Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 17 (6.9.1866)
- Date
- 1866-09-06
- Page
- Seite 131 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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131 euer Schrift, wer dieß aber unterließe, verliere all' sein Recht und Anspruch. Es verstrichen nun mehr denn dreißig Tage seit der obigen Kundmachung, und Niemand, weder Mann noch Weib kam und legte irgend einen Schuldschein oder eine Bürgschaft-Verpflichtung des genannten edlen Herrn vor. Daraus forschten und suchten und fragten wir selbst dringend nach, ob irgend Jemand, Mann oder Weib da wäre, der eine Urkunde über eine Schuld oder Bürgschaftsleistung vom genannten edlen Herrn befasse und trotz dem Allen hörten und sahen und fanden wir Niemand. Wir Endesgefertigte bekennen daher, beurkunden und bezeugen für Alle, welche von der gegenwärtigen Schrift sehen oder hören werden, daß, wer da aus der Stadt Judenburg kommen und ein Dokument über Schuld oder Bürgschaftsleistung des genannten edlen Herrn produciren sollte, von jeher bis auf den heutigen Tag, eine solche Urkunde null und nichtig, ohne Werth und ohne Giltigkeit vor Gericht sei; wir haben daher dem geehrten edlen Herrn Moritz Bilmer und seinen Nachkommen gegenwärtige Schrift' übergeben, daß diese in ihrer Hand sei zur Rechtfertigung, zum Ausweise und zum Zeugniß. So geschehen am fünften Tage der Woche, am dreizehnten Tage des Monats Nissan im Jahre 5187 nach Erschaffung der Welt. Wir haben es geschrieben und unterfertigt und Alles festgeftellt und bestätigt. Benjamin Sohn Arons Synagogendiener Menachem Sohn Moses Vorbcter. Wie man sieht, handelte es sich um die Einlösung ausstehender Schuldscheine, um die Zusammenrusung der Gläubiger zur Begleichung der Schuldposteu, oder eine Eonvocation im modernen Sinne. In ihrer Haltung weicht die Urkunde von der gewöhnlichen damaligen Zeit einigermaßen ab. Während diese die Namen der Aussteller obenan setzen, und keine Unterschriften beigeben, sondern nur ihre Siegel, fehlen diese hier und dafür folgen die eigenhändigen Fertigungen mit Auslassung der Namen am Eingänge. Daß die Aussteller ihre eigene (jüdische) Zeitbercchnung gebrauchten, ist natürlich. Das christliche Jahr kömmt zum Vorscheine, wenn man von der gegebenen Zahl der jüdischen Aera 3761 abzieht, weil das Jahr 3762 im Herbste des Jahres 1. n. Ehr. begann. So wäre im gegebenen Falle das christliche Datum der Urkunde — 5187 — 3761. — 1426. Allein das Jahr 5187 ist eines zu 13 Monaten, oder Monat Nissan, sonst der 7. in der Reihe ist wegen Einschaltung des Weadar der 8. und fallt also mit April und theilweise Mai 1427 zusammen. Der 13. Tag des Nissan und der 5. Wochentag wird der 24. April sein. In rechtlicher Beziehung mag die vorliegende Urkunde isolirt dastehen. Es ist nie weder das alte steirische Landrecht noch weniger aber das Judenrecht je publicirt oder untersucht worden. Der in vielfacher Beziehung angcwendete Schwabcnspiegel und ebenso das Stadtrecht in Judenbnrg reichen zur Constatirung der in die Urkunde angegebenen Vorrufung und Verfallsfristen nickt aus, noch enthalten sie etwas über das Recht von Personen, solche Acte des Vorrusens vorzunehmen. Für die sogenannten „Landlcute" war sonst, wie auch die oben mitgetheilte Urkunde Kaiser Friedrichs angibt,^ die Landschrantz und das Hofrecht zu Gratz die Instanz. Auf die „Beruffung, Brieff, Sigilvnd Pedtschasft" oder vnbewist Schulden bezieht fick Art 80 des Landrechtes von 1574, der jedoch, wie cs scheint, keine Eonvocation durch das Gericht fordert, sondern sie auch Privaten anheimstellt, und vier Rcchtstage ansetzt, im klebrigen aber gleichfalls auf das alte Herkommen sich beruft— Weitere dergleichen rechtshistorischc Documcnte mögen m der Sache mehr Licht zu bringen geeignet sein. Hiermit sei das eine Schriftstück vorgeführt, das durch seine äußere Gestalt bisher einzig, jedessalls der Erwähnung verdient und vielleicht zu weiterer Sammlung beitragten und anregen mag. Erklärung einer talmud. Stelle Eine der schwierigsten Stetten des hagadischen Theiles im Talmud dürfte folgende sein: nrais ib '338 X3X 13 X'n 'i ix *7'37 p X3'3n 'i *?xti ,3iö 313 “8X3 nsrixi 71113131 318 313 18X2 x*? ii3ii7xin 18X3 3X '3*7X17 318 313 18X3 18*7 '3*7X17 .11X17 17 1 *?' 