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Das Abendland · 1867-09-19 · 19 (19.9.1867) · p. Seite 146

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
19 (19.9.1867)
Date
1867-09-19
Page
Seite 146 (sequence 2)
Language
German
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- 146 — außer des EntlehnerS - Person lautende Obligation zum Pfand annchmeu. Zum Fall aber der Iud jemanden Geld leihen, und von dem Entlehner sclbsten, sich mit seiner eigenen Verschreibung versichern lassen wollte, er solches zu thun Fug und Macht haben, doch selbiger Schuld - Schein über ein Tausend Gulden sich nicht erstrecken, die eausa debendi, oder die Ursach woher die Schuld rühre, inscribiret und darein gesetzt, doch keine liegende Gründe darinnen hypothccirt, und verschrieben werden sollen. Wann aber das Darlehen das Quantum der tausend Gulden überstiege und daS Darlehen auf ein höheres sich erstreckte, solle dasselbe keineswegs passiert und zulässig sein! Es wäre dann Sach, daß der Schuldschein neben dem Selbst Schuldner mit zweien, ehrlichen Christen zum Zeugniß unterschrieben und besiegelt, oder derselbe Schuldner vor Gericht sich zu solcher Schuld bekennen, und dieses gerichtlich zu annotiren und zu bemerk, n bitten thätte. Viertens. Weilen auch bishero das pactum legis commissoriae, und Verfall- oder Verstehung der zu bestimmter Zeit nicht sogleich ausgelösten Pfänder sehr in Schwung gangen, und practiciret worden, wodurch mancher, — (wett er sein Pfand, ob es gleich viel ein mehrcres, als das darauf geliehene Kapital und davon verfallene Interesse betrifft, werth, sogar vhne Herausgebnng des Ucberschuß völlig entrathcn müssen) - nicht zu geringen Schaden kommen. Als haben Wir solches alles ganz billig abrogirt, aufgehoben und abgethan, auch es hinführe mit Auslösung der Pfänder hernach gesetzter maßen zu obscrviren und zu halten gnädigst statuiret und verordnet, ncmlichen: Wann die Pfänder nach Ansgang Jahr und Tag, oder jeniger Zeit, wie Debitor und Creditor mit einander pacisiciret und sich verglichen, nicht sogleich ausgelöset würden; So soll durch den Stadtrichter dem Verpfänder die Aufkündigung geschehen, und wann er darauf immer dreyssig Tagen das Pfand nicht auslösete, noch mit dem Darleher weiterer Frist halber sich vergliche, durch den Darleher dasselbe zu Gericht dcponiret, dessen Schätz- und Distrahirung begehret, alsdann mit Vorwissen und Gegenwartdes Verpfänders oder Schuldners oder — (Wenn er nicht erscheinen wollte oder könnte) — in Beiwesen des Stadt und Inden- Richters durch verständige und erfahrene von Gericht hiezu deputirte Leut, ehrbar und aufrichtig in billigen Werth gerichtlich geschützt, daraus öffentlich feil geben, plus offerenti, oder demjenigen so am meisten darauf leget, verkauft, dem Juden sein Capital und landübliches Interesse, Sechs von Hundert bezahlt, dc s Uebrige dem Debitori ohne allen weiteren Entgelt ausgesolget, oder wofern es in vierzehen Tagen nicht höher als cs geschätzt worden, zu verkauffen, dem Juden in solcher Schätzung mit Bcrwilligung deö Stadtrichters und dessen darüber ihnen Inden ertheilten Schein eigenthümlich heim geschlagen. Er Iud als dann darmit seinem eigenen Gut, ohne des Debitoris und männigliches Verhinderung seinem Belieben und Gefallen nach zu thun und auch zu lassen Macht haben solle! — Fünftens. Entgegen wenn ein Christ vor der bestimmten Zeit von dem Juden sein Pfand auslösen wollte, und von ihme solches an ein Ort zu bringen und zu weisen begehrte, so solle er Iud solches (es beschehe dann von ihme gutwillig) zu thun keineswegs schuldig sein, sondern der Christ das daraus erborgte Geld sammt dem davon verfallenen Interesse jährlich sechs vom hundert, an dem Ort, wo crs versetzt oder bei Gericht auszahlen, und sein Pfand daselbst dargegen erheben und zurücknehmem Sechstens. Demnach sich auch einkommendcr Juden- Klagen nach bisweilen zuzutragen pfleget, daß die Christen durch ihre Weiber, Kinder, Brodgcnossen, Gesind oder Jemand Andern einem Juden ein Pfand versetzen lassen, herrnach aber eine Zeit selbige