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Das Abendland · 1867-05-16 · 10 (16.5.1867) · p. Seite 75

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Journal
Das Abendland
Volume
IV (1867)
Issue
10 (16.5.1867)
Date
1867-05-16
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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75 nennt ev diesen Gebrauch dem „Anscheine nach unerheblich," meint aber dann doch er könne wie „eine unabsichtliche, weil gedankenlose Nerhöhnung des Gesetzes" angesehen werden. Der Gebrauch ist aber nicht bloß dem Anscheine nach, sondern er ist in der That unerheblich und chas^ Bedenken, es könne eine Verhöhnung des Gesetzes darin gesunden werden völlig unbegründet. Die Pflicht des Israeliten Zizis auzubringeu ist von dem Umstande abhängig, ob er ein viereckiges Kleid trägt; denn nur ein solches untersteht dem Gesetze Num. 15, 38. Deut. 22, 12. Die Juden im Orient trugen, wie viele Orientalen ein viereckiges Stücke Zeug, das sie sowohl als Feierkleid bei öffentlichem Auftreten, wie als schützende Decke auf ihren Wanderungen benützten. Daß ein solches und kein anderes Kleid getragen werden müsse, ist nirgends geboten, wiewohl es in den Midraschim gerühmt wird, daß die väterliche Sitte, selbst bis aus den Schnitt des Kleides beibehalten werde. Gleichwohl ist diese Tracht im ganzen Oeeident, meistens auch im Orient vor dem Bedürfniß und der Mode bei den Juden verschwunden. — Gelegentlich sei bemerkt, da in neuerer Zeit die Mode für Herren sich geltend gemacht hat, besonders ans Reisen große viereckige Shawltücher umznnehmen, daß Inden, welche diese Mode mitmachen, verpflichtet sind, dieselben mit Zizis zu versehen. Im Allgemeinen aber sind anliegende, dem Leibe angepaßte Kleider auch bei allen Inden im Gebrauche, und damit ist da» Gesetz Zizis anznbringen, sistirt. Weil aber dem Zizis gebot die schöne Absicht zu Grunde liegt „wenn ihr sie sehet, daß ihr gedenket und haltet alle Gebote des Ewigen und nicht nachsprechet eurem Herzen und euren Augen.sondern heilig seid eurem Gotte", weil ferner die Erinnerung an den Auszug ans Mizrajim damit verknüpft ist, hat die jüdische Sitte von der Dispens Zizis zu tragen keinen Gebrauch machen wollen, und statt des frühern Obergewandes ein viereckiges Unterkleid eingeführt. Mit dem Anlegen dieses Kleidungsstückes und dem dabei vorgefchriebenen Segensspruche ist der Pflicht hinlänglich Genüge geleistet. Judeß ist die Sitte doch allgemein beibehalten worden beim öffentlichen Gottesdienste auch ein mit Zizis versehenes, viereckiges Obergewand anznlegen. Diese Sitte hat als eine religiöse ihren Werth, aber es wird selbst vom Schulchan Arnch weiter Nichts gefordert, als daß man während des Sprechens rrrsn pjtsynn1?, und dann noch solange, als man vier Ellen weit gehen kann, seinen ganzen Leib darin einhülle, dann aber mag man nach seiner Bequemlichkeit mx 'ja ■pna es umober anlegen, wie man will. Hieraus bezieht sich auch nur die Bemerkung des flv'22 nxtt'e, welche sich nicht im 'i'.v, sondern im Erna« |Jö angezogen findet. Es heißt da: Diejenigen, welche beim Sprechen des Segenssprnches das schon zusammengelegte Gewand beipen umlegen und so den Segensspruch sprechen, Ihnen nicht ihre Schuldigkeit. Er wollte aber keineswegs den ausdrücklichen Wortlaut des JA? bestreiten, daß uian es n;e um die Schulter legen dürfe. Da nun die „Politik der freien Hand" keineswegs die Erfindung der neuesten Zeit ist, da Synagogenbeamten während des Gottesdienstes ihre Hände und Füße frei gebrauchen müssen, da unsre modernen Kanzelredner bei ihren homiletischen Studien angeleitet werden, sich den Cieero zum Allster zu nehmen, der die Hand „den Pfeil der Rede" nennt, so ist es nur zu billigen, wenn sie sich nicht durch ein ungeschickt, haltlos umgeworsenes Gewand der Gefahr aussetzen, dasselbe zu verlieren, oder durch schiefes Herabhängen für sich eine Störung und bei Andern ein Gelächter hervorzurufen. Nölhig wäre es gerade nicht, daß die Gemeindeglieder, welche