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Das Abendland · 1867-08-08 · 16 (8.8.1867) · p. Seite 123

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
16 (8.8.1867)
Date
1867-08-08
Page
Seite 123 (sequence 3)
Language
German
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123 Grundsätze von der alleinseligmachenden Kirche, und von der ewigen Berdammniß der Ketzer und Andersgläubigen zu verbreiten und zu befestigen. Während er in die Gemnther der zarten Jugend die Grundlehren des PapstthumS und Mönchthums mit vieler Emsigkeit einpflanzte, bestritt er polemisch mit vieler Anstrengung auf Kanzeln und Kathedern die Meinungen und Lehren der neuen protestantischen und der alten jüdischen Ketzer. Ferdinand I. ließ sich von seinen Hofcaplanen und Beichtvätern berathen und unter ihm wurde der Unterschied zwischen einer „h c r r s ch e n d e n" und einer „g eduldeten" Religion zuerst ausgesprochen, und nachher bleibend feftgchalten. Diesen Rathgebcrn, diesem Systeme, und diesem Kaiser verdanken die Juden in den österreichischen Ländern das bekannte Judenzcichen; den gelben Kleiderfleck den sie in damaliger Zeit tragen mußten und es dürfte nicht ohne Interesse sein, das diesbezügliche Dekret hier zu reproduciren. I'erckinauäus I.entbiethen allen und jeden Prälaten, Grasen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Landeshauptleuten, Hauptleuten, Vicedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Bürgermeistern, Richtern, Rächen, Bürgern, Gemeinden und sonst allen anderen unseren Unterthanen und getreuen Geistlichen und Weltlichen von was Würden, Stand oder Wesens die allenthalben in unseren Unteren, Oberen, und Vorderen Oesterreichischen Fürstenthümern und Landen, Obrigkeiten und Gebicthen geschaffen sein, denen dieser offene Brief vorkommt zum Sehen, Lesen, Hören, oder dessen sie sonst in Erinnerung kommen werden, unsere Gnade und alles Gutes. Nachdem uns zu mehr und öfter« Malen glaublicherweise angelangt, welcher müssen die Judcnschaft, welcher wir an etlichen Orten unserer Fürstenthümer und Lande zu Hausen und zu wohnen aus Gnaden zugelassen und bewilligten, nicht allein mit ihren unziemlichen unleidlichen Gesuchen und wucherlichen Contracten und Handlungen unserem christlichen Volke und Unterthanen zu denselben beschwerlichen und verderblichen Nachtheil und Schaden, sondern auch sonst in vielen anderen Wegen sich allerlei böser ärgerlicher, und lästerlicher Thaten zu Schmach Verschimpfung und Verachtung unseres heiligen christlichen Namens, Glaubens und Religion und Gebräuche: welche ärgerliche böse Handlungen gutentheils aus dem erfolgen sollen, daß sie die Juden an mehr Orten, ohne alle jüdische Zeichen, und ohne Unterschied der Kleidungen und Trachten unter den Christen wohnen und wandeln und von denselben nicht unterschieden noch erkennet werden mögen; derowegen dann uns als einen christlich regierenden Herrn und Landesfürsten in Kraft unseres tragenden Amts zustehen, und wohl gebühren will, hierinnen gebührliches Einsehen zu haben und nicht allein den beschwerlichen verderblichen Gesuch und Wucher bei den Juden sondern auch so viel immer möglich die andere lästerliche böse Handlungen und Thaten. so aus der Juden Beiwohnung und daß sie vor andern Christen nicht erkannt werden abzustellen und Verordnung zu thun r daß zwischen denen Christen und Juden an der Kleidung und Tracht etwas ein Unterschied gehalten, und die Juden an einem Zeichen, wie an anderen mehr Orten geschiehet, gemerkt und erkennt werden. Und demnach so setzen, ordnen und wollen wir mit wohlbedachtem Muth, guten zeitigem Rath, als regierender Herr und Landesfürst, aus landesfürstlicher Macht hiemit wissentlich und in Kraft dieses Briefes daß alle und jede Juden so in genannten Unseren erblichen Fürstenthümern und Landen gesessen sein und darinnen hin und wieder handeln und wandeln, zu einem Zeichen, daran