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Das Abendland · 1867-08-22 · 17 (22.8.1867) · p. Seite 130

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
17 (22.8.1867)
Date
1867-08-22
Page
Seite 130 (sequence 2)
Language
German
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130 hero: Unsere höchstgeehrten Vorfahren, römische Kaiser und Könige, Christmildesten Andenkens die gesammte Indenschaft in unserer Stadt Prag und dem ganzen Erbkönigrcich Bö- Heim wie auch unserem Herzogthnm Schlesien, wegen ihrer jederzeit erzeugten gehorsamsten Treue und aufrechter Beständigkeit, mit unterschiedlichen Gnaden, Gaben und Privilegien fürgesehen, Sie aber bisher mit denen Kontribuenten und Steueren, wie andere Landes Inwohner gedachtes unsers Erbkönigsreichs Böheim durch Landtags Schluß belegt worden; daß wir hierauf aus sondere Gnaden, Forderist aber in Anseh- und Betrachtung Uns Sie Inden anjezo jährlich, und jedes Jahr besonders in unsere eigene Kammer eine gewisse Summe Geldes von Vierzig Tausend Gulden, jedesmal den vierten Theil zu jeden Quartal des Jahres, so lang uns daselb beliebet contribuiren, dieselben entgegen, dahin begnadet und befreiet haben. Thun das, befreien und begnaden Sie auch hiemit wissentlich in Kraft dieses Briefs also und dergestalten, daß Sie Juden und ihre Nachkommen hieführo jederzeit von allen andern Kontributionen, Steuern, Auflagen auch ordinari und extra ordinari Gaben, wie solche immer genannt, die ihnen bishcro entweder in Landtagen oder sonsten außerhalb derselben unter was Schein und Namen das bescheren, auferlegt worden, oder noch hieführo jetzt verstandener Maßen durch Landtag Schluß unser Kammer, oder in andern Weg, zu Kriegs und Friedenszeiten aufcrlegt werden wollten, wie auch desjenigen Kammerzins, so die Pragerische Juden von diesem jährlich mit zwei tausend Thalern, jeden zu siebenzig Kreuzern, in unser böhmische Kammer gereicht und gegeben, gänzlich und allerdings eximiret, befreiet und entlediget, auch unter dieser Exemption, Entheb- und Befreiung diejenigen Inden, so nicht allhier zu Prag, sondern unter andern Obrigkeiten dies Unsers Erbkönigreichs Böheim und Herzogthums Schlesien wohnen, verstanden sein, und mit keiner obbemalten Contribution, Auflag, Steuer und Gab, außer was sie uns obberührter Maßen in Unser eigene Kammer zu Contribuiren, und etwa gedachten ihren Obrigkeiten, darunter sie wohnen, von alters hero zu reichen schuldig, sonst mit keiner Exaction oder Steuerung belegt werden sollen, danebens Wir ihnen Juden ferner diese absonderliche Gnad und Freiheit ertheilen, daß sie zur Beförderung ihres Nutzens und desto besserer Zusammenbringung obbemelter jährlicher Contribution, auf all- und jede öffentliche befreite Jahr- und Wochcnmärkte; welcher Orten und Euden, auch zu was Zeiten des Jahrs dieselben in unserm Erbkönigreich Böheim und Herzogthum Schlesien gehalten, wie andere christliche Kaufleute und werbende Handelsleute ziehen und reisen und allda mit ihren Waaren und Sachen in alle ehrliche redliche Weg unverhindert manniglichstzu handeln, einzukaufen und zu verkaufen, guten Fug und Macht haben, auch weder von Rossen noch Wagen, oder ihren Personen und deren Zugethanen, noch allen ihren Waaren aller und jeder Orten zu Wasser und Land kein mehrern Maut, Zoll, und ander dergleichen Gebühr, als die Christen zu reichen und zu geben schuldig seynd, Sie auch sonsten in ihren Handlungen, Handthierungen, Gewerben und alles Herkommen und Recht am wenigsten nicht beschwert, turbirt oder angefochtcn, sondern dieselben wie bishcro also auch hiefüro öffentlich führen und treiben, auch an allen Orten, wo sie unter uns unserer geliebtesten Gemahlin oder andere Gebiet sitzen und wohnen, jetzt und ins künftig ruhiglich und unausgeschafft daselbst verbleiben, auch von manniglichen geschützt und handgehabt werden sollen. Da auch unter ihnen Juden ein oder das andere Handwerk lernen und begreifen wollte, so solle ihnen nicht allein dasselbe gleichfalls paffirt und zugelassen sein, sondern wir bewilligen ihnen auch solch erlernte