Mannheim
Compact Memory

Das Abendland · 1866-05-10 · 10 (10.5.1866) · p. Seite 76

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das Abendland
Volume
III (1866)
Issue
10 (10.5.1866)
Date
1866-05-10
Page
Seite 76 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9050333-9088929-9050736--0412-9050740
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

selbst angeregte Frage, die mit Unrecht auf das theologische Gebiet gezogen worden ist, in das ihr gebührende Niveau zurückführen, d h. erörtern will. Ich werde mit dieser Erörterung einem meiner alten Studiengenossen dem Herrn Rabbiner Kohn, vielleicht eine Rüge ertheilen; allein die Wahrheit steht mir über Alles, und der gesunde Menschenverstand gewiß nicht tiefer, als gelehrte Citate. Die Frage betrifft den in diesen Blättern durch unseren Rabbiner H- Dr. Mühsam veröffentlichten Aufsatz „Soll der Verlust der staatsbürgerlichen Ehrenrechte den Verlust der Mitgliedschaft eines Vereines nach sich ziehen?" und die dagegen erhobenen Einwände des Rabbiners zu Hrischkow, Herrn Kohn. Ich sage es nur bald heraus: die Arbeit des Herrn Dr. Mühsam möchte ich wörtlich unterschreiben und die eingebrachten Einwände meines Studiengenossen will ich entkräften. Herr Rabbiner Kohn ist nicht klar, worum es sich handelt bei unserer Frage; er macht ein Langes und ein Breites über die „Lehren des Judenthums," die einerseits in den angeführten Elementen genugsam bekannt sind, und anderseits bei der Kompetenzfrage eines Vereines gar nicht in Betracht kommen. Die Sarkasmen, die sich H. Rabbiner Kohn gegen die Person des H. Dr. Mühsam erlaubt, sind nicht nur ungeschickt angebracht, insofern als die Ansicht eines Rabbiners über die Kompetenz eines Vereines nichts mit seiner Amtswürde zu schaffen hat, sondern auch höchst ungerecht, indem H. Dr. Mühsam, dem der Vorwurf gemacht wird, er verletze das Prinzip der Liebe im Judenthume, erst jüngst eine Arbeit über die Liebe im Judenthume herausgegeben hat („Israels allgemeine Menschenliebe, Wien 1866 Herzfeld und Bauer.") Ad rem. Zur richtigen Würdigung unserer Frage, ist das Eine festzuhalten: Kann eine Chewra ein Mitglied ansstoßen oder nicht? Alles andere ist Nebensache, denn wird diese'Frage bejaht, so versteht es sich von selbst, daß der Verbrecher auszustoßen ist. Ich behaupte nun vor Allem fest und stark, daß alle Fragen, die sich um die Autonomie eines Vereines drehen, rein socialer Natur sind. Daß die Wohlthätigkeitszwecke, die ein Verein anstrebt, mit den Grundsätzen des Talmud parallelisiren, ist sehr natürlich, da die Lehren des Judenthums sämmtlich Nächstenliebe und Mildthätigkeit hauchen; einseitig aber ist cs, zu behaupten,^ daß deshalb der Verein ein religiöser ist, noch einseitiger ist die Folgerung, daß der „religiöse" Verein seine Wesentlichkeit als Verein aufgeben muß. Ein Verein ist in erster Reihe eben nichts als Verein, in zweiter Reihe erst kann er ein Epitheton annehmen, ein „religiöser" werden. Nun ist, wie jeder logischdenkende einräumen wird, die Autonomie eines Vereines der Charakter seines Wesens und nicht der Charakter seines Epithetons, die Autonomie einer Chewra also nicht nach den Gesetzen der Religion, sondern nach den Gesetzen des socialen Lebens zu bestimmen. Ferner behaupte ich fest und bestimmt, daß eine israelitische Kultusgemeinde kein Verein ist, wie mein Studien - genösse mit geharnischter Stimme zu befehlen beliebt. Ob ich eine Gemeinde, wie H. Dr. Mühsam „einen Staat en miniature“ oder wie das politische Gesetz „eine Persönlichkeit" oder sonst wie nenne, ist ganz gleichgültig, genug sie ist kein Verein und zwar: Einem jedem Vereine sind zwei Momente wesentlich, erstens der Konfluxus der Individuen ist ein willkührlicher, und zweitens der Austritt steht jedem Mitgliede und zu jeder Zeit frei. Dagegen sind einer jüdischen Gemeinde die beiden so zu sagen, entgegengesetzten Momente wesentlich: erstens der Confluxus der Individuen,ist kein willkührlicher, jeder Israelit gehört eo ipso einer Gemeinde an, und zweitens der Austritt steht keinem Mitgliede frei, es sei denn aus der einen Gemeinde nach der anderen, was kein Mensch „Austritt" nennen wird. Kann also eine Gemeinde ein Verein sein? Und ferner, kann ein Verein ein Theil der Gemeinde sein? Wahrlich, eine solche unverdauliche Behauptung hätte ich meinem Studiengenossen nicht zugetraut.! Gehen wir weiter. Der Verein ist gemerkmalt durch seine beiden wesentlichen Momente; nun folgere ich: gleichberechtigte Individuen können ihre Rechte nicht verlieren, wenn sie sich zu einem Verein gestalten oder, die Rechte der Individuen potenziren sich als Vereinsrecht, sobald dieselben einen Verein bilden, oder mit noch anderen Worten: steht es einem Individuum frei, der Chewra beizutreten, oder aus ihr zu scheiden, so muß es dem Vereine frei stehen, ein Mitglied aufnehmen oder nicht aufnehmen zu wollen, oder unter Umstünden ein Mitglied auszustoßen. Das ist doch sonnenklar, Herr Studiengenosse. Die Autonomie einer Chewra' ist also gewährt, alles Andere ergibt sich von selbst. Zum Schluffe will ich noch einige unzusammcnhängende Momente vorführen, die H. Rabbiner Kohn die Unhaltbarkeit semer cruden Behauptungen zu Gemüthc führen werden. Herr Rabbiner Kohn sprach nur immer davon, daß der Verbrecher sich bessern könne; wie denn, wenn er sich nicht bessert? Wenn er Verbrechen auf Verbrechen häuft, ein wahres Scheusal der Menschheit wird, muß ich ihn dennoch im Vereine behalten? Wo ist dann der Maßstab, der ihn zum Ausgeschiedeu werden bestimmt? Ob ein Verbrecher sich gebessert, kann nur Gott wissen, — Wohlthun ist kein Maßstab dafür. Einem Verbrecher so verzeihen, daß jeder Gedanke an sein Verbrechen schwindet, kann ebenfalls nur Gott; der Mensch geißelt unwillkührlich und ewig den Verbrecher in seinem Herzen. Nach den Lllaatsgesetzcn wird ein wegen Verbrechen, Abgestrafter nie mehr zum Eide in Strafsachen zugelassen, seine Zcugenschaft bei Gericht liefert blos den halben Beweis, ja die Gcgenparthci kann ihn