sie von den Christen unterschieden und erkennt würden (unangesehen aller Statuten, Ordnungen, Satzungen, Exemptionen und Freiheiten, so sie gemeiniglich oder ihrer etlich von Weiland unseren Vorfahren, Kaisern, Königen und regierenden Landesfürsten löblichen Gedächtnisses oder Uns erlangt haben richten, welchen allen und jeden, so viel diese dieser unserer Ordnung und Satzung im Wege abbrüchig oder verhinderlich sein, verstanden werden mögen, Wir hiermit in Kraft dieses Briefes gänzlich decogirt haben wollen), nun hinführo und in Monatsfrist nach Publicirung dieses unseres Generalbefehls augefangen, an seinem oberen Rock oder Kleid auf der linken Seite der Brust einen gelben Ring von hierbei verzcichnetcr Runde und Breite des Zirkels und nicht schmaler oder kleiner von einem gelben Tuche gemacht öffentlich und unverborgen gebrauchen und tragen sollen.* *) Wo aber einer oder mehrere aus den Juden, nach Verschnieung angeregter Monatsfrist diese unsere Satzung und Ordnung übertreten und obbemeldetes Zeichen nicht gebrauchen sollte, der soll zum ersten und andcrtnial die Kleidung, so er anhat, und alles dasjenige, was bei ihm gefunden wird, verwirkt haben, und der halbe Theil derselben dem Anzeiger, und der übrige halbe Theil der Obrigkeit oder dem Gericht, darunter der Jud also ohne Zeichen betreten wurde, zustehen und erfolgen; — im Fall aber, daß er zum dritten Mal betreten wurde, soll er nicht allein jetzt gehörter Massen, die Kleidung und was bei ihm befunden worden verwirkt haben, sondern er sammt seinem Weib und Kindern noch dazu, und allsobald aus allen unseren österreichischen Fürstenthümern und Landen auf ewige Zeit verwiesen werden; doch wann die Juden ihrem Gewerb und Nothdurft nach, über Land ziehen, sollen sie solch Zeichen auf der Strasse zu tragen nicht schuldig sein, bis sic in ihre Herberge und Nachtlager, in die Städte Flecke oder Dörfer kommen, alsdann sollen sie das Zeichen wieder hervor nehmen und tragen und sich dadurch als Juden zu erkennen geben ungefährdet: Und gebiethen demnach Euch allen und Euerer jedem insonderheit, mit allem Ernst und wollen, daß ihr ob dieser unserer Satzung und Ordnung festiglich handhabet und haltet, gegen diese Juden, so in angeregten unseren Fürstenthümern und Landen, ohne obbemeldcte Zeichen betreten werden, mit angeregter Strafe ernstlich verfahret, und daneben alles dasjenige vornehmet handelt und verrichtet, so zur Vollziehung diese unserer Satzung förderlich, und zur Abstellung der Verhandlungen, so durch die Juden dawider zu üben unterstanden worden, die Nothdurft erfordern wird, und sich hierin nicht anders haltet, alles bei Vermeidung unserer schweren Ungnad und Strafe. 1. ^.uguLti 1551. Alte Urkunden Die Zuben in «Lrigland.*) Von Ludwig Lichtenschein Rabbinatr-Assessor in Gr. Kanizsa« (Fortsetzung) Die Ursache dieser grausamen Verfolgung war nach (R. Salomo in Schev. Ich. P. 133.) folgende: Man habe die Juden unschuldigerweise der Prägung falscher Münzen beschuldigt, weßhalb der Pöbel einen Aufstand erregte und die Inden sämmtlich aus dem Lande jagte. R Gedalja gibt als Ursache dieser Verfolgung folgendes an. Es sei ein Priester in England heimlich beschnitten worden, damit er eine Jüdin in die er verliebt gewesen, heiraten könne. Als der Pöbel davon Kunde erhielt, gieng er mit dem Gedanken um sämmtliche Juden zu erwürgen. König Heinrich HI. jedoch verhinderte dicß noch rechtzeitig, und befahl, daß alle in England wohnhaften Juden binnen 3 Monaten das Land räumen sollten, diejenigen aber, welche an der Beschneidung des Priesters entweder activen Theil nahmen, oder blos als anwesende Zeugen fungirten, verbrannt werden sollten. Alle Kinder aber, welche das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht, *) Der Lappen hatte 3'/, Zoll im Durchmesser. (D. Red«) *) Bergt. Nr. 12. d. Z. 16*

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