ruhig au ihrem Platze zu verbleiben haben, threm Beispiele folgen; aber wenn sie es thuen, so kann auch nicht im m'ndeslen eine Verhöhnung des Gesetzes darin gefunden werden, da dies Jedem es sreistellt, sein Kleid zu tragen, wie es ihm paßt, und sicherlich die Alten, welche nie ohne dieses Obergewand waren, ,'o oft sie an die Arbeit gingen oder aus den Weg sich machten, cs wie der Soldat auf dem Marsche um die Schultern fest anlegten. Dies erste Bedenken" wäre somit behoben, wir kommen zu den beiden andern. (Fortsetzung folgt.) Bemerkungen zu den Bedenken des Herrn 6. Hock von Kreisrabbiner I. Wiesner. Maßas Binjamin (Resp. 48) stützt seine Dezision, die Unzulässigkeit des zusqmmengelegten Talis betreffend, auf die Gemara (Sabbath 147; a) wo es heißt, daß derjenige, welcher in einem über die Schulter zusammengelegten Talis an Sabbat ausgeht, sich einer Uebertretnng des Sabbathgesetzes schuldig mache, weil der Talis aus diese Art getragen nicht als Kleid sondern vielmehr als eine Last betrachtet werde, «nab» *p*r m |\xt?. In dieser Beziehung muß aber die jedesmalige Sitte in Betracht gezogen werden. Zur Zeit des Talmud war der Talis allerdings ein Gewand, das man gewöhnlich über das Unterkleid nahm und sich darin einhüllte. Trug man den Talis nicht in üblicher Weise, sondern ließ ihn, der Hitze wegen oder ans einem andern Grunde, znsammengesaltet über die Schultern herabhängen, so diente er für den Augenblick nicht mehr als Gewand, und musste als eine Last gelten. Bei uns ist der Talis, man mag ihn so oder anders tragen, kein Kleid mehr, denn es dürfte sich Niemand in demselben auf der Strasse zeigen, ohne sich dem Gespötte und dem Gelächter auszusetzen, und es würde nach derselben Kasuistik, derjenige, der im Talis ein gehüllt am Sabbath ansgehen wollte, sich der gleichen Uebertretnng schuldig machen als hätte er ihn zusammengefaltet über die Schulter getragen. Der Talis ist heut zu Tage kein Kleid, sondern einzig und allein ein Synagogenornat, und da ist der Brauch der einen Synagoge welche es anständiger findet, daß man den Talis znsammengesaltet trage eben so berechtigt, wie der Usus der andern, welche der Einhüllung in demselben den Vorzug gibt, höchstens könnte man verlangen daß um dem Ausdrucke der Eulogie (rpj.’nnS) zu genügen, der Talis bevor er znsammengelegt wird einen Augenblick über den Kops gezogen werde (s. Leib Joseph 0. Ch, 8.) Der Nichtahronide, welcher die Formel des Priestersegens ausspricht, kann nur dann der Uebertretnng des ans einem Gebote resnltirenden Verbots (wj? ^7« xan ixb) schuldig werden, wenn er es in solcher Weise thnt, daß er damit eine priesterliche Funktion für sich in Anspruch nimmt, und dabei ist nicht nur die Sprache in der die Formel ausgesprochen wird, die Eulogie, die ihr vorangeht (s. Eliah rabba 0. Cli. 128), sondern mehr noch die Phrase des Gottesdienstes in welcher der Segen ertheilt wird, in Betracht zu ziehen. Wir sehen nühm'lich, daß nach derHalacha, die Ahroniden nur dann die Verpstich'.nng haben den Segen zu ertheilen, wenn sie im Augenblicke, wo die Reihe an diesen Theil des Gottesdienstes kömmt, sich in der Synagoge befinden; haben sie sich einen Moment früher entfernt, oder treten sie etwas später ein, so epistirt diese Verbindlichkeit nicht mehr für sie. Ja, die ganze Ceremonie, wird, wenn der geeignete Zeitpunkt dafür noch nicht gekommen, oder schon vorüber ist, völlig unzulässig. Zur Zeit aber wo für die Ahroniden das Gebot (nt?j,') den Segen zu ertheilen gar nicht vorhanden ist, kann doch für den Nichtahroniden aus diesem Gebote kein Verbot (nt?j?n xS) resultiren. Da aber die Zeit der Predigt mit der, der Segeusertheilung nicht identisch ist, auch mcht identisch sein kann, so steht meines Erachtens dem Aussprechen dieser Formel in der Landessprache*) von seiten *) Wenn Herr Hock meint, daß der Umstand, daß der Priesterse gen in hebräischer Sprache gesprochen werden muß, die Kanzel aber sich 10*

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