Handwerk unter ihnen, zu ihrer Nutzen frei zu üben und zu treiben, und damit doch wie sichs gebührt, ehrbar, aufrecht und redlich ihre Nahrung und Gewerb zu suchen, von denen christlichen Handwerkern und sonsten aüermanuiglich unverhindert. Nachdem auch ihnen Juden von Mailand unfern gewesten vollmächtigen Statthalter in unserm Erbkönigrcich Böheim, Fürst Earl von Lichtenstein, Kraft eines auf unser gnädigst ergangene Resolution ausgefcrtigten Gab- Briefe de dato Prag den letzten Juni anno Sechzehnhnndert drei und zwanzig, etliche an ihr Stadt und Revier anrcinende Häuser, so durch hierzu verordnete Commissarien besichtiget, von denen Burgern der alten Stadt Prag an sich käuflichen zu bringen, gegen Dargeb- und Abführung einer namhaften Summe Gelds zur Bezahlung unseres Kriegsvolks verwilliget worden. Als haben wir nicht allem solch jetzt bemalten G"b-' Brief alles seines Inhalts und Begriffs, als wann derselbe von Wort zu Wort hierin begriffen wäre, gnädigst confirmiret und bestättiget, sondern wollen auch, daß derselbe allerdings bei Kräften verbleiben und Sie Juden und ihre Nachkommen die an sich erkauften Häuser, jederzeit ruhig possediren, nutzen und genießen mögen, und darwider von Niemands in kein Weg angefochten werden sollen. Und hierauf thun, gönnen, bewilligen und erlauben wir ihnen vorgeschricbenes alles nochmalen ans sondern Gnaden und Römischer Kaiser und königlicher Machtvollkommenheit, wissentlich und wohlbedachtlich in Kraft dieses Briefes. Und meinen setzen und wollen daß Sie Juden sammt den ihrigen, sich dessen, wie nach allen andern Privilegien damit Sie von Uns und Unseren höchstgeehrten Vorfahren, Königen in Böheim und Herzogen zu Schlesien begäbet seyn, gänzlich erfreuen, dieselben nützen, nießen und gebrauchen sollen und mögen. Da auch von obgedachten Unseren Vorfahren ichtwas, so dieser Unserer Bewilligung und Exemption zum Theil oder auch in allen zuwieder waren, irgend gesetzt und geordnet werden; So solle doch deshalb dieser Unserer Vefrcinng und Begnadigung im wenigsten nichts präjudiciren, noch Sie Juden und ihre Nachkommen, zu keinen andern, als hierinnen der Kontribution halber begriffen verbunden seien. Gebieten demnach allen und jeden Unseren nachgesetztgeist- und weltlichen Obrigkeiten in unserem Erbekönigreiche Böheim und Herzogthume Schlesien, insonderheit aber allen Obristen, Land - Offizieren, und Land-Rechts-Besitzern, wie auch allen Prälaten, Grafen, Freihern, Rittern, Knechten, Hauptlcuten, Verwesern, Mautnern, Zöllnern, Beschauern Gegenschreibern und andern dergleichen Amtleuten zu Wasser und Land, bevoraus unfern Richtern, Primaven, Bürgermeistern und Räthen Unserer Prager Stadt, auch aller und jeder Orten und insgemein allen andern Unfern Unterthanen und Getreuen, was Würden, Standes oder Wesens die setzend, gnädigst und ernstlichst, daß sie mchrbesagte Judenschaft und alle derselben zugehörige, an der obbeschricbenen Gnaden Freiheiten und Exemptionen und Confirmationen nicht irren noch hindern, oder dawider procediren, sondern Sie bei dem allen, wie obstehet, wirklich handhaben, schützen und schirmen und gänzlich dabei bleiben lassen hierwieder nit thun, noch das Jemands andern zu thun gestatten, als lieb einen jedem sei. Unser schwere Ungnad und Straf, und dazu Pönn nämlich dreißig Mark löthiges Gold zu vermeiden, die ein jeder so oft er freventlich hiewieder thäte, in unser Kammer unnachläßlich zu bezahlen verfallen sein sollen. Mit Urkund dies Briefs besiegelt mit Unserem Kaiserlichen anhangenden Jnsiegel, der geben ist in Unserer Haupt- Stadt Wienn den zwölften Augusti Anno Sechzchnhundert Sieben und zwanzig. Unsere Reiche des Römischen im achten des Hungarischen im zehnten und des Böheimschen im eilften Jahre. kerdin and Ad Mandatum Sac“ Caes. Majestis proprium Und UnS nun hierauf mehrbesagte Judenschaft imterthänigst angelangt und gebeten. Wir geruheten solche Vorgesetzte Begnadigungen und Freyheiten als Regierender König. zu Böhej« und Obrister Herzog im Schlesien gnädigst

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