Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 10 (16.5.1867)
- Date
- 1867-05-16
- Page
- Seite 76 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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des Rabbiners, am Schlüsse der Predigt, nichts entgegen. Was das Kadischgebet betrifft, so will ich bloß darauf Hinweisen, daß nach dem Zeugnisse des Rabbi Joseph Schwarz (Das h. Land S. 330 und 332,) dieses Gebet auch in den scphardischen Synagogen Jerusalems von allen Leidtragenden gleichzeitig rezitirt wird, und wahrscheinlich wurde es von den Sepharden jederzeit damit so gehalten. Der jüdische Neligionsunterricht an den preußischen Mitteischnien. Von H. Kohn. Der Staat der Intelligenz, der bei Sadowa weniger durch sein Zündnadelgewehr und seine Ueberzahl, als vielmehr durch seine Bildung und seinen Liberalismus über das conservative, hinter seiner Zeit zurückgebliebene, concordatliche Oesterreich gesiegt haben will, das protestantische Preußen könnte in liberaler Beziehung noch gar Manches von dem vielgeschmähten, katholischen Oesterreich lernen, noch gar viele mittelalterliche Institutionen und Vorurtheile hat es zu beseitigen, die im Kaiserstaate, Dank dem vielgeliebten Herrscher! längst nur noch der Geschichte angehören. — Daß die volle bürgerliche Gleichstellung der Juden das beste Kriterium für die fortgeschrittene Cultur eines Staates sei, ist auch schon von christlichen Gelehrten und Staatsmännern ausgesprochen worden, und wie sieht es in dieser Beziehung in Preußen aus? Hier kann kein Jude Linienoffizier werden, und wenn er sich in Tapferkeit und militärischer Bildung noch so auszeichnet; auch der gewiegteste Jurist kann nicht Richter oder auch nur Rechtsanwalt werden, wenn er Jude ist; sowohl an den Universitäten, wie an den Gymnasien ist ihm die Lehrkanzel verschlossen, auch wenn er in den Wissenschaften noch so Bedeutendes geleistet hat. — Und für diese offenbare Ungerechtigkeit hat man noch Gründe. Wie sollte man einem Junker zumuthen, einen Juden als Collegen anzuerkennen; wie könnte ein Jude, der selbst nur more judaico schwören darf, einem Christen den Eid abnehmen; wie durfte ein Jude bei dem durchwegs confessionellen Charakter aller Schulen Geschichte oder selbst Latein vortragen? — Unzählige Mal wurde die Nichtigkeit und Haltlosigkeit dieser Gründe im Abgeordnetenhause zu Berlin, wie in der gesammten liberalen Presse des Königreichs nachgewiesen, doch — wir geben sie zu; — wie lässt es sich aber rechtfertigen, daß an keiner preußischen Mittelschule, ob Gymnasium oder Realschule, ein Religionslehrer für die zahlreichen israelitischen Schüler angestellt ist? — In Oesterreich hat jede Anstalt ihren jüdischen Religionslehrer, der Schüler muß ebenso regelmäßig den Religionsunterricht besuchen wie die Geographiestunde, bei dem Examen sind seine Kenntnisse aus Religion ebenso maßgebend wie die aus Griechisch oder Physik, die Censuren des Religiouslchrers haben dieselbe Kraft und Geltung wie die aus Latein oder Chemie. Und in Preußen? — „Der Cultusminister hat unlängst bezüglich des Religionsunterrichtes an jüdischen höhern Schulen an einen Magistrat folgenden Bescheid erlassen: „dem Magistrat erwiedere ich auf die Eingabe vom 22. Nov. v. I., daß der jüdische Religionsunterricht in den Lehrplan der dortigen höhern Schulen nicht ausgenommen werden kann. Daß derselbe den jüdischen Gymnasial- und Realschülern außerhalb der Volkssprache bediene, bei Männern des Fortschritts, die mehr auf den Geist als auf den Buchstaben sehen," am Wesen der Sache nichts ändern könne; so liegt in dieser Wendung eine starke Inkonsequenz. Wenn man einen Usus vom rein halachischcn Standpunkte aus, angreist, so muß man auch wohl die Vcrlheidigung desselben von eben diesem Standpnukie gelten lassen, man kann Nationalismus und