Person verschicken, oder wohl gar abschasfen, nachmals von dem Juden selbiges Pfand unter dem Vorwand, samb es ihnen gestohlen oder entfremdet worden wäre, ohne Entgelt wieder begehren, und aber solches denen Rechten zu wider, und in fraudem creditoris beschicht. Als haben Wir Uns in diesem Punkte allergnädigst dahin erkläret, daß, wann ein Christ sein Pfand durch einen anderen versetzet, und erfragtes Pfant wieder haben wollte, der Jnd solches ehender nicht, bis der Christ, daß es ein gestohlenes Gut sein (vermög Unserer verneuerten Königlichen Landesordnung Q 48) glaublich darthun würde, herauSzugeben schuldig sein solle! Zum Siebenten Item, wann ein Christ etwas von Kleidung oder andern Sachen einem andern Christen zu verkaufen oder sonsten in andere Wecge vcrtrauete, oder aber ans Borg überließe, oder gar verkausfete, dieser aber hiernach solche Sachen, als sein Eigenthnm einem Juden versetzete oder verkausfete, so soll derjenige so dem anderm seine Sachen erst besagter Massen vertrauet oder überlassen, die selbe bei seinem Selbst Schuldner suchen, und dem Inden, welcher darauf dona fide bei guten Glauben und Treuen geliehen, oder dasselbe erkaufst hicrumen keineswegs zu besprechen befugt, doch wann er solche Sachen durch baare Erlegung des darauf geliehenen- oder dafür gegebenen Gelds wieder an sich lösen wollte, der Iud ihme selbige erfolgen zu lassen schuldig seyn. Achtens. Ebeuermasscn, wann dem alten Herkommen nach ein Christ eine verlorene Sachen in den Judenschulen ausruffcn ließen, und sich bcfunde, daß ein Iud dieselben erkauft, oder daraus geliehen hatte: So soll zwar der Jnd dem Schnl-Klopper solche Sachen zustellcn, und was er darauf geliehen, oder davon geden, mit einem körperlichen Eid aussagen, der Schul- Klapper aber ehender nicht bis das Geld, so der Iud realiter darauf bezahlet, wieder erleget herausgeben, oder erfolgen lassen. — Neuntens. Schlüßlichen befindet sich in höchst gedachtes Unsers höchst - geehrtisten Herrn Vaters, Mailand Kaisers Ferdinands des anderen Christ mildesten Gedächtnis; unterm dato den dreysigsten Junii des Scchzehenhnndert acht und zwanzigsten Jahrs ihnen Juden ans der Königlichen Böhmischen Hoskanzley erlheilten Confirmation, daß ihnen Juden auch ihre crlernete Handwerk unter ihnen zu treiben erlaubet worden, dessentwegen, dann zwischen den Christen Handwerkern und den Juden ein starkes Disputat entstanden, und viel Jahr lang gcwehret. Daher Wir zu genzlicher Abhelf- und Aufhebung dieser Diffcrentien Uns endlichen hierauf zu resolviren bewogen worden und lassen cs zwar aus gewissen erheblichen Ursachen bei solch der Inden erlangter Begnadung, doch mit dieser Interpretation, Restriction, und Limitation, daß sie Juden ihr erlernte Handwerk von Männiglich ungehmdert epcrciren uub treiben, doch keine Christen Gesellen, Ttörer oder Pfuscher Hallen, noch dcnenselben Unterschleis geben, die von ihnen verfertigte Arbeit näht auf der Gassen oder in Häusern (cs wäre dann, daß einer oder der andere solcher Sachen sich zu seiner Nothdurst zu bedienen, ein Juden, in sein Haus, Zimmer oder Wohnung zu sich erfordern lassen würde) — hausiren, herum tragen, sondern auf ihren Tandelmarkt, oder in der Jndenstadt, in der Wochen zwcnu Tag, als Eriichstag und Freytags ausgenommen, wenn auf selbigen Tag ein Fest oder Feyertag anfiele, öffentlich seil haben, auch Christen und Jaden ohne Unterschied verkaufen mögen, darüber aber Unser Altstädter Hauptmann, und der Rath die Jnspection und Aufsicht haben, und die sic etwa bei solchen von ihnen Inden gemachten Arbeit einige unehrbare Vortheilhaftigkeit und Betrug vermerken, und sich solches in Besichtigung derselben, welcher er Hauptmann oder der Rath, da etwa derentwegen aus ein oder den andern eine Suspicion, Argwohn und Verdacht fallen würde, durch ehrliche gewissenhafte dieselben Handwerkverständiqen Leut vorzunehmen anordnen werden, und also die Sachen nicht tüchtig noch richtig befunden wurden, neben Wegnehmung solcher von dem Juden also verfertigter

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