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Das Abendland · 1867-09-05 · 18 (5.9.1867) · p. Seite 138

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
18 (5.9.1867)
Date
1867-09-05
Page
Seite 138 (sequence 2)
Language
German
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138 Dessert ist gleichfalls nicht gestattet. Für das Getränke ist folgendes festgesetzt: Wer nicht jährlich 100 fl. steuert, darf keinen Wein kredenzen, der höher besteuerte darf bis 3 Pint zum Besten geben. Wer über 400 fl. steuert, ist in der Wahl der Speisen und Getränke unbeschränkt: Kaffe ist durchaus verpönt. — Ein Becher Wein für den Tischsegen ist dem Vorbetenden unbedingt gestattet. 2. Zu einem Verlobungsmale dürfen nebst den allernächsten Verwandten nur 10 männliche Gäste geladen werden. Ein lediger Bräutigam darf sich 5 ledige Männer einladen. Mit den Speisen ist es, wenn die Tafel Samstag Abend gehalten wird, ganz so wie bei dem Confirmationsmahlc. Findet es an Wochentagen statt dürfen Suppe, Hühner und Kollatschen scrvirt werden. Freitag Nacht darf kein Verlobungsmahl gehalten werden, weil leicht eine Entweihung des Sabbat Vorkommen könnte. Weibliche Anverwandte sind zuzulassen. Es dürfen niemals mehr als 2 Aufwärter zu einem solchen Feste engagirt werden. 3. Wenn dem Bräutigam und der Braut das sogenannte Scherberlgeld gebracht wird, so sollen außer den Müttern der Brautleute sammt Kindern und Schwiegertöchtern keine anderen Weiber geladen werden. Es sollen bei dieser Gelegenheit keine Aufwartungen mit Backwerk, Citronen, Pommeranzen gemacht werden. — Nur Caffe darf serviert werden. 4. Es ist den Frauen nicht gestattet bei Familienfestlichkeiten in der Synagoge den betheiligten Mitgliedern Gratulationen zu bringen, weil dadurch leicht eine Störung der Andacht entstehen könnte. — Wenn die Frauen zur Gratulation ins Haus gehen, soll ihnen weder Backwerk noch Caffe servirt werden. 5. Tanzmusik in der Hochzeitswoche ist nur am Sontag Nachmittag bis 9 Uhr gestattet. Der Bräutigam darf sich am Abend vor der Hochzeit nicht in feierlichem Zuge führen lassen. Die Mahlzeit am Vorabende der Hochzeit ist nur für die nächsten Verwandten bestimmt, sie darf nicht länger als bis 10 Uhr im Winter und bis 12 Uhr im Sommer dauern. Wer unter 100 fl. steuert, darf auch diese Mahlzeit nicht geben und auch keine Musik haben. Am Hochzeitstage kann jedermann Musik haben, doch nicht mehr als 4 Spieler. Zum Hochzeitsmale dürfen nur 15 männliche und 6 weibliche Gäste geladen werden, die nächsten Anverwandten nicht inbegriffen. Für solche die mehr als 300 fl. steuern, ist der Speisezettel viel splendider, nur Lachs nnd Forellen wie Aufsätze sind nicht gestattet. — Wer mehr als 600 fl. jährliche Steuer zahlt, kann bei den Hochzeitsfestlichkeiten nach Belieben traktiren, jedoch wird auch den Reichen empfohlen im Aufwande Maaß zu halten, um nicht die Minderbemittelten zu beschämen oder zu unnützen Auslagen zu veranlassen. 6. Bei Beschneidungsmahlzeiten ist Folgendes angeordnet: Wer bis 5Ofl. jährlich steuert, darf nur 10 männliche Gäste laden, nur 2 Gerichte vorsetzen. — Kalbfleisch und Wein ist nicht gestattet. Wer 100 fl. bis 300 fl. kontribuirt darf 20 männliche Gäste laden, auch Backwerk, Hühner und Wein traktiren. — Wer über 300 fl. steuert darf 25 Gäste laden und findet auch keine Beschränkung in der Wahl der Speism statt. Findet das Beschneidungsfest am Freitag oder am Rüsttage eines Festtages statt, darf der höchste Contribuent nicht mehr als 15 Gäste laden, und treten in der Wahl der Speisen dieselben Beschränkungen ein wie bei den Min« derbesteucrten. Im letzten Falle darf die Mahlzeit nicht länger als bis 12 Uhr im Winter und bis 2 Uhr Nachmittags im Sommer dauern. Hingegen soll von nun an auch der Arme niemals ein Beschyeidungsmal mit Caffe abhalten, nur am Rüsttage des Passafestes ist dieses ausnahmsweise gestattet. Bei den Mahlzeiten die am Auslösungstage des Erstgebornen sinv) gehalten werden, sind dieselben Vorschriften wie bei den Beschneidungsmahlzeiten zu beobachten. 