Kasuistik nicht gleichzeitig ins Feld führen. der gewöhnlichen Schulzeit im Lokale beider Anstalten ertheilt werde, ist zulässig und bedarf meinerseits keiner besondern Genehmigung. Die beiden Direktoren und die Klassenordinarien werden ohne Zweifel, wie es auch bei andern Anstalten geschieht, bereitwillig die Hand dazu biethen, die betreffenden Schüler, soweit es erforderlich ist, zur Ordnung und Regelmäßigkeit im Besuche des Religionsunterrichts anzuhalten. — Alle weitere Sorge für die Betheiligung der Schüler muß dem jüdischen Religionslehrer selbst überlassen bleiben! — Wie man nun auch bedauert, daß der Minister sich nicht zu der Anschauung erhebt, welche bereits in den annektirten Ländern Hannover, Hessen und Nassau, ohne den christlichen Cultus im Geringsten zu schädigen, lange schon zum Durchbruche gekommen ist, den jüdischen Religionsunterricht als gleichberechtigt mit dem der andern Conscssionen behandeln zu lassen, so ist die Auffassung des Reskriptes doch ein Schritt nach vorwärts. Das kngl. Provinzialschulcollegium in Coblenz erklärte noch d. d. 13. Nov. 1858 und 10. Mai 1860, daß Gymnasien, stiftungsmäßig der christlichen Jugendbildung gewidmete Anstalten, das für den jüdischen Religionsunterricht erforderliche Local nicht herzugeben hätten" — (Siche die Mittags- Ausgabe der Breslauer Zeitung vom 27. April 1867). — Also die Erlaubniß, in einem Zimmer des Gymnasialgebäudes jüd. Religion unterrichten zu dürfen, wird schon als Fortschritt begrüßt. — Und dabei ist die Zahl der jüdischen Studirenden an einer Anstalt oft so groß, wie die der christlichen: so zählt, z. B. das Elisabethgymnasiuin in Breslau nach dem letzten Programm vom Wintersemester 1866 — 67 unter 763 Schülern 334 Juden. — An den Realschulen stellt sich das Verhältniß noch günstiger für die Juden. — Wünschen nun die Eltern für ihre Kinder doch einen Religionsunterricht, so müssen sie sich hierzu entweder einen eigenen Hauslehrer halten, oder sie schicken ihre Kinder in eine Religionsschule. — Breslau hat nun außer einer großen Anzahl jüdischer Pensionate und Winkelschulen drei größere, nach den verschiedenen religiösen Richtungen gesonderte Religionsschulen. Die eine steht unter der Direktion des als Orientalisten berühmten Professor vr. M. A. Lewy, Inspektor derselben ist der Rabbiner Dr. Joel, die andere unter der Leitung des vr. Samuelssohn und unter der Inspektion des Landrabbiner Tiktin, und die dritte unter der Direktion des als Pädagogen rühmlichst bekannten vr. Joseph, Revisor derselben ist der Direktor Frankel. Mit Ausnahme der letztern Anstalt, die nur eine Knabenschule ist, werden diese Religionsschulen von Knaben und Mädchen besucht, der Unterricht ist aber nur für die nicdern Klassen der Mittelschulen berechnet, da die Schüler nur bis zur Consirmation an der Anstalt verbleiben. Vom 13. Jahre ab genießt also der preußische Gymnasiast oder Realschüler selbst in den größern Städten keinen Religionsunterricht mehr. — Daß die Zeugnisse der - Religionslehrer keine legale Gültigkeit haben, braucht wohl erst nicht bemerkt zu werden. — Wie nun verlautet, will die Breslauer Synagogengemeinde diese Angelegenheit beim Magistrate zur Sprache bringen, — Sie will petitioniren, daß vorläufig wenigstens an den städtischen Realschulen ein jüdischer Religionslehrer angestellt werde. — Nach dem oben zitirten Reskript des Cnltusministers lässt sich der Erfolg dieses Schrittes unschwer Voraussagen. — An unsere verehrten Glaubensbrüder. Im v. I. theilte die erg. gefertigte Cultus Gemeinde aus circa 40 sehr armen Mitgliedern beistehend, das traurige Schicksal vieler isr. Gemeinden Böhmens, durch eine Feuersbrnnst nicht nur die heilige Synagoge, sondern sämmtliche Torarollen, Paramente etc. zu verlieren. Sehr schwer traf uns dieser Unglücksfall, da wir die