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Das Abendland · 1866-07-26 · 14 (26.7.1866) · p. Seite 106

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Journal
Das Abendland
Volume
III (1866)
Issue
14 (26.7.1866)
Date
1866-07-26
Page
Seite 106 (sequence 2)
Language
German
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10« Jur Geschichte der Juden in Egcr Von David Oppenheim Rabbiner in Gr. BecSkcrek. III Während dem die Hussitenkriege ganze Ländereien verheerten, hatten sich, wie Pröckl bemerkt, die in Eger wieder gesammelten Juden abermals Eingriffe in die Rechte der Bürger erlaubt." Worin diese Eingriffe bestanden wird nicht gesagt und es läßt sich leicht vermuthen, daß bloß der leidliche Wohlstands der Juden, der von den Hussiten halbwegs verschont geblieben, den Neid der Bürger erregte und einzig und allein zu deren Klagen beim Kaiser Siegmund Veranlassung geben mochte. Daß vor dem Ausbruche der Huffisenkriege der Wohlstand der Gemeinde ein bedeutender geweten sein mag, läßt sich am besten aus der folgenden im Auszüge von Hrn vr. Wessely veröffentlichten (s. Nr. 10 S. 74) Urkunde vom Jahre 1410 am Donnerstage in der Pfingstwoche, entnehmen. Die Gemeinde zählte damals drei Judenmaister *) d. h. ein vollständiges Beth-Din, Gerichtscolleaium, und besaß alle nöthigcn Baulichkeiten und Jn- . — »Ich Thomas Schrötel purgcr zu Eger ete. ofren mit bekenntnisse des briefcs allen den die In sehen Heren lesen, wann die drcy Judenmaister zu Eger, der ktza, Lebelang und Slanel von iren vnd der in n der Juden zu Eger wegen durch mavrwände (d. h. erwände) des zwischen vnser Hoscreit sein vnd irren )vfe bei irem Tanz haus die ir sein, haben durch beten willen erlaubet daz wir zwey Fensterlicht avz äenanten selhofe In vnße gemach haben füllen mit irn en alle die weil vnd sie uns dos wellen gestatten etc." .r Hesckya, d. h. Chiskia oder Heskia, scheint der Co^ des R. Nathan gewesen zu sein, welcher in der Nr. 12; )1 erwähnten Synode zu Erfurt mittagte **). Der Name lang findet sich bei Zunz, Namen der Juden S. 64 anhrt, hingegen fehlt aber daselbst der Name Slanel, wenn •: derselbe, wie überhaupt die ganze Urkunde in orthohischcr Beziehung ungenau und fehlerhaft gedruckt ist. <eicht soll es heißen: Slamel-^-v^L»? — „Im Jahre 1430 brachte Eger bei dem Kaiser Sieg- ) es dahin, daß weil die Judischheit die allwieviel ist, lchen Freyhciten sitzen und so begnadet seyn daß Sy damaligen) sweren u. wilden Leufftcn da die Burger elbst in Leib und Gut großlich der hcyligen Christcn- und dem Kunig (wider die Hussiten) zu Hulff angreinußten, mit mitleiden weder an wachen, graben oder Arbeit wollten, daß um den (abermaligen) Ueberfall rer uffgebrachten Gemeine und daraus entsten Burat, verderben, und unüberwindlichen schaden zu stehen, er jenen anderswo in wonuug und enthaltung 'eu ließ, und nach Verweisung des Judcnmeisters und Juden ir Häußer, Hoff, Synagog und Freythof (ausnmcn Ir Hab, Pfand und Schuld, das In treulich lgen soll) den Egereru zu der Stadt Nuz und Besserung ,eß. Insonderheit uß der Synagoge wollte er der Kaiser Capelle Gott u. vnser lieben Frawen zu Lob gestifften i." (Urkunde datirt: Nürnberg 1430 am nächsten Dong nach St. Francisci) 80 Jahre also nach dem gräß- Judenmorde suchten die Bürger in Eger bittlich au, 'vamir von der aufgebrachten Gemeine kein Unrath ent- *) Im Mittelalter wurden die Rabbinen gewöhnlich Judenmeister oder Hochmeister genannt S. Wiener Regesten. **) Daß R. Nathan bei der Synode zu Erfurt anwesend aeht noch aus Nechtsgntacht. des Jsr. Bruna 166 hervor : "TO7 T't Wenn sich demnach unsere Vermuthung bestätigen sollte, daß R. HeSkia der College des R. Nathan war, so müßte die Synode vor 1410 abgehalten worden sein, wo R. Nathan nicht mehr am Leben war. stehe, daß der Kaiser die Juden aus der Stadt ausweise» soll und anderswo in Wohnung und Enthaltung bestellen lasse. Von Eingriffen der Juden in die