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Das Abendland · 1867-05-30 · 11 (30.5.1867) · p. Seite 83

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
11 (30.5.1867)
Date
1867-05-30
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
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83 net der zwei entfernte Stadttheile vereinigte, überragt an Größe nnd Kunstfertigkeit den Themse-Tuncl in London. In der größten über 600 Worte enthaltenden Inschrift zahlt Ncbukadnezar selbst auf, was er zur Vergrößerung und Vcrschönerung der Stadt geleistet, und da die Vorgefundenen Ruinen seine Angaben bestättigen, so ist auch sein ^Lelbstlob verzeihlich. . . _ * Ein gründliches Studium dieser neuen Entdeckungen müßte unfehlbar zur Förderung der jüdischen Wissenschaft beitragen nnd ist daber den tüchtigsten Kräften unter unfern Glaubensgenossen nachdrücklichst zu empfehlen. Schon ein flüchtiger Ilcbcrblick hat uns gezeigt, daß die Angaben der Bibel durch die erwähnten Arbeiten ihre Bcstüttigung finden, wie auch anderseits diese Angaben wicderjenc Forschungen ergänzen. Was beispielsweise von dem Gold- und Silberreichthum gi:v Zeit des Königs Salomo in der Bibel berichtet wird, ist in der Inschrift des Rebukadnczar noch weit übcrboth n. Der himmelhohe babylonische Thurmbau war ein im grauen Alterthnme wurzelndes Streben, das durch Nebukadnezar der Lerwirklichung zugeführt wurde. R. Heber Trauungen in der Synagoge. Vom Oberrabbiner Faßel. Dieser Gegenstand, den man bereits abgcthan, über welchen man die Acten bereits geschloßcn glaubt, ist durch die rabbinische Hcrmandad zu Sct. Michaly wieder aufgetaucht, so daß mancher Rabbiner, welcher keinen Anstand nahm Trauungen in der Synagoge vorzunchmcn, diese in der neuern Zeit wieder verweigert; Jene Hyperortodoxen beharren wohl, nicht die Trauung, nach Ansspruch des Rabbi I s s e r l ein (Eben Hacser 61) auf der Gasse zu vollziehen, denn da dieses blos wegen eines guten Omens geschehen sollte, so dürste cs so wenig zu beachten sein, wie ein ähnlicher Ausspruch, dem ebenfalls ein Omen zu Grunde liegt, nämlich in der zweiten Hälfte des Monats keine Trauung zu vollziehen (Siehe Das. 24, 3. und Iore Deal) 179, 2); aber die Trauung im Innern der Synagoge wird von ihnen pcrhorrescirt, und als eine Entweihung des Heiligthums erklärt. Jene starren Finsterlinge führen zwei Beweise dagegen an, die ich, bevor ich den Beweis dafür herstelle, wiederlegen will. 1. Rabbi Meir Eisenstadt sagt in seinem bekannten Werke: „Wenn man, (nach Megilla 28, b) keine Trauerrede über einen gewöhnlichen Menschen halten darf, um wie viel weniger darf eine Trauung in der Synagoge vorgenommen werde,." Aber ist dieser i"j? auch richtig? Ausdrücklich heißt es im Talmud (Das.): „lieber einen ausgezeichneten Menschen darf die Trauerrede iu der Synagoge gehalten werden." Welcher Grund ist nun die Trauung mit der Trauerrede crsterer Art zu vergleichen, warum nicht mit der letzteren Art? Aber auf etwas haben mich die Worte dieses ausgezeichneten Gelehrten aufmerksam gemacht, woran er gewiß nicht gedacht haben dürste. Nach meiner Ansicht ist der Unterschied zwischen den beiden Trauerreden folgender. Es heißt: „In der Trauerrede bringe man die guten Eigenschaften des Gestorbenen in Erinnerung, setze noch etwas hinzu, nur darf die Uebertreibung nicht zu stark sein; frommen Männern sage man ihre Weisheit und Frömmigkeit nach." (Iore Deah 344, 1.) Also bei Letztem darf man nicht das Geringste hinzusetzcn, weil es nicht nöthig ist, sondern man muß nur bei der v o ll e n Wahrheit bleiben, daher hat es auch keinen Anstand die Trauerrede in der Synagoge zu halten. Während bei einem gewöhnlichen Menschen eine