Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 21 (1.11.1866)
- Date
- 1866-11-01
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
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162 einer zn erhoffenden baldigen Cnltusordnung für eine erweiterte Wirksamkeit zum geistigen Wohle der böhmischen Judenschaft verwendet werden könnten. R. - Die NcchtsgemrinsamKrit der Deutschen und Inden in Lohmen. von Leopold Wolf m Prag. Man sagt allgemein, daß die Juden in Böhmen noch vor der Einwanderung der cechifchen Bewohner gewesen seien; namentlich rühmt sich die Jndengemcinde Prags eines sehr ansehnlichen Alters, und ein Grabstein des alten Friedhofes scheint ihren Aufenthalt in Prag schon im VIII. Jahrhun dcrte unserer Zeitrechnung darzuthun. Nichts desto weniger wird cs wohl kaum einem Historiker gelingen, in das Dunkel der ersten Einwanderung der Inden nach Böhmen und nach Prag ein helles Licht zu bringen; denn bis in jene Zeit, wohin man gewöhnlich den Beginn der Stadt Prag und die Einwanderung der Bechen verlegt, dort bewegen sich nur dunkle und unsichere Gestalten der Mythe und Sage. Gewiß ist daß der Wychhrad und Hrodschin die ersten bewohnten Plätze Prags waren, sie waren „Burgen" „urbes“ und nm diese Burgen bildeten sich weitere Ansiedluiicpn „suburbia“ die jenen Raum cinnakmcn, worauf sich heute die Altstadt und Kleinseite Prags befindet. Unter der Regierung Mratislaws H. (1061 — 1092) bildete sich durch deutsche Anfiedlnngen, die Gemeinde der Deutschen, welche Mene P-ivilegicn erhielten. Diese Colonie war erst ein vicus tlieutonicus am Poric (deutsches Dorf), bald erlangte sie j doch eine solche Bedeutung in der Stadt, daß unter der R gierung Boriwoy's H. (1100—1124) die Gäste (hospites) — fo hießen die zur Ansiedlung hcrbeigernfenen (vocati) Eolouisten, schon ihr eigenes Kaufhaus curia bospitum, später Iseta curia, den l'in, l^n. Ungelt halten, und da in Streitsachen vor ihren eigenen Richter (deutsch Richterius. lateinisch camerarius) zu belangen waren. Unter Sobicslav II. (1173— 1178) wurden diese Rechte neu bestätigt, und da es später die allein erhaltene Urkunde war, die Zcugniß von den exemten Rechten dieser Ansiedler gab. so ward das Privilegium vorzugsweise das Sobieslavsche Privilegium genannt und wurde dasselbe von König Wenzel II. (1191 —1192), und ebenso von Otokar (1272) bestäiticp. Später nahmen sämmtliche Bürger die anfänglich der deutschen Colonie gewährten Freiheiten und R cli te in Anspruch (Röslcr: Deutsche Rechtsdenkmäler in Böhmen und Mähren). In Folge nun des den Deutschen und Gästen gewährten Rechtsschutzes wurden mit und von den Böhmen weitausgehende Handelsverbindungen angeknüpft. aus allen Thrilen Europas strömten Fremde jit, darunter selbstverständlich auch Juden, und hier ist cs, wo zuerst die Einwanderung der Juden documcntarisch nachgewiesen werden kann. Jüdische Kanfleute befaßten sich nach dem Zeuguissc des Zollbriefes von Raffelstätten (959—962) und der Lebensbeschreibung de h. Adalbert mit dem Handel von Waffen(arma etbruniae 805), Salz ans der Marmaros 8! 8 und aus den Salzsiedereien der Mittlern Donau 906, Hengste und Stn ten (cavalli maculini, equae 906), und auch mit dem in jener Zeit ganz allgemeinen und allseitig erlaubten Sklavenhandel (mancipia servi) beiderlei Geschlechts (ancillne, servi 906), Kinder, otroci, porobni, deti (Wenzelslegende) Silber und Edelsteine srebro i kongei, Wachs cera. Judaei et ceteri mercatores undecuique venerint de ista patria vel de aliis patrns, justum theloneura Solvant tarn de mancipuis quam de aliis rebus, sicut semper in fetioribus teraporibus regum luit. (Die Juden und die andern Kauflcutc, mögen sie woher immer ans jenem Vaterlande (Russland) oder aus anderen Gebieten