Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 18 (5.9.1867)
- Date
- 1867-09-05
- Page
- Seite 141 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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— 141 „dem Munde des Schwörenden hervorgehendeu Ausspruche," „und einzig und allein in diesem liegt. Sagt je-" „mand nur die einfachen Worte: „„Ich schwöre, dieses ge-" „than oder nicht gethan zu haben"" oder: „„Ich schwöre," „dieses zu thun oder nicht zu thun""; so hat er schon da-" „mit einen vollgiltigen Eid abgelegt. Ist seine dießfällige" „Aussage falsch, oder handelt er seinem Ausspruche zuwi--" „der, so macht er sich des schweren Verbrechens des Mein-" „eides schuldige Nachdem der genannte Autor seine hier angeführte Behauptung durch vielfache unumstößliche Beweise aus der Bibel oder aus den rabbinischen Schriften erhärtet, schließt er mit folgenden Worten: „Nun denke ich durch triftige Belege dargethan zu" „haben, daß auch ohne alle Formalität und ohne Erfassen" „einer Gesetzrolle der bloße einfache Ausspruch der Betheu-" „rung volle Giltigkeit und Verbindlichkeit für den schwö-" „renden Israeliten hat." Ferner heißt es in diesem Gutachten: „Zur Beeidigung eines Israeliten ist es durchaus nicht" „nothwcndig, daß der Beeidigte selbst den vollen Inhalt" „des Eides mit seinem eigenen Munde ausspreche, sondern" „wenn er diesen aus dem Munde eines jeden andern ver-" „nimmt — sei dieser andere ein Israelit oder Nichtisrae-" „lit, sei es ein Heide oder sogar eine noch unmündige Per-" „son — und er sagt darauf: „„Amen"" oder „„Ja,"" „oder: „„Ich nehme diesen Eid auf mich;"" so gilt auch" „diese einfache Zustimmung als vollgiltige, gesetzeskräftige" „eidliche Bethcurung in jeglicher Beziehung." — Hinsicht-" „lich der Sprache, in welcher die Eidesablegung zu gesche-" „hen hat, ist es bekanntlich ganz einerlei, ob der Schwö-" „rende sich hierbei der hebräischen oder jeder andern ihm ver-" „stündlichen Sprache bedient." Nachdem unser Gewährsmann sich somit über das Wesentliche der Eidesformel klar und bündig ausgesprochen hat, wendet er sich wieder der vorhin bereits erwähnten Formalität des Erfassens einer Gesetzrolle zu, und äußert sich hierüber folgendermaßen: „Wohl erwähnen unsere weisen Gesetzlehrer, daß der" „schwörende Israelit bei gewissen — keineswegs aber bei" „allen — Eiden eine Gesetzrolle in der Hand halten solle;" „jedoch ist nach dem Ausspruche gewichtiger Autoritäten die-" „ser Ausdruck nicht buchstäblich zu nehmen, und es ist voll-" „ständig ausreichend, wenn der Schwörende während der" „Eidesablegung bloß seine Hand auf einen heiligen Gegen-" „stand legt. Aber diese Zeremonie des Handauflegens ist" „keineswegs zur Erhärtung des Eides nothwendig, sondern" „nur ein herkömmlicher Gebrauch, wodurch bloß einmora-" „lischer Eindruck auf das Gemüth des Schwörenden beab-" „sichtigt wird, um die Weihe des heiligen Aktes desto fei-" „erlicher hervorzuheben, und so dem Meineide kräftigst vor-" „zubeugen. Allein auch in jenen Fällen, wo die Zeremonie" „des Handauflegens in Anwendung kömmt, ist hierzu nicht" „gerade die heilige Schrift absolut nothwendig, sondern" „jedes andere Werk, dessen Inhalt em heiliger, und worin" „die für das allerheiligste Wesen gebräuchlichen Benennun'" „gen Vorkommen, wie z. B. die Gebctriemen sind nach dem" „bewährten Ausspruche maßgebender Lehrer hierzu vollkom-" „men genügend." So weit die Worte des Oberrabbiners Landau. Dessen Schüler Rabbi Eleasar Fleckeles, ebenfalls gewesener Oberrabbiner zu Prag, bekräftigt in seinem gelehrten und allgemein geachteten Werke: „T68dmba Meahaba" Theil 1. Nro. 26 — vollständig die Worte seines berühmten Lehrers, und in seinem daselbst abgedrnckten, im Jahre 1806 an Herrn Carl Fischer, Censor und Translator in Lehr, zu jener Zeit, abgegebenem Gutachten behandelt derselbe gründlich und ausführlich folgende ihm vorgelegten zwei Fragen: 1. Ob nach den Prinzipien der mosaischen Lehre irgend ein Unterschied gemacht werden könne zwischen einem Eide, den ein Israelit seinem Glaubensgenossen gegenüber ablegt und einem solchen, der einem Nichtisraeliten gelten sollte? 