kleine Übertreibung unausweichlich, auch erlaubt ist, (lieber die Ursache siehe das. Ture Saheb); aber in den Hallen des heiligen, gelobt sei er, „dessen Siegel Wahrheit ist," soll auch eine geringe, unschuldige Unwahrheit nicht ausgesprochen werden. Nun ist in jeder Letulm eine Unwahrheit niedergeschriebcn, denn es ist ja da jedes Heiratsgut und jede Widcrlage blos mit hundert Sus bemessen: wenn man nun in der Synagoge keine Trauerrede übereinen gewöhnlichen Menschen halten darf, weil da eine kleine Uebertreibung unausweichlich ist; wie dürfte man nun an heiliger Stätte die Ketuba vorlcscn, die eine Unwahrheit enthält? Ich lese daher die Retuba nicht vor, sondern lasse sie von dem Bräutigam der Braut überreichen mit den Worten: 'sb ’im “jrQiro \“ ’rrnixiö (und falls einer Nichtjungtrau: st2Niv). Da der Zweck des Vorlesens blos ist, um einen pccn zu machen zwischen den Bcrachoth, so könnte auch schon dieser kurze Spruch als solcher dienen, aber ich lasse auch noch den 118. Psalm singen. 2. Sagt Toßefoth (Kiduschin 54, b.): „Das Kommen eines Weibes in die A s a r a um K i d u s ch i n anznnehmen, sei eine Geringschätzung des M i k d a s ch." Ich will nicht geltend machen, daß unsere Synagogen ja bei weiterm nicht so heilig sind, als die Asara; sondern nach meiner Ueberzcugung war eine Tranung sogar in dm Zellen des Tempels, die wohl nicht zu dem eigentlichen Hciligthum gehörten, aber doch heiliger als unsere Synagogen waren (S. O r e ch Chajim 282, Mögen Abraham 8. mit der Erklärung des Machzith Haschekel) zulüßig. Sieben Tage vor dem Versöhnungstage mußte der Hohepriester in einer Zelle des Hciligthums weilen, die er nicht verlassen durfte, uud damit man nicht sage, er sei in einem Gefängniße, mußte diese Zelle eine M e s u s a erhalten (Joma. 10, b.) Nun sagt Rabbi Jehuda: „Der Hohepriester müße sich bedingungsweise mit noch einer Gattin trauen lassen, denn vielleicht stirbt seine Gattin, so könnte er den heiligen Dienst nicht verrichten." (Das. 2, a.); und diese Trauung mußte nothweudig in der Zelle des Heiligthums stattgefnnden haben. Aber Toßefoth spricht von K i d u s ch i n, die zur Zeit des Talmuds lauge vor der eigentlichen Trauung vorgenommen wurden, einen solchen Act, welcher mit der gegenwärtigen Verlobung Achulichkcit hat, im Heiligthume vorzunchmen ist allerdings eine Geringschätzung desselben. Nun will ich den Beweis für die Zuläßigkeit Herstellen, und bin wahrlich sehr neugierig, was die Gegner darauf erwiedern könnten. Rabbi Moses I s s e r l s schreibt: „Zur C h u p p a welche in der Synagoge a u s g e st e l lt wird, darf der Trauernde gehen, um dieBerachoth zu hören." (Iore Deah 391, 3.) Aber hierauf wendete der seel. Rabbi Nehemias Trebitsch ein, der Sinn sei: „Es darf der Trauernde in die Synagoge gehen zur Chuppa, welche an der Thüre der Synagoge aufgestellt wird, u. s. w. — Nun aber folgende Stelle: Rivesch sagt: „Die Synagoge ist wieS imte zu betrachten." Woraus Bcth Joses den Beweis führt aus dem Talmud, daß sie als gemeinschaftliches Eigenthum zu behandeln sei. Da schreibt Beth Schmuel (Eben Haeser 31, 9.) folgende Worte: „Gewiß war diese Talmudstelle dem R i v e s ch nicht unbekannt, aber hinsichtlich Scheidungen und Trauungen ist es ganz etwas anders, weil, wie Rivesch selber schreibt, diese Acte gewöhnlich in der Synagoge vollzogen werden." Deutlicher kann doch die Zuläßigkeit einer Trauungs-Vollziehung in der Synagoge nicht ausgesprochen werden. ■— Kaiser Karl IV. und die Juden in Deutschland. von Leopold Wolf in Prag. Der Name und das Andenken Kaiser Karl des Vierten, ist wie Friedrich von Schlegel bemerkt, in Böhmen noch 11*

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