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Das Abendland · 1866-12-27 · 25 (27.12.1866) · p. Seite 194

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Journal
Das Abendland
Volume
III (1866)
Issue
25 (27.12.1866)
Date
1866-12-27
Page
Seite 194 (sequence 2)
Language
German
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194 unter gleichen Verhältnissen auch in Brünn und in Mähren. Den Handelsverkehr mit dem Auslande, namentlich mit Deutschland schützten in diesem Lande Vorrechte der Handelsleute, die oft bestättigten sogenannten Jahrmarktsfreiheiten. In Folge dessen erscheinen auch fremde Kaufleute in großer Zahl, um hier Verkehr zu treiben; und auch hier finden wir die Juden in naher Beziehung zu Handel und Gewerbe, wie sie sich stets als Vermittler des Capitals bewährten, und den Umsatz des beweglichen Vermögens besorgten. Wie wir in Böhmen die Deutschen und die Juden als tonvocati (ins Land Berufene) bezeichnet finden, so ist es auch in Mähren der Fall. So berief Otokar I z. B. zur Erweiterung der Stadt Znaim Ansiedler ohne Unterschied ' des Glaubens, und vorhandene Urkunden bezeigen, daß darunter auch die Juden ihr Contingcnt stellten. 6um vellemus ante Znoym civitatem construere et in ipsamque homines omnis generis et fidei convocare (1225) „Da wir vor (das Lager in) Znaim eine Stadt anlegen, und in dieselbe Leute jeden Stammes und jeden Glaubens berufen wollen."— Weitere Ansiedlungen größerer Judencorporationen sind: Ungarisch Brod, das in den ältesten Urkunden als eine Zollstätte genannt wird, wo etiam Judaei Solvant justum theloneum ab omni re sui negotii auch die Juden einen billigen Zoll von jedem Artikel ihres Handels zahlen sollen. — Gewicko das jetzige Gewitsch, wohin König Wenzel I nach dem Mongoleneinfall im Jahre 1241 zur Vermehrung der Bevölkerung (und der Steuerannahmen), ad restaurandam civitatem, atque ad augendam gentem. adduxit Hollandos, Flandros et Judaeos ex iis regionibus, Holländer, Flandrer und Juden aus diesen Provinzen zuführte. Wir finden Lissau, Goeding, Hradisch, Trebitsch, Kremsier u. s. w. überall in Zollbriefen und verschiedenen Privilegien mit den mannigfaltigsten Beziehungen zum jüdischen Elemente erwähnt (d’Elvert, Botzek Dudek); überall aber wird deren deutsche Abstammung mit in Erwähnung gebracht. Judaei Rhennenses, Ratisbonnenses, Inden vom Rhein, von Regensburg und anderen deutschen Städten waren es welche feine Tücher, Sammt, Leinwand, Seidenwaaren, Teppiche, feine Gold- und Silberwaaren, auch Weine brachten, und dagegen wieder die Producte des Landes rohes Metall von altberühmtcn Jglauer Bergbau, Silber, Kupfer, Zinn, Wolle und Felle besonders Marderfelle und grobes Tuch ausführten. Die in Mähren noch heute bestehenden jüdischen Familiennamen „Frankfurter, Oppenheimer, Wertheimer u. s. w. zeigen deutlich den Weg den die Einwanderung und Ansiedlung der Juden aus Deutschland nach Mähren nahm. Die Laudesfürsteu sahen in ihrer Niederlasiung eine ergiebige Quelle ihrer Einkünfte und suchten dieselbe daher zu mehren und zu bewahren. In Brünn bildeten die Juden schon 1333 eine ansehnliche Gemeinde, und trugen zur Herstellung der Mauern der Stadt, in welcher sie eigene Häuser hatten den vierten Theil der Kosten bei (Hormayer Archiv) Sie waren als Kammerknechte so wie in Prag unter den besonderen Schutz des Königs oder des ihn vertretenden Landeshauptmannes gestellt, der auch das Recht ansprach, bei Verhandlungen über Judensachen bcigczogen zu werden. Der Umfang ihrer Rechte, zum Theil Vorrechte, den andern Bürgern gegenüber bildet der Inhalt der jura judaica Judenrcchte welche als^ königlicher Freiheitsbricf, im 14. Jahrhundert aus dem ursprünglichen lateinischen Texte ins Deutsche übersetzt, und in das Brunner Stadtbuch ausgenommen, in ihren Grundbestimmungcn noch immer auf das für Böhmen geltende privilegium Sobieslavicum zurückweiseu, und sich in den meisten Bestimmungen mit demselben conformiren. Es finden sich darin