2. Ob es gcrathen wäre, im letzten Falle, wo nämlich ein Israelit einem Nichtisraeliten gegenüber schwört, bei der Eidesablegung noch besondere auf das Gemüth des Schwörenden eindringlicher wirkende Formalitäten in Anwendung zu bringen? Die hierauf erfolgte ans unwiderlegbare Beweise aus der Schrift gestützte Antwort des Oberrabbiners Fleckeles spricht sich über beide Fragen aufs bestimmteste, und zwar folgendermaßen aus: Ad 1. „Hinsichtlich der Heiligkeit und Unverletzbarkeit"" „des Eides obwaltet durchaus kein Unterschied, obein Isra-" „elit einem Glaubensbruder oder einem Bekenner einer andern" „Religion gegenüber schwört. Ob der Eid einem Bekenner des" „wahren Gottes oder einem götzendienlichen Heiden, ob er" „einem durch Gottesfurcht und Frömmigkeit ausgezeichneten" „Manne oder einem verworfenen der Todesstrafe verfalle-" „nen Frevler gelten möge, seine bindende Kraft für den" „Schwörenden bleibt immer ein und dieselbe." Ad 2. „Es wäre nach Obigem weder nöthig noch über-" „Haupt räthlich, hinsichtlich der Eidesformel und der hier-" „bei zu beobachtenden Förmlichkeiten in dem Falle, wo der" „Eid in Beziehung auf einen Nichtjudcn geleistet werden" „sollte, verschärfende Kanteln und absonderliche Erschwerun-" „ge» einzuführen; diese würden ihren Zweck gänzlich ver-" „fehlen, und anstatt den Meineid zu verhüten, denselben" „eher fördern, indem eben durch diese ungewöhnlichen Maß-" „regeln der schwörende Israelit, wenn er ein ungebildeter" „Mensch ist, erst recht irre geleitet, und auf den falschen" „Gedanken gebracht werden könnte, es werden diese über-" „triebenen Formalitäten darum angewendet, weil einem" „solchen einem Nichtisraeliten gegenüber geleisteteten Eide" „an und für sich ein viel geringeres Maß von Heiligkeit" „und bindender Kraft inne wohne, daher auch in einem sol-" „chen Falle der Meineid viel weniger sträflich und verbre-" „cherisch sei." Nach diesen aus den Schriften gewiegter Fachmänner gegebenen Zitaten, woraus deren maßgebende Ansicht über die wesentlichen Bedingungen eines für den Israeliten volle Giltigkeit habenden Eides klar und unzweideutig zu erkennen ist, dürfte" es sich von selbst ergeben, daß die Vertreter der isr. Eultus-Gemeinde in Wien ganz im wahren Geiste der mosaischen Religion gehandelt haben, indem sic sich dahin ausgesprochen, daß die Eidesformel: „Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden und Allmächtigen einen reinen Eid, daß . ... so war mir Gott helfe," auch für Israeliten cinzeführt werden könne, und bietet dieselbe nach den oben entwickelten Lehrsätzen des Iudenthums in dieser Beziehung die sicherste Bürgschaft, daß alle Israeliten ohne Unterschied sich dadurch in allen, sowohl mit Israeliten, als mit Nichtisraeliten geführten Rechtsstreitigkeiten in ihrem religiösen Gewissen für gebunden erachten müßen. # Bezüglich der im vorliegenden seitens Eines hoch!, k. k. Kreisvorstandes dem gehorsamst Gefertigten zugekommenen h. Erlasse befindlichen Aufträge, ob die vereinfachte Eidesformel für die Israeliten aller Sekten religiös bindende Kraft haben werde, erlaubt sich der Berichterstatter die in aller Ehrerbietung gemachte Bemerkung, daß außer den Karaiten — die im österr: Kaiserstaate nur in Galizien und da nur in sehr geringer Anzahl vorhanden sind — es im Judenthume gar keine Sekten gibt. Wenn heutzutage die jüngern Zeitgenossen zumeist eine ihrem Schönheitssinne mehr zusagende Form des GottteSdienstes anstreben, dagegen die ältere Generation in den altherkömmlichen Usanzen mehr Erbauung findet; so beziehen diese Gegensätze sich nur auf äußere Ritusformen, die den wesentlichen vollen Gehalt des Iudenthums, dessen Glaubens- und Pflichtenlehren ganz unberührt lassen. Verschiedenheiteu in Bezug auf liturgische' Gebräuche und rituelle Observanzen haben von jeher zwischen den durch die Zerstreuung der Inden in allen Weltgegenden weit von