Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 18 (5.9.1867)
- Date
- 1867-09-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Aro. 18. j;,^e^ctn^gr A867, JAA 8,llhrg^ WW/ (Cfiitral-Organ für alle zeitge«Kße« Jaterelke« des Iuöe»kh««s. Prämlmerationebetra.l; aanzj. 3 fl., halbiahrlg 1 fl. 50 kr. vierteljährig 80 kr. mit Postzusendung und Zustellung ins Haus für's Ausland ganzi. 2 Thlr. halbj. i Thlr. 15 Gr. Verleger, Eigcnthümer und verantwortlicher Redakteur A- LhrMaNN- Erscheint alle 14 Tage und zwar jede 2. Donnerstag. Mministration Breite Gasse Nr. 109—V. Inserate werden billigst berechnet. Inhalt. Ein Anti Luxusgesetz der Prager Judengemeinde vor 100 Jahren. — An meinen verehrten Freund Herrn S. Hock. — Privilegium der böhm. Judcnschaft erthcilt und bestättigt von Kaiser Ferdinand III.— Ein Gutachten über den Judeneid. — C orresponde nzen: Prag, Wien, Breslau. — Notizen: Prag, Wien, Rostock, Paris. — Inserate (£k Änti-Lurusgesetz der Prager Äudengememde vor 100 Zähren. Die Solidarität der Juden, die in früheru Zeiten durch ihre gesetzliche Stellung und äußere Lage gewissermaßen bedingt war, hatte im Gemeindeleben ein patriarchalisches Ve» hältniß zwischen den Führern der Gemeinde und dieser selbst erzeugt, welches bei unsern gegenwärtigen Zuständen, bei unsern Anschauungen von der nur durch das positive Gesetz beschränkten Freiheit des Individuums unmöglich bestehen könnte. Die geistlichen und weltlichen Vorstände verfielen häufig in den Fehler des Zuvielregiercns, und brachten dadurch einen gewissen Absolutismus ins Gemeindeleben, den sich unsere Zeit, in der überhaupt der Autoritätsglaube abgeuommen hat, kaum gefallen lassen könnte. So kam es, daß in einzelnen Gemeinden Einrichtungen getroffen, Reglements festgestellt wurden, die weder in den religiösen noch in den bürgerlichen Gesetzen ihre Begründung hatten, die aber einerseits durch die Gefügigkeit der Massen und deren Zutrauen zu ihren Führern, anderseits durch das drastische Mittel des geistlichen Bannstrahls ihre Geltung und ihren Bestand erhielten. Eine Sammlung der bezüglichen Anordnungen wäre für die jüdische Geschichtsforschung überhaupt und für die Sittengeschichte des Judenthums insbesondere von vielem Interesse. Obgleich nun derartige Uebcrschreitungen der befugten Amtsgewalt vom Rcchtsstandpunkte aus nur zu beklagen sind, so läßt sich doch nicht verkennen, daß dadurch mancherlei sociale Fehler und Gebrechen, die gerade durch das positive Gesetz nicht verpönt sind, uud deren Heilung mehr Aufgabe der Kanzel als der Legislatur ist, gleichsam wie durch Hausmittel kurirt wurden. Zu dieser Gattung von gemeindlichen Anordnungen gehört das in der Ueberschrift bezeichnete Gesetz welches gerade vor 100 Jahren an einem in diesen Monat fallenden Sabbath ('iDwpn Nxn o •&) in allen Synagogen Prags öffentlich verkündigt wurde. Cs wurde auch gedruckt, damit, wie es an der Spitze des uns vorliegenden Exemplars heißt „jedes Gemeindemitglied wohl informirt sei und niemand sich mit Unwissenheit excusiren könne. Wir erhielten dieses seltene Druckstück durch die Güte des Herrn Philipp Teweles, Sekretärs der hiesigen Cultusgemeinderepräsentanz, der es in den Archiven des Gemeindehauses vorfand. Indem wir ihm hiefür unsern Dank aussprechen, stellen wir zugleich an ihn die Bitte, uns recht oft interessante historische Dokumente, deren viele in dem genannten Gemeindehause unbeachtet und unbenützt unter Staub vermodern, zur Benützung für unser Blatt zukommen zu lassen. Er würde sich dadurch die Leser unseres Blattes und besonders die Freunde der jüdischen Detailgeschichte zum innigsten Danke verpflichten. Wir lassen nun das Document nach seinem Hauptinhalte folgen: Es wird zur allgemeinen Keuntuiß gebracht, daß in der Sitzung des Gemeindevorstandes bei Anwesenheit des Oberrabbiners, des Rabbinatskollegiums und der meisten höchstbesteuerten Gemeindemitglieder eine Comission ernannt wurde, welche die Aufgabe hat ein Reglement zu entwerfen, um den Unfug des übermäßigen unnöthigen Aufwands bei Familienfestlichkeiten, der nur gar zu oft die Kräfte des Festgebers übersteigt, zu steuern. Diese Comission bestehend aus folgenden Mitgliedern: Oberrabbiner Ezechiel Landau, beiden Rabbinatsassesoren Maier Fischel und Löb Kassowitz, dem Präses des Vorstands Israel Fränkel, den beiden Vorstehern Jsak Austerlitz und Hirsch Ellbogen, den Gemeindemitglic.- dern Simon Neustadl, Jsak Porges, und Samuel Lukke. hat nach reiflicher Erwägung folgende Punkte sestgestellt: 1. Zum Festmale einer Confirmation (mxa *13) dürfen mir 10 männliche Gäste geladen werden, doch sind in bieftv Zahl der Festgcber, der Eonfirmand, der Auswärter, der Svnagogenvorbeter und die von auswärts kommenden Güst. nicht inbegriffen. Frauen dürfen durchaus nicht geladen werden, nur den Töchtern, Schwiegertöchtern, der Mutter und Schwiegermutter des Festgebers ist die Theilnahme gestattet. Weder Musikanten noch Schalken (Spaßmycher) dürfen zum Feste genommen werden. Wer nicht jährliche 400 fl. Steuer zahlt, darf keine andere Fischsorte als Karpfen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch und von Geflügel nur Gänse oder Hühner, doch nicht beide Sorten zugleich traktiren. Backwerk zum I W5