Enaim das.) Auch bestand diese Meineidserinnerung darin, daß man den zum Schwure Bereitstehenden auf die Wichtigkeit des 3. Gebotes aufmerksam machte, ihm das schwere Verbrechen des Meineides und die damit verbundenen herben Strafen vor die Seele führte. Ferner ging die Ermahnung stets voni Richter selbst aus, daß die Intervention eines geistlichen Funktionärs hierbei stattgefundcn hätte, findet sich nirgends angedcutel. c) Das hohe k. k. Hofdekret vom 30. November 1846 Z. 38617 ordnet an, der schwörende Israelit habe, sobald er sich zur Ablegung des Eides auschickt, vor Beginn desselben das Haupt zu bedecken, und beruht diese Verordnung auf der wohlbcgründetcn Voraussetzung, es könnte der Israelit daran Aergernis nehmen, wenn er eine solche heilige Handlung, wobei er den Namen des allerhöchsten Wesens anruft, unbedeckten Hauptes verüben sollte. In Wirklichkeit ist es unter uns Juden bisher Sitte, in unfern Gotteshäusern, überhaupt bei Verrichtung religiöser Zeremonien stets bedeckten Hauptes zu erscheinen. In früheren Zeiten betrachtete man es für den Israeliten als verpönt, ohne Kopfbedeckung Speise und Trank zu genießen, und wurde überhaupt Anstoß daran genommen, wenn ein Jude zu Hause oderöffentlich mit barem Haupte betroffen wurde. Trotzdem ist alles dieses nur eine bloße alte herkömmliche Volkssitte und nichts mehr. Ein hieraus bezügliches Ge- oder Verbot findet sich in den alten Neligiousquellen durchaus nicht, und schon der im 16. Jahrhunderte lebende, als rabbinische Zclcbritüt ersten Ranges hochgeseierte Rabbi Salomo Luria hielt es für völlig erlaubt, „mit barem Haupte zu sitzen und zu essen," und bemerkt hierzu ausdrücklich: „Ich weiß nicht, warum es untersagt sein sollte, ohne Kopfbedeckung zu beten;" ihm zufolge wäre hierzu nur ein übertriebener Rigorismus zu erblicken, der an und für sich grund- und bedeutungslos (Luria Rcspons. Nro. 72) Diese auf orientalischer Anschauungsweise beruhende Volkssitte erfreut sich auch in neuerer Zeit keiner allgemeinen Beachtung mehr; nicht nur handelt man ihr im häuslichen und gesellschaftlichen^ Leben oft zuwider, sondern cs wird selbst in der Hauptstadt Prag von maßgebender Seite kein Anstand dagegen erhoben, wenn an Gymnasien und sonstigen öffentlichen Lehranstalten beim Bibcluntcrrichte im Urtexte seitens^des israelitischen Religionslehrers sowohl dieser als die Schüler unbedeckten Hauptes dasitzen. B. Nachdem nun in A. sowohl die Eidesformel, als die bei der' Eidesablegung zu beobachtenden Formalitäten theoretischerseits eingehend behandelt wurden, lässt der gehorsamst Gefertigte somit die von ihm in gedachter Beziehung zu machenden Vorschläge der Reihe nach folgen: 1. Die Eidesformel sei für den Juden eben so einfach wie für den Christen. Im Eingänge heiße es bloß: „Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden und Allmächtigen einen reinen Eid;" alle sonstigen unnöthigen Kauteln haben wegznbleibcn, insbesondere die Ausdrücke: "ohne Vorbehalt," „ohne Betrug und Arglist" und dgl.,^ welche durch ihre Ehrenrührigkeit auf den schwörenden Israeliten einen dcprimirenden Eindruck machen, daher auch die bei ihm voranszusetzende, dem heiligen Akte gemäße weihevolle Stimmung mir abschwächen müssen. Ebenso verhält es sich auch mit dem Schlüße, der ganz einfach: „So wahr mir Gott helfe" lauten möge; auch hier sind die überflüssigen Ausdrücke, als: „Adonaj Elohe Zebaoth," „in allen meinen Geschäften beistchen" u. s. w. wegzulassen, da diese, wie der ehrfurchtsvoll Gefertigte oft selbst wahrgenominen, die Weihe der h. Handlung mehr stören als fördern. 2. Die Meiucidscrinncrung gehe bloß von dem fungirenden Richter aus, der den Schwörenden auf die hohe Wichtigkeit des 3. Gebotes, wie aus die schweren Strafen, die der Meineid nach sich zieht, aufmerksam machen soll. Die Intervention eines Rabbiners hierbei i st u i ch t allein u n n ö t h i g, sondern gar nicht zweckentsprechend; denn da eine solche bei Beeidigung eines Christen nicht stattfindet, so könnte der schwörende Israelit dadurch aus den Gedanken gebracht werden, es werde, weil er ein Jude ist, seine Wahrheitsliebe dem christlichen Richter gegenüber angezweifelt, und daß derartige Verdächtigungen, wenn sie dem Schwörenden anschaulich gemacht werden, dessen andächtige Stimmung nur trüben und hcrabdrücken, wurde bereits oben bemerkt. 3. Der schwörende Israelit lege während des Schwörens seine rechte Hand — welcher bei religiösen Handlungen der Vorzug gebührt, wie schon aus dem 1. B. M. E. 48 V. 13 — 18 zu ersehen ist —■ auf den Pentateuch; derselbe braucht aber nicht offen und ausgeschlagen vor ihm zu liegen, sondern bleibe nur geschlossen. Daß in Ermangelung eines Pentateuchs auch jedes andere, heilige Buch, worin der Name Gottes sich befindet, zu diesem Zwecke vollkommen genügt, ist bereits in A. klar uachgewiescn worden- 4. Hinsichtlich der Kopfbedeckung bleibe es dem Ermessen und dem freien Willen des Schwörenden überlassen, ob er während der Eidesleistung bedeckten oder baren Hauptes da stehen wolle. Antwort auf das erste« Schreiben meines verehrten Frenndes Herrn Dr. A. Stein. Sie haben, verehrter Freund, sich letzthin die Mühe genommen, mich betreffs meiner in d. B. Nro. 9 angeblich begangenen literarischen Sünden, vor der Welt und vor mir selbst, so weit es Ihnen nur möglich war zu vertheidigen, 19*

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