Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 18 (5.9.1867)
- Date
- 1867-09-05
- Page
- Seite 140 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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140 ren konnte; er war religiös ohne Uebertreibung und gerecht ohne Härte. Das Privilegium, das von ihm nur der böhmischen, und nicht auch wie bei seinem Vater der schlesischen Judenschaft erthcilt wurde, lautet wortgetreu nach dem Urtexte copirt wie folgt: Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zn Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, und Slavonien König, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Marggraf zu Mähren, Herzog zu Lutzenburg, in Schlesien, zu Brabant, Steher, Kärnten, Krain, Würtenberg und Tel, Fürst zu Schwaben, Marggraf zu Ober und Niedcr-Laußnitz, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Throl, zu Pfyrd, zu Kyburg und zu Goerz, Landgraf im Elsaß, Marggraf des heiligen römischen Reichs ob der Enns und zu Burgau, Herr auf der Wiudischen Mark, zu Portenau und Salms. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich demnach bei uns die Elteste, und Gemeinde in Unserer Königlichen Prager Stadt, und Erb - Königreich Böheim wohnende Judenschast unterthänigst supplicando ein* kommen, und daß Wir ihnen die von Unseren Vorfahrern im Königreich Böheim: sonderlich von Unserem Hoch geehrtesten Herrn Vätern Mailand Kaisern Ferdinanden dem Andern, als König zu Böheim Christmildester Gedächtniß erlangte, und ihnen ertheilte Privilegien, als jetzt regierender König, gnädigst zu confirmirm, bestättigen, zu renoviren, und zu verneuern geruhen wollten. Als haben Wir diesem ihrem, der Judenschast allergehorsamsten Bitten in Kaiser- und Königlicher Gnaden det'eriret und stattgegeben, auch mit wohlbedachtem Muth, guten Wissen, auch vorher gepflogenem zeitigen Rath, Unserer edlen Räthe, und lieben Getreuen, solche ihre Privileg!« folgender Gestalt confirmiret, bekräftiget, renoviret, verneueret und in üblichen Punkten zur verhüt- und Borkommung aller künftiger Differenz und Unwillens zwischen Christen und Juden declarirt, erklärt und erläutert: Confirmiren, bekräftigen, renoviren, verneueren, declariren und erklären auch solche hiemit aus vollkommen kaiserlicher Macht und Gewalt, als regierender König zu Böheim, und in Kraft dieses Briefes, nämlichen und also: Erstlichen: Daß sie in Unserem Erbkönigreich Böheim, und Königlichen Städten, die auch Unseren eigenthümlicher Cammerherrschaften, wo sie von altershero ihre Wohnung gehabt, unter Unser Kaiser und Königlichen Protection und Schutz verbleiben und wohnen mögen, ohne Unser sonderbar allergnädigstes, Vorwissen und Willen nicht ausgetrieben werden, auch bei ruhigen Possess derer auch Mailand Unseres Hochgeehrtesten Herrn Vaters Christmildestens Angedenkens durch dero damals gewesten Statthalier im Königreich Böheim Mailand Fürsten Karl von Liechtenstein zu erkauffen, erlaubten Häusern allerdings erhalten und gelassen werden sollen. Zum änderten. Damit sie auch ihre Nahrung und Lebensmittel erlangen mochten, haben Wir ihnen alle ehrliche ihnen in ihren vorigen Privilegiis zu gelassene und bisher geführte Gewerb und Handlung mit Kauf und Verkauffung allerhand Kaufmanns und Krämerwaaren nach der Ellen, Maas und Gewicht, wie auch mit unterschiedlichen Metallen, welche Wir in Specie nicht verboten, frei zu führen, und wo es Herkommen, auch öffentliche Gewölber und Laaden auf den Pläzen und Märkten zu haben, und zu halten, auch offene Jahr und Wochen Markt wie andere christliche Kauf- und Handelsleute, zu reisen und allda mit ihren Maaren und Sachen in alle ehrliche und redliche Weeg, ungehindert männiglichs zu kaufen