Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 13 (27.6.1867)
- Date
- 1867-06-27
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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99 für seine Dienste in Italien die Erlaubniß ertheilt, z u Katzenellenbogen und zu Lichtenberg im Odenwalde je 12 Inden zu halten (Wenck I. Urk. 283. 80.) Auch die Epsteiner Herren wußten sich diese ergiebige Finanzquelle zu verschaffen. K. Ludwig erlaubte dem Gottfried von Epstein zu S t e i n h e i m, Homburg und E p pstein an jedem Orte 10 Juden zu halten bis auf Widerruf (Senkenberg Sel. I. 203). Die Nähe von Frankfurt zog viele Juden in den N i e d g a u und in die W e t t er au. Ulrich I. von Hanau hatte von K. Albrccht I. 1303 die Erlaubniß erhalten, die ihm verpfändeten Juden zu Münzend erg, Assenheim und Nied am Main an Philipp III. u. Philipp IV. von Falkcnstein verpfänden zu dürfe» (Guden V. 785.) Eine Hauptniederlassung der Juden war aber zu Limburg. Sie werden zuerst genannt 1287. Am 5. Mai dieses Jahres versprach der K. Rudolf dem Gerlach von Limburg 300 Mark Silber als Burgmann zu Calsmunt und verpfändete ihm bis zu deren Zahlung die Juden zu L i in b u r g. K. Rudolfs Nachfolger, Adolf von Nassau, bcsiüttigte am 23. Feber 1298 dem Johann von Limburg, seinem Schwager, die Pfandschaft der Juden zu Limburg, wie ihm solche sein Vorgänger als Burgolehcn zu Calsmunt um 300 Mark Silber bestellt hat, und schlug ihm noch weitere IM Mark darauf. In glcicber Weise übertrug K. Albrecht am 20. October 1299 dem Johann von Limburg das Burgmannsrecht auf der Burg Calsmunt und die dicssallsige Verpfändung der genannten Juden um 300 Mark, wie K. Rudolf beides an dessen Vater Gerlach verbrieft hatte. (Böhmer Reg. 136, 190, 215.) Ihre Bedeutung als Handelsleute ergibt sich aus einer Urkunde, welche Corden in seiner ungedruckten historia liraburgensis mitgethcilt hat. Rach dieser verbietet 1305 das dasige Stift seinen Kapitclöherren jeden Handelsverkehr mit den Juden, quia indecens est, ut patrimonium Jliesu Christi in utilitatem talium convertatur, indignum et sacrilegium judicatur, eorum cibos a Cliristianis Sumi aut e converso.“ Als sich bald darauf der Herr der Stadt, Gerlach, in finanzieller Verlegenheit befand, verpfändete er 1316 die Bürger, Scheffen und Burgmänner in Limburg an zwei jüdische Brüder von Oberwesel, verwandelte jedoch nachher um das Vermögen seiner Untergebenen nicht länger aufs Spiel zu setzen, diese Ercditschuld in eine Untcrpfandschuld. (Mone. Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrh. IX 257 ff.) Daß trotz jenes Verbots des Stiftes die Limburger Juden sich nicht verminderten, ersieht man aus einer Urkunde K. Ludwig des Baiers vom 30. Mai 1336, worin er den cdeln Mannen Gottfried Graf zu Sain, Gerlach von Isenburg, Wilhelm von Braunsberg und Johann Burggraf zu Rincgg für die 60M Pfund, die er ihnen für geleistete Dienste schuldig ist, die Juden zu Limburg halb verschreibt. Doch gegen diese Verschreibung protestirte der eigentliche Herr der Stadt Gerlach, worauf dann K. Ludwig am 19. Juli desselben Jahres die benannten Herren benachrichtig), daß Gerlach, Herr zu Limburg, ihm seine Rechte aus die Inden daselbst bewiesen habe und verbietet ihnen denselben in deren Besitz zu stören. Gras Gerlach ließ sich 1329 von K. Ludwig das Privilegium ertheilen Vier eigen e I u d e n i n F r a n k f u r t h a l t e n z u dürfen. Demselben übergab Carl IV. 1349 „„Die Juden zu Wetzlar" „und assignirte ihm auf jeden Juden zu Frankfurt, Gcln-" „Hausen und Wetzlar 1 Gulden jährlich zu erheben."" In Herborn erneuerte 1646 der Magistrat die Verordnung, daß keine Juden in die Stadt häuslich ausgenommen werden sollen, und gibt, wie Steubing in der Geschichte der hohen Schule daselbst berichtet, als Motive an: 1. weil sic der Christen Feinde wären, 2. wegen der hohen Schule und der gar zu gefährlichen Schacherei mit den Studenten; 3. weil sic mit Betrug