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Das Abendland · 1867-06-13 · 12 (13.6.1867) · p. Seite 90

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
12 (13.6.1867)
Date
1867-06-13
Page
Seite 90 (sequence 2)
Language
German
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90 wohnen in allen Theilcn der Stadt und sind mitunter Besitzer der schönsten Häuser. Die Elite der jüdischen Bevölkerung wohnt zum größten Theile außerhalb der Iudenstadt, es gehört zum guten Tone nicht im Ghetto zu wohnen, um jede Erinnerung an die ehemaligen Beschränkungen zu vertrust' en. Der Clerus hat sich in der altern und neuern Anschauung nach dem verschiedenen Standpunkte getheilt. Das Rabbinat vertritt das alte System und ist der Stätte seiner frühcrn Wirksamkeit treu geblieben. Die Prediger, Kinder der modernen Wandlung im Jndenthnme folgen auch in dieser Beziehung dem allgemeinen Zuge der Zeit und suchen überall lieber Quartier als im einstigen Ghetto. Dieselbe Divergenz zeigt sich zwischen den Chasanim und Cantoren und wird auch mit der Zeit zwischen den Schamoschim und ihren modernen Amtsbrüdcrn, um deren officicllen Titel sich noch die Bezeichnungen „Synagogcndiener, Aktuar, Kustos" streiten, nicht ausbleiben. Ich werde noch oft Gelegenheit finden „Einst und Jetzt" zu vergleichen, nächstens die Fortsetzung. Umrisse zur Urchlsyeschichte der Juden in Deutschland. von Leopold Wolf in Prag. Bei der Völkerwanderung und der Gründung neuer Reiche fanden die Germanen in den eroberten Ländern schon Inden vor, sahen sich aber durch gegenseitige religiöse Abneigung und nationale Absonderung veranlasst, wider dieselben besondere Bestimmungen zu richten. Nach diesen standen die Inden außerhalb der Rechtsgenossenschaft, waren daher gegen Christen nicht des Eides, Zeugnisses und anderer Rechte der echten Freien, sondern nur des Schutzes unter den ihnen gesetzten Bedingungen theilhaftig. Zwar mit der Zeit milderte sich das Verfahren gegen sie. So wurde freiwillige Gerichtsbarkeit, und alles, was die Religion betraf, ihnen und ihren Schiedsrichtern anheim gegeben. Das Frankfurter Schöffengericht ließ im 14. und 15 Jahrhundert Juden als Zeugen gegen Christen zu, und gestattete in Civilsachen den Juden den Reinigungseid. (Kriegk Franks. Bürgcrzw. 440). Vergehen derselben aber gegen Christen wurden sehr strenge bestraft; nach einem Edict Chlotars II. vom Jahre 614 Cap. 14 worin sie bereits als Huae8t>uo8U8 oräo bezeichnet werden — durften sie keine Steuerexecutionen gegen Christen übernehmen; Karl der Große verbot ihnen auf Pfänder zu borgen und Wein, Lebensmittel und Anderes feil zu haben. In Deutschland ließen sich Juden zuerst am Mittelrhein nieder, in den Städten Speier, Worms und Mainz, was man mit der 22. römischen Legion in Verbindung bringt, die nach der Zerstörung Jerusalems mit jüdischen Sklaven aus Palästina an den Rhein kam und viele Jahre hier als Besatzung stand. Sie nahmen rasch an Zahl zu. In Speier erlangten sie 1084 vom Bischöfe ein abgesondertes befestigtes Quartier, einen eigenen Begräbnißplatz aus einem Grundstück der Kirche, bei Klagen unter sich und gegur sie, den Gerichtsstand vor dem Vorsteher der Synagogengenossenschaft anstatt vor dem Schultheißen, das Recht frei zu kaufen und zu verkaufen, Gold und Silber umzuwechseln, christliche Ammen und Dienstboten zu halten. (Walter: Deutsche Rechtsgeschichte 463). Ihre Zahl stieg dann am Rheine besonders am Ende des 12. Jahrhunderts, als König Philipp II von Frankreich die Juden aus seinem Reiche vertrieben hatte. — Schon um 1100 finden wir in Speier, wie bemerkt, ein ihnen angewiesenes Quartier, und so in vielen Städten solche Judengassen, ohne daß dabei ein Zwang stattfand. Sie erlangten und besaßen vielfach das Bürgerrecht, ohne freilich gleiche Rechte mit den christlichen Bürgern zu haben. Dies konnte namentlich nicht mit den