und zu verkauffen. Jngleichen mit rohe und ausgearbeiteten Leder und Häuten. Item mit Woll, Getraid, lebendigen Viehe und Fleisch (doch anders und weiters nicht, als so weit es die um Uns zwischen den Christen- und Juden-Fleischhackern den vierzehnten Novembris nächst verschienen, sechzenhundert sieben und vierzigsten Jahrs ergannenen Resolution in sich begreift und zu lasset^ — Wein untere Reifen, breiten und schma- , len einheimischen und ausländischen Tüchern, Ellen und Stückweis, gesalzen und dürren Fischen, (da sie es von Alters her gebracht) — sowohl mit allen andern Sachen mehr, zu handeln, dieselben zu ihrer eigenen Nothdurft zu erkaufen, und in Prager Städten und anderen Orten, wieder zu verkaufen, auch wohl, wann es Waaren, so von Uns ins gemein nitt vcrbotten, anders wohin gar außer Landes zu führen. Wie nicht weniger in Podskal Brenn und Floßholz zu kauffen und herunter zu ihrer Stadt zn führen, und gleich den Christen frei herunter passiren zn lassen, in ihrer Stadt (doch nur allein zu ihrer eigenen Nothdurft und Genuß) Wein auszuschenken, und daß sie von allen ihren von den Prager Bürgern und sonsten erkauften fremden Weinen weder bei den Thoren, oder Brücken Zoll, auch Uns mehreres Umgekd als andere Christen und Bürger schuldig, oder sonsten von Alters hergebracht, geben noch von ihnen begehrt oder genommen werden solle, attergnädigst verwilligt. (Fortsetzung folgt.) Ein Gutachten über den Iudeneid. Bon Gutmann Älemperer Rabbiner in Tabor. Mit geehrter Zuschrift seitens eines hochlöblichen k. k. Kreisvorstandes des vom 29. v. M. wird an den ehrfurchtsvoll Gefertigten die Aufforderung gerichtet: 1. Derselbe möge eine eingehende und gewissenhafte Äußerung darüber erstatten, ob und in welcher Weise die Bestimmung des hohen Hofdekrets vom 1. Oktober 1846* Z. 987 j. Gs. abgcüudert werden könne; ob nämlich die Bürgschaft geboten sei, falls die Eidesformel, wie sie für Christen normirt ist, auch für Israeliten eingeführt würde, daß alsdann der schwörende Israelit in allen Fällen, sowohl in Rechtsstreitigkeiten zwischen Glaubensgenossen, als auch in solchen, welche zwischen den Bekennern verschiedener Religion geführt werden; auch durch diese vereinfachte Eidesformel sich in seinem religiösen Gewissen für gebunden erachten würde. 2. Es solle der Unterzeichnete sowohl über die Eidesformel, als über die Meineidserinnerung und die sonstigen bei der Eidesablegung der Israeliten zu beobachtenden Förmlichkeiten einen geeigneten Vorschlag machen. Um seine dießfällige Aeußerung gehörig zu motiviren, erlaubt sich der Gefertigte zuvörderst, die von den anerkanntesten rabbinischen Autoritäten über Wesen und Form des von einem Israeliten abzulegenden Eides ausgesprochenen Ansichten anzuführen, um alsdann seine in fraglicher Beziehung für geeignet befundenen Vorschläge folgen zu lassen, welche durch die vorangegangene theoretische Auseinandersetzung des in Rede stehenden Gegenstandes desto begründeter und einleuchtender erscheinen dürften. A. In dem von dem hochgelehrten und sehr berühmten prager Oberrabbiner Ezechiel Landau herausgegebenen, bei den jüdischen Theologen zur Bestimmung der religiösen Praxis im hohen Ansehen stehenden Werke „Mda dffelluda" — Thl. I. Abth II. Nro. 71 — findet sich ein von demselben im Jahre 1765 an den damaligen k. k. Translator und Censor in llebr.; den hochwürdigen P. Thiersch abgegebenes Gutachten, worin es also heißt: „Uns Juden ist der falsche Eid strengstens verboten," „selbst wenn der Schwörende während der Beeidigung kei-" „ne Gesetzrolle in der Hand hält; denn diese Zeremonie" „gehört durchaus nicht zum eigentlichen Wesen des Eides," „dessen Heiligkeit und bindende Kraft vielmehr in dem aus"