umgingen. In liegen erscheinen sie bereits im 13. Jahrhundert. Im Jahre 1252 versprach nämlich der Erzbischof Konrad von Cöln den Grasen Walram und Otto zur Verbesserung ihrer von der Cölner Kirche erhaltenen Lehen 5M Mark, und wies ihnen dafür unter Anderem den Er »rag der Münze und der Juden in Siegen an. (Krcmer Orig. II. 289.) Im 14. Jahrhundert wurde den Juden zu Cöln ein zehnjähriges Bürgerrecht bewilligt, unter der Bewilligung, daß sie von den Cölner Bürgern von der Mark geliehenen Geldes nicht mehr zu Wochenzins nehmen durften, als einen Pfenning. Durch ihre finanzielle Bedeutung, namentlich durch Anleihen gewannen die Juden die besondere Gunst der Fürsten und der städtischen Magistrate, und wußten auf diese Weise den Schutz der Behörden, so lange diese noch Autorität bc saßen besonders bei örtlichen Aufläufen, die am Rhein im Mittelalter so häufig waren, sich zu verschaffen. So geschah es bei einem Auflause 1303 in Thüringen, daß sie den M ag i st r a t der Stadt Erfurt durch Geld für sich gewannen, wobei der Chronist Nicolaus de Siegen (Chron: eccles: Ausg. v. Wegele. 372) welcher diese Begebenheit erzählt, noch Die damals landläufigen Verse hinzufügt: „Qui habet nummos, der machet strach, was da crom ist“ „Qui caret vero nummis, was helfet es, daß er fromm ist?" „„In Mainz hatten die Juden 1286 einen Bischof" „und mehrere Rathsherren welche alljährlich ernannt, die" „verantwortliche Behörde der dortigen Judenschaft waren." „Dabei standen die Judengemeinden zu Speier, Worms" „und Mainz in enger Verbindung,"" sie hatten für kleine Civilsachen unter sich ein gemeinsames Judcngericht, das aus einem Präsidenten, einem Assessor und einem Practicanten bestand. Dagegen in Streitigkeiten mit den Christen waren sie den christlichen Gerichten ausschließlich unterworfen. In Cöln aber bewilligten die Erzbischöfe den ihnen aus ihrer Geldnoth helfenden Juden, das jüdische Gericht in gemischten Streitigkeiten auch auf die Christen auszudehnen. Die Privilegien, die sie zu Cöln von dem Erzbischöfe Heinrich II. 1331 erhielten, waren so ausgedehnt, daß sie große Unzufriedenheit bei den Christen erweckten, weil sie sic durch die Noch abgezwungen erachteten, denn seit der Niederlage des Erzbischofs Siegfrieds (von Westerburg) 1288 kamen die Cölner Erzbischöfe nicht mehr aus politischen und finanziellen Wirren und Verlegenheiten heraus, in deren Folge der genannte Erzbischof zur Einlösung seiner versetzten Stadt 8000 Mark von den Cölner Juden aufnahm, und mit diesen auf 10 Jahre um eine jährliche Steuer von 70 Mark übcreinkam. Für diese Zeit mußte er ihnen ausgedehnte Vorrechte gestatten, worunter sich folgende 3 befanden, die bis dahin unerhört waren, und wodurch die Judenschaft zu Cöln zu dem Rang und den Rechten einer politischen Körperschaft sich erhob: 1. Sie durften vor kein geistliches Gericht geladen oder direct excommunicirt, d. h. ihnen der Verkehr mit anderen Juden und Christen verboten werden. — 2. Jeder, der eine Forderung an einen Juden hatte, mußte sich mit dem Urtheile des Synagogenrathes begnügen, ohne Recurs und Appellation. 3. Jeder bischöfliche Beamte mußte diejenigen Juden aus der Stadt treiben, welche durch Beschluß des Synagogenratlies ausgeschlossen wurden. Dieser privilcgirte Gerichtsstand wurde sogar noch dahin ausgedehnt, daß nicht nur die christlichen Partheien, sondern auch geistliche und weltliche Richter in Judenproeessen vor dem Rabbiner und der Synagoge Recht nehmen mußten. Das Domcapitel beschwerte sich darüber nach dem Tode des Erzbischofs Heinrichs II. bei dessen Nachfolger Walram 1335, und dieser versprach, dieses Privilegium nach seinem Ablauf ohne Zustimmung des Capitels nicht zu verlängern, allein der Erzbischof und sein Capitel mußten 1341 den 2. Artikel aus Noth^ wieder zugesteheu, obgleich sie denselben als ein exorbitatio a jure et ratione erklärten. Daß die Juden auf dessen Erneuerung bestanden, trug namentlich zu der blutigen