Rechte der Bürger wird nichts erwähnt und bloß die nachlässige Handhabung der öffentlichen Arbeiten, als wachen, graben und andere Arbeiten zur Vertheidigung der Stadt gegen die Hussiten wird denselben blos des Scheines wegen zur Last gelegt. Die Ausweisung wurde auch pünktlich vollzogen und alle Inden mußten die Stadt räumen, und einen Revers ausstellen, daß nachdem auf höchstem Befehl kein Jude mehr in Eger wohnen soll und der Magistrat aus freiem Willen die Hälfte des Werthes ihrer Häuser hinauszahlte, sie auf alle ihre Privilegien und Freiheiten Verzicht leisten müßten. Auf diese Art gelangte der Magistrat in den Besitz der Synagoge und der übrigen Judenhäuser dann des Judenseelhofes, aber nicht allsogleich, sondern erst später wurde die Synagoge in eine christliche Kirche verwandelt. Eine solche Abtretungsurkunde einer Jüdin Rasel und deren Ehemann Lazar hat Hr. vr. Wessely iddiäem mitgetheilt, die in vielfacher Hinsicht merkwürdig und Pröckel entgangen ist. Warum die Frau Rasel als Contrahentin für sich und ihren Mann in so wichtigen die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten figurirt, läßt sich schwer errathen. Ohne uns daher in Vermuthungen zu ergehen, wollen wir lieber auszüglich das Aktenstück hier geben. „Ich Rehel Jüdin di zeit zu Eger, Bekenne offenlich^ . an disem brife vor allen den die In sehen aber Heren lesen. V-, also alsdan vnser Herr der kunig die von Eger begnadet hat, also da; zu disen zeiten kein Jude bei In wohnhaft seyn sott, vnd daz auch alle Judenhewser zu Eger vnd auch vnser Schule (d. h. Synagoge) vnd Freythof der Stat zu Nutz bleiben, vnd vns verzeihen sollen, vnd als dan darkeai' vußer Hrn von Eger vns Juden die besundere genad g tan vnd vnser Juden eine halffen teil des gelbes darvmv daz Hawz vkauft'ist geben haben, vnd also als ich dann auch ein Haws in Eger Hab gehabt dorvmb sy mir vnA'^ meinen halben teil ein genüge vnd außrichtung gethan haben ' '' das ich In dann gütlichen Danke, So haben wir Jud r. In auch alle vnser begnadigung und Freyheitbrief geantb»f eet. die füllen alle (d. h. die Privilegien u. Freiheitsbriefe) .» vnd tod sein vnd verzeihe mich der aller für mich und meii^ Erben levterlich vnd ganz vnd gar also daz di nymer m> kein craft gehabt, noch der gebrauchen sollen noch mögen m b gerede auch in Craft dis brifes daz ich all mein Erbe vnd Nachkommen noch mein Man lezar noch nyemanz von vnse w" gen von solches vns Hauss Schul Freythofs vnd Selhaus vnd auch von bete, wegn als mein Herren von Eger zu Zeiten an mich gelegt haben vmb schull vmb süße vnd aufhaltunge'' den lerte noch von der begnadung vnd freyheit brif, di wir gehabt haben noch von keiner andern Sach wegen, wy di noch möchten erdacht werden, gen Ir noch all den Iren ewiglich keine Forderung anspruch noch anspruch haben füllen komen, noch mugen ect. . . . vnd des alles zu urkund Hab ich obgenante Rehel für mich und meinen Man Lezar vnd vnser nachkome geboten die Namhaften und Erbern Heinrichen Schligk Hanbtman zu Eger ect daz alle drey Ire Jnsigel au disen brif haben gehangen ect. dergeben 1431 am Montag uach dem Sontag Invoeavit in der vasten. So interessant die Urkunden wohl sind, so sehr ist cs zu bedauern, daß deren Abdruck (Orient 1846 Nr. 40) sehr mangelhaft ist, und daß denselben gerade die diplomatische Genauigkeit, die hier die Hanpffache ist, völlig abgeht. Daher ist deren abermalige Veröffentlichung, nach einer sorgfältigenCollationirung mit den im Egerer Magistrats-Archive befindlichen Originalien sehr zu wünschen, und diese Zeitung würde bereitwillig ihre spalten bfl5U Wer^mit der Geschichte der Juden im Mittelalter ein wenig vertraut, weiß es wohl daß alle , diese Anweisungen rum Theil bloß momentan waren und daß die Vertriebenen nach kurzer Actt wieder bereitwillige Aufnahme in den Städten fanden. Auch hier war dieß der Fall? Nach Beendigung

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