7. Die Aufwärter dürfen weder von den Güsten noch von den Feftgebern od«r Brautleuten und deren Verwandten irgend ein Trinkgeld verlangen und darf ihnen auch keines verabreicht werden. Auch alle die sonstigen Accidenzen, Emolumente, welche die Aufwärter und Musikanten unter verschiedenen Vorwänden und bei mancherlei Anlässen als Taxen beanspruchen, habe gänzlich aufzuhörcn und ist ihnen nichts weiter als der bedungene Lohn zu geben. 8. Der seit einigen Jahren überhandgenommene Mißbrauch daß feines Backwerk zum Verkaufe ausgcbothen wird, wodurch die Leute zur Naschhaftigkeit und Verschwendung verleitet werden, ist strengstens zu verbiethen, nur ordinäres Backwerk zu 1 oder % Kreuzer das Stück ist für kleine Kinder gestattet. — Die obbenannte Comission wird über die genaue Beobachtung obiger Bestimmungen strengstens wachen. Die Uibertreter werden mit einer Strafe von 1l) Rcichsthalern belegt, und können auch Arest und Ehrenstrafen verhängt werden. Da der üble Zustand unserer Gemeinde jedermann wohl bekannt ist, so war es hoch an der Zeit Verfügungen zur Steuerung des Übels zu treffen, und werden vorläufig folgende Anordnungen ertheilt: Es darf niemand einen jüdischen oder n.ichjDischen Käufer auf dem Markte mit ungeziemenden und unhöflichen Worten begegnen. — Es darf niemand einen Stecken oder spanisches Rohr tragen außer hochbetagte Leute. — Das Tragen von seidenen Halstüchern, Bändern, Westen, Roben, gepuderten Perücken ist nicht gestattet. — Frauen dürfen nicht außerhalb des Ghetto mit reichen Hauben, Manschetten, Handtatzen, grünen Hüten, garnirten Kleidern erscheinen. Ebenso ist das Tragen von gefärbten Pantoffeln und Stöckeln vcrbothcn. Wenn jemand in einem Wagen oder in einer Kutsche fährt, darf sich niemand hinten aufstellen. Den Uibertretern dieser Vorschriften wird mit Geld- und Ehrenstrafen auch mit Arrest gedroht. Dieses sonderbare Dokument trägt folgende Unterschriften : Das Rabknak: Oberrabbrner Ezechiel Landau. Meir Fischel, Juda Löb Kaffowitz, Salomon Emrich, MWs Günzburg Spiro, Josef Lreberls. Der Primas: Israel, Sohn des Simon ^spiro Fränkel. Der Vorstand: Jakob Jsak Austerlitz, Nathan Epstein, Jsak Poppers, Hirsch Ellbogen, Bezalel Sobotka. Der Beirath: Moses Michlup, Moses Itzeles, Elias Habcrn, Simon Kuh, Simon Neustadtl, Samuel Lukka, Jsak Porges, Lazar Sckeles, Moses Beck, Jakob Mislap, Beer Ellbogen, Abraham Ephraim Wehli, Markus Bunzel, Wolf Spiro Fränkel, Mendl Karpeles, Wolf Libna Kolisch, Moses Israel Hamburger, Aron Wedeles. Wie minutiös mitunter lächerlich einzelne dieser Anordnungen erscheinen mögen, legen sie doch von der treuen Sorgfalt, womit ehemals die Vorstände auf das Wohl der Gemeinde bedacht waren, ein rühmliches Zeugnis ab. Wenn heutigen Tages Rabbinat und Vorstand die soziale Hebung der Gemeinde zum Gegenstände ihrer Amtsthätigkeit machen wollten, hätten sie freilich etwas Wichtigeres zu thnn, als eine sanktionirte Speisekarte mit Geld- und Freiheitsstrafen gegen jedes Attentat zu schützen. R. Ä« meinen verehrten Freund Herrn S. Hock! (Schluß.) In Betreff Ihres zweiten Bedenkens scheinen Sie die Forderung, daß im Trauerjahr, oder am Jahrzeittage Jeder ohne Unterschied zum Vorbeten müsse zugelassen werden, fallen gelassen zu haben; denn Sie kommen in der Replik nicht wieder darauf zurück, also wäre meine Beschwichtigung nicht ganz vergebens gewesen.

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