Gesetze über den Schutz ihrer Person, ihrer Gemeindeverbindung, die Art des Wuchers oder Zinsennehmens, Grundsätze über das Beweisverfahrcn in Civil- und Strafsachen— Interessant sind die in Roeslers deutschen Rechtsdeukmälcrn erwähnten Fälle aus dem Schöffeubuche der Stadt Brünn, die der Beachtung weiterer jüdischer Leser- .reise wcrth wären „wenn der beschränkte Raum dieser Zeitschrift deren Mittheilung gestatten würde. Sie handeln über das Gericht der Juden, über den Judenbischof, Judenrichter und die Gemeindcältesten, über die Stellung der Juden im Beweise, über die völlige Gleichstellung mit den Christen in gewissen Fällen, über den Judenmord, über Diebstahlsgesetze, und über bei Juden eigene Todesstrafe. — Doch stehen manche dieser Rechtssatzungcn im Widerspruche, mit dem was wir aus anderen Nachrichten über die Schicksale der Juden in Mähren wissen; denn ihre Verhältnisse waren trotz jener Freibriefe ganz und gar nicht gesichert. Sie wurden neben den bürgerlichen Lasten noch besonders und oft willkührlich von den Landesherren besteuert und mußten eine besondere Kammersteuer abführen; die Brunner und Hradischer Gemeinde zahlten im Jahre 1336 dem Könige 300 Mark Silber, eine sehr bedeutende Summe im Verhältnisse zu der allgemeinen Bürgersteuer in Brünn, die im Jahre 1343 an 1400 Mark und im Jahre 1344 bloß 932 Mark Silber betrug. Auch gegen das ausdrückliche Verbot, daß man sie des Gebrauches von Menschenblut „daz si Christen menschen Blut, nuczen“ nicht beschuldigen soll, taucht in den Schöffcnsprüchen der Verdacht des Kaufes christlicher Kinder aus, obwohl das betreffende Factum mit einer glänzenden Rechtfertigung der Juden endet, und als die Schuldtragenden Christen nachgewiesen werden, die auch schweren Strafen verfallen! ferner kommen in den Schöfsensprüchcn ganze Klagenacte über das Zinßnchmen über Betrügereien der Juden, und über den geringen Schutz der den Christen den Inden gegenüber gewahrt sei vor; — gestohlene Sachen werden in den Judengaffcn aufgesucht und sogar Verfolgungen und Judentödtnngen werden durch jene Rechtsstellung nicht verhindert, und jene große Judenverfolgung im Jahre 1338 traf auch die Juden in Brünn, eben so ward auch der schwarze Tod, das große Sterben, das man fast an allen Orten den Inden zur Last legte im Jahre 1349 in Brünn der Anlaß folgenschwerer Beschuldigungen gegen die dortigen Juden. Doch trotz allem dem hatten die Juden ihre Privilegien Und vorerwähnte Fälle waren ebon nur die Ausnahme von der allgemeinen Regel des ihnen im Mittelalter gewahrten, und des auch vielfach bewahrten Rechtsschutzes. Röster erwähnt ausdrücklich, daß die Ausnahmen von der allgemeinen Gerichtsbarkeit über Personen innerhalb des Brünner Stadtgebiethes in den Vorrechten der Adeligen, Geistlichen und Juden für streng persönliche Angelegenheiten beruhten. Die Juden, auf die wir hier Rücksicht nehmen, standen unter einem Judenrichter der' persönliche Angelegenheiten nach Sitte und Brauch der Juden secundum consuetudinem et mores Judaeorum richtete; dann gab es nebenbei noch ein rabbinisches Schiedsgericht und eine religiöse Disciplin in Gewissens- und Ccremonialsacherll Wir werden später Gelegenheit finden auf die böhmischen und mährischen Judenrechte ausführlicher znrückzukommen; hier sei nur noch bemerkt, daß die mittelalterliche Gesetzgebung den Juden entschieden günstiger war, als die aufgeklärt sein sollende Zeit während und nach der Kirchenrcformation, wo eine unversöhnliche Abneigung gegen einen jeden der sich nicht zur herrschenden Staatsreligion bekannte, der vorherrschende Zug der Zeit war. Eine Wandlung in der Ethik des Zudenthums. von KreiSrabb inner I. Wicsncr. (Fortsetzung.) Und doch liegt auch oft in der widerstandslosen Ergebung, mit der, der Leidende sein Schicksal trägt, wenn in dieser Ergebung der Sieg des Himmlischen über das Irdische, des Göttlichen über das Menschliche sich zu erkennen

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