18X 131 *?"X 1X*7 3X 318 313 18X3 BX JTTP '3X17 1X*7 DX 318 313 ,(X"7 1"3?]1 X8p X33) 131171*7 JB1D1 *?‘X11 Nach Raschi's Erklärung wäre die Frage so zu verstehen: Warum ist im zweiten Buche Moses, wo die Offenbarungsgeschichte C. 20 zum erstenmale erzählt wird, in dem Gebote -px ixi *p3X nx 133 nicht auch das Versprechen ausgesprochen ib 38" )j?aSi „damit es dir gut gehe" so wie dies im 5. Buche Cap. 5 V. 14, wo die Offenbarungsgeschichte wiederholt wird, der Fall ist? Darauf erwiedert X3X 13 X"n 'i wie soll ich dir erklären, warum dieses Versprechen nicht schon im 2- B. M. ent« halten sei, ich weiß nicht einmal ob ein solches Versprechen in 5. B. 217. vorkömmt. Das Auffallende und fast Unverständliche in dieser Frage und in der Entgegnung muß jedem Leser in die Augen fallen. Er wird sich, gewiß sagen: Bei aller Achtung vor dem sonst unvergleichlichen '"171 kann ich doch kaum annehmen, daß 'i *?'37 p X3'31 bei der Frage: x*? 113117X1.1 111313 18 '338 318 313 18X3 an das 1 *7 38" f78*? welches bei 3X i!2'3 3X1 vorkömmt, gedacht, sonst würde er gewiß gesagt haben: «Y? 38" |78*7 18X3 X*7 113117X11 ni1313 18 '338 Ferner wird er staunend fragen, wie, X3X 13 X"N 'i hätte wirklich nicht gewußt, ob in den ni3H1X 1H31 das |78*? ]*? 38" vorkömmt? So wenig Belesenheit in der Tora besaß ein Gelehrter damaliger Zeit, daß er nicht einmal die zehn Gebote kannte? Der berühmte R. Jes. Pick, dem so etwas nie entging, weist auf eine Stelle in ii"ilin i"l 'Din x"7 2*’j? 3"3 hin, wo in der That 'Din die sonderbare Bemerkung macht B'8J?3 D'11D33 i'X'53 i'i x*? und als Beleg auch unsere Stelle ansührt. Aber '3in selbst möchte so gerne wo möglich sein hartes Urtheil zurücknehmen und sucht endlich die Stelle in 3"3 doch lieber nach '"171 zu erklären. Rettet also gerne, was zu retten ist, in Betreff unserer Stelle aber glauben dieselben das gefällte, harte Urtheil aufrecht halten zu müssen. Wir möchten (wenn die Kühnheit nicht gar zu groß wäre) sowohl die Frage 3i8 313 18X) x*? 18 '338 als auch die Antwort '3'X17 131 318 313 18X3 18*7 '3*7X117 .11X17 17 318 313 18X3 bx 711' ganz anders als '"171 n. 'Bin erklären. Es sei uns gestattet, bevor wir unsere Erklärung geben, nur noch eine kleine Bemerkung vorauszuschicken. Wäre die Erklärung Raschi's richtig mi3l3 18 '338 318 313 18X3 x*7 113117X11 heißt: Warum fehlt in den 11131 113117X11 das Y? 28" peS, während es doch in den 11131 113111X1 vorkömmt, müßte es uns sehr befremden, daß der *?'37 p X3'3i 'i nur diesen einen Unterschied in den beiden 11131 bemerkte und nur nach diesem einen fragte, da doch noch andere nicht minder bedeutende Verschiedenheiten und Veränderungen in den beiden 11131 Vorkommen. Vergleich z. B. das Gebot über die Sabbathruhe oder das Gebot 11811 x*7 in diesen beiden 11131 n. s. w. Um also all diese Schwierigkeiten zu lösen, erlauben wir uns die in Rede stehende Stelle folgender Maßen zu erklären. Zu dem Gebote (re ',i v'i3i) *]’3X ix 133 bemerkt der 8*1181 *773 z. St. 113117X11 *77 113111X 11131 lll'l' 112'1 1"' '131 3"!8 f'383 die Frage des 111313 .18 '338 *7'37 P X3'31 '1 318 313 _ 18X3 113111X 1113131 318 313 18X3 X*7 113117X1.1 begeht sich demnach nicht blos auf das 1*7 38" 17 8*?, sondern er fragt in der That nach all den Verschiedenheiten 17*