oekommen sein, sollen einen billigen Zoll zahlen, sowohl von den Sklaven als auch von anderen Waaren, wie cs immer in den früher» Zeiten der Könige geschah^. Am Anfänge des XI. Jahrhunderts wird Prag als eine wohl auch durch Handel und Gewerbe hervorragende ^urg geschildert, an welchen Jndrnstriezweigen auch die Jxden einen beachtenswerten Anth il nahmen. So berichtet Cosmas: Nnsquarn melius dLaboris nec amplius magnificaberis quam in suburbio Rragensi et vico Wissegradensi; ibi Juddei nur» et argent * plenissimi, ibi ex omni gente negjtiatares dkissimi, ibi monetär» opulentissirni. (Nirgends war es leichter reich;n werden und tüchtig emporzukommen, als in d r deutschen Ansiedelung Prags und im Flecken Wisehrad, dort sind Inden mit vielem Geld und Silber, als die reichsten Händler im ganzen Volke, als die wohlhabendsten G ldwechsler. (Hermenegild Jirecek. Das Recht in Böhmen und Mähren). In der Stistnngsnrkunde der Collegiatkirche zu S. Stephan in L inn ritz von Spitigneus dux Bosrnorurn (1057) heißt es : Quicunqueautem nobilis sive ignobilis,servus etingenus. Graetus aut J u d d e u s sal sive alia quaequti jue adduxerir, de rhclmie > duas partas praeposito teriiam auiem can >nicis dandamdecernimus — W r aber, sei er ein Adeliger »'er Unadeliger, ein Sklave oder ein Eingeborener, ein Grieche oder ein Jude Salz oder was sonst immer znführcn wird, bestimmen wir, daß vom Zolle zwei Theile dem Vorgesetzten, der dritte Tbeil aber den Canonicis zu geben sei — (Erben : Regesta bohemica). In Folge dessen wurden die Inden zwar nicht als ordentliche Mitglieder des Gemeinwesens, wohl aber als Schutzverwandte aiuv'idic», und erhielten nebst den Wälschcn Gleichberechtigung an dem in obenerwähnten Sobieslavsche» Privilegium verbrieften und wiederholt bcstättigtcn jus Theutmi* Carum, deutsches R ch' in Prag, indem es in demselben andrücklich heißt: „D e Romanis et Juda eis similiter* „d a ß dasselbe auch gleichmäßig für die Wälschcn und für die Juden gelten solle". Es waren also unsere jüdischen Vorfahren nicht ganz und gar 'ozenanu^e Hergelaufene, die der Willkühr ihrer kechischen Mitbürger preisgegeben waren; sie hatten vielmehr ein bestimmtes und sehr zn ihr m Gunsten lautendes Recht, das sich an das der Dent'ch n anlehnt, qua» a prima ipsormn vocatione per principes meruerunt. dessen sie sich se t ihrer ersten B rnfnng durch ie Fürsten verdient gemacht haben, und es wird von einem Chronisten jener Zeit bestätngt. daß die Inden n>>d die andern Colonisten trotz ihrer A isnahmsstellnng für Böhmen, nur wohlkhätig und segensreich wirkten, indem sie Hindel und Gewerbe, Künste und Wissenschaften einführten, und rasch eine bisher noch nicht gekannte Blüthe und ungeahnten Wohlstand im Lande hervorzanb rten (Schlesinger: Die Dentschböhmcn und die premislidische Regierung). Nach dem altprager Stadtrecht hatten die Juden den K ö n i g s s r i e d e n, und standen als königliche Kammerknechte (servi crmmera oder cammera regia per Bohemiam serviles, unter dem obenerwähnte» Kämmerern (camerarius). Von rechtshistorischem Interesse in Bezug ans die Juden in Bögmen sind nachfolgende aus der damaligen Zeit stammende, dem Statutarrechte entlehnte Schöffensprüchc, und in diesem Aufsätze erwähnenswerth dadurch, weil sie meine obige Behanp nng, daß die Inden als bospes Gäste, ebenso wie die vocati Tlieitonici die zur Ansiedelung eingeladenen Deutschen angesehen wurden, bekräftigt und bestätigt. I)e hospitibus Anno Domini MCCCXXVIII. facta sunt c»ustiuUtiohe infrascriptae Dise gesetz haben die purger gemeinlich gemachet dnrch der Stak eren w'llen. 16. Ne quis concedat alicui Judaeo pecunias. ez sol auch dehem (kein) cristen man dehcine« (keinem)Juden leihen pfenningene um gewin; geschehe aber daj.