activcn, noch weniger mit den höheren politischen Rechten der Fall sein. Daher der Ausschluß vom Waffendienst. Ihre Beschäftigung hier wie im übrigen Deutschland war zumeist der Kleinwaarenhandel und das Ansleihen von Glld auf Zinsen; der früher von ihnen betriebene Sklavenhandel, der ihnen großen Haß zu« gezogen, war ihnen bereits von Karl dem Großen verboten worden. Sie standen unter dem Schutze des Königs, und sie waren dessen Kammerknechte, weil sie Abgaben an die königliche Kammer bezahlten, aber keine hörige Arbeit oder Frohnden verrichteten. Wie wenig man aber in jenen Zeiten einen gehässigen Begriff mit dem Ausdruck Kammerknechte verband, läßt sich aus dem tlmstand abnehmen, daß damals auch die christlichen Diener des Königs Kammerknechte desselben hießen. Sie waren dabei nicht wie die Hörigen an den Boden gebunden, sondern durften sich im ganzen Reiche aufhalten und niederlasscn, aber nicht ohne Erlaubnis des Königs auswandern. Als daher 1286 viele Juden ans Mainz, Speier, Worms, Oppenheim und der Wetteran nach Palästina zogen, wo sich ein neuer Messias, Samuel Abulasia (vergl. Gratz VII 416) aufgethan, erklärt K. Rudolph diese unbefugte Auswanderung für eine böswillige Flucht u. ließ ihre Güter in den Reichsstädten und in der Wetterau confisciren. So verkaufte auch K. Ludwig (auf den wir in einem nächsten Aufsatze s. G. w. zurückkommen dürften) 1346 die Häuser der geflüchteten Juden zu Frankfurt an diese Stadt. Sie zahlten öffentliche Abgaben an den Kaiser und den Gebiets — oder Grundherrn, jene bestanden in Personal- und Gewerbsteuer, diese in Aufenthalts — und Schutzgeld. Die Personalsteuer war ein Kopfgeld, welches die Juden beiderlei Geschlechts vom 13. Lebensjahre an zu entrichten hatten. Im Jahre 1309 betrugen die Abgaben der Juden an den Kaiser in runder Summe 6000 Pfund Heller oder beiläufig 60000 Gulden unseres Geldes, wovon der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler, dem die Inden besonders vom Kaiser empfohlen waren, den zehnten Theil erhielt. Dabei konnten sie, wie andere Reichseinkünste, an Fürsten und Städte verpfändet werden — gewöhnlich ihre Personalsteuer. Allein auch das war für sie ursprünglich keine schmähliche Sache, da der Kaiser auch ganze Reichsstädte verpfänden durfte und oft verpfändet hat. — Freilich traten dann oft besondere Umstände hinzu, die solchen Verpfändungen schon sehr den Stempel der Gehässigkeit anfprägten — Nach dem Landrcchte war es den Inden verboten, Schwerter zu tragen, sie hatten vielmehr eine besondere Tracht, nämlich spitze Hüte, später gelbe Ringe an den Röcken vorgeschrieben, ursprünglich auch weniger aus Gehässigkeit, wie dies später wohl bei einem Ferdinandischen diesbezüglichen Edict der Fall war, sondern um sie zu kennzeichnen, daß sie im Königsfrieden lebten. In Streitigkeiten mit Christen waren sie den christlichen Gerichten unterworfen, wofür sie auch deren Vorrechte genossen. In Kriminalfällen wurde der Jude wie ein Christ gerichtet. Daher heißt es im Schwabenspiegel: „Schlägt ein Christ einen Juden, so soll er gerichtet werden, als wenn er einen Christen geschlagen hätte." — Zum Christenthume einen Juden zu zwingen, war schon nach alten Concilienbeschlüssen wie nach dem Schwabenspiegel verboten; im Allgemeinen kann man von ihnen sagen, daß sie ungefähr in derselben^ Lage wie die sogenannten Beisassen moderner Staaten und Ltädte waren; nur hatten sie einerseits wegen ihres Verhältnisses zum Kaiser mehr Abgaben zu entrichten als diese, und erfreueten sich andererseits in Betreff rein jüdischer Angelegenheiten eines eigenen Gerichtsstandes und einer eigenen Gemei.ideverwaltung. Allein so isolirt sie auch dastanden, und so gedrückt ihre Lage manchem jetzt erscheinen mag: die Juden befanden sich dabei sehr wohl, vermehrten sich sehr rasch, erwarben große

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