Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 17 (22.8.1867)
- Date
- 1867-08-22
- Page
- Seite 131 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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131 zu belieben und genehm zu haben, auch ihnen darüber ein königliches Diploma von Unserer königlichen Böhmischen Hoskanzlcy ans in Gnaden zu ertheilcn, daß Wir derowegcn gnädigst angesehen, solche ihre untcrthänigst ziemliche Bitte bcvoraus wieder vorstehende Freyhcitcn von Uns der Judenschaft in Königreich Böheim und Herzogthum Schlesien zum Besten gcmeinct und verliehen worden, und daraus darein in Gnaden gewilligct und alle und jede Begnadungen, Exemptioncn und Frcyheiten gnädigst beliebet, confirmirt und bestättiget. Thun das belieben confimircn und bcstättigcn dieselbe auch^hicnut und in Kraft dieses Biicss, als Regierender König zu Böheim und obriftcr Herzog in Schlesien wissentlich. Ne einen setzen und wollen, daß vorinserirte, von uns viel bcmelter Judenschaft ertheilte Begnadungen, Frcyheiten und Exemptivnes in allen und jeden ihren Punkten, Clauseln und Artkuln nochmals kräftig und gültig sehn sollen, allermassen daß ob dieselben lauten aus Unserer Königlichen böhmischen Hoskanzlcy gefertigt worden waren. Gönnen, bewilligen und erlauben oft gedachter Judenschaft in unserer Stadt Prag und dem ganzen Erbkönigreich Böheim, wie auch in unstrem Hcrzogthum Schlesien hiermit gnädigst, daß sie solchen Privilegien, Freiheiten und Exemptionen in allen und jeden sich erfreuen, derselben nutzen, genießen und gebrauchen sollen und mögen, von männiglichcn ungehindert. Und gcbicthen hieraus allen und jeden unfern Unter* thancn, was würden Amts oder Wesens die im Unfern Erbkönigreich Böheim und Hcrzogthum Schlesien sein, daß sie die ernannte Jvdcuschaft in oft gedachten unfern Erbkönigreich Böheim und Herzogthum Schlesien an abhier einverlcibtcn, von uns ihnen crtheiltcn und Kraft dieser bcstättigten Freiheiten, Begnadungen und Excmptionen keineswegs beirren, noch verhindern, sondern sie vielmehr dabei schützen, schirmen, handhaben und gänzlich dabei verbleiben lassen, darwider in keinerlei Weiß noch Wccgc thun, noch solches jemand andern zu thun vcrstattcn, bei Vermeidung uuscrer schweren Straf und Ungnad auch darzu der in obbcschriebencn Diplomate gesetzten Pöne der drcysig Aiark löthiges Goldes, die ein jedweder, so oft er freventlich Hierwider thäte. Uns in Unsere Kammer unnachlässlich zu bezahlen verfallen sein solle. Zu Urkund dies Briefs besiegelt mit Unser Kaiser und Königlichen anhangcndcn größcrn Jnstgcl. Der geben ist in Unserer Stadt Znaym den dreißigsten Monats-Tag Juni nach Christi Jesu Unseres lieben Herrn und Seeligmachcrs Geburt im Sechzehn hundert acht und zwanzigsten. Unserer Reiche des Römischen im Neunten, des Hungarischcn im zehnten und des Böhmischen im eilften Jahre. Ferdinand Guilelmus Comes Slavata Ris. Bohtte Sus Caneellarius. Otto von Nostiz. Xd Nandaturn Lacse Oaesae Uegie Mattis proprium H. Rasper. Än meinen verehrten Freun- Hcrrn S. Hock! Sie haben verehrter Freund mit meiner versuchten „Beschwichtigung" Ihrer „Bedenken" sich nicht nur nicht beschwichtigen lassen, sondern sind zu meinem Bedauern durch dieselben so sehr aufgeregt worden, daß Sie in Ihrer „Replik" Personen und Sachen nicht mehr mir der an Ihnen gewohnten Ruhe beurthcilen. Sie müssen cs meiner Stellung schon zu Gute halten, wenn ich dieses den Lesern d. B. hiermit nachzuweisen versuche. In der Replik behaupten Sie, der Ton meiner Beschwichtigung sei ein gereizter, die Form eine unfreundliche, lieber Ton und Form läßt sich schwer streiten, da sie je nach dem Ohr und dem Auge, das sie aufnimmt, verschieden sein können, daher muß ich die Entscheidung über die Richtigkeit Ihrer Behauptung dem unbefangenen Leser überlassen. Wenn sie aber weiter behaupten darin auch Unmuth und sogar den Grund dieses Unmuths entdeckt zu haben, der daher rühren soll, daß Sie, ein Laie es gewagt, eine Meinung in theologischen Dingen zu haben; so sinnen Sie mir da Etwas an, worüber ich mich zu erhaben fühle, um es bestreiten zu sollen. Das ist allerdings richtig, daß ich ihre vorgebrachten Bedenken nrcht mit Ernst behandelt, aber du lieber Himmel, wie soll man Dinge mit Ernst behandeln, die religiös völlig gleichgiltig sind! Die jüdische Religion hat nun einmal kein Reglement über den Zuschnitt der Kleider und über die Weise sie zu tragen gegeben. Sie hat nicht einmal angedeutet, daß ein leise nachgesprochenes Gebet nicht sollte dieselbe Wirkung haben wie ein laut vorgesprochenes. Sie hat keinen Einspruch gethan, daß auch derjenige segne, dem zu segnen nicht befohlen ist. Wenn nun im Namen der Religion hingegen Bedenken vorgebracht werden, von einem Manne, den man nicht nur als einen Denker kennt, sondern auch als Freund verehrt; so gebietet es die Freundschaft sich und Andere zu bereden, daß dieser bedenkliche Ernst im Grunde nur Spaß sei und vor aller Welt zu behaupten, wie ich es gethan, der Mann sei doch ein 22N, obgleich er es nicht scheinen will. Schwerer freilich wird es mir schon diese Behauptung auch der Replik gegenüber aufrecht zu erhalten; doch will ick) es versuchen. Meiner, mit zwei Bibelstellen belegten Behauptung, nur ein viereckiges Kleid unterstehe der Zizithpflicht entgegen, wird in der Replik behauptet: „Vom biblischen Standpunkte werde Niemand die vier Ecken des Kleides als eine conditiosiue qua non der Zizichpslicht erachten." — Wäre dem nun wirklich also, so wäre mir, der ich das behauptete und noch behaupte der biblischen Standpunkt unter den Füßen entzogen, was für einen Lehrer der jüdischen Religion nicht wenig bedenklich wäre; allein ich fürchte sehr, daß Jeder, der diese Stelle der Replik mit einiger Aufmerksamkeit liest, eher an hcs Schreibers Äibelgläubigkeit, als an der meinigen irre werden könnte. Es steht nämlich als Grundsatz für jeden gläubigen Israeliten fest, daß Stellen der heiligen Schrift, die sich über ein und dasselbe Gesetz abweichend ausdrücken, sich nicht widersprechen, sondern nur gegenseitig ergänzen und erklären. Die mündliche Lehre vermittelt den Ausgleich und darum ist streng genommen ein biblischer und rabbinischer Standpunkt, in der Weise, wie es in der Replik geschieht, nicht zu unterscheiden. Wenn in Num. von einer Eckenzahl auch nicht die Rede ist, so fügt das Deut, dieses Ersorderniß ergänzend hinzu. In der mündlichen Uebcrlieferung ist daher entschieden, daß ein Kleid von weniger als vier Ecken nicht pflichtig ist, über eines von mehr als vier Ecken hatte man widersprechende Überlieferungen (vgl. Menach. XLlIi b. mit Sebach. XVIII. b.), man entschied mm, weil doch unter mehr als vier jedenfalls vier sind, die vier, die am weitesten von einander abstehen als die eigentlichen Ecken, die andern als niä)t vorhanden anzusehcn. Es haftet also auä) nach Alfasie, Maimouides, Rosch, Tur und Karo die Pflichtigkcit unter allen Umständen nur an den vier Ecken. Wer das leugnet, weil im Num. nicht von einer Eckenzahl die Rede ist, setzt sich dem Verdaä)te aus, als ob er dem Deut, nicht dieselbe göttliche Autorität, wie dem Num. beilege. — Wie freut cs mich nun, daß ich kraft meines Psck)etels im Stande bin Sie, mein verehrter Freund von solcher Ketzerei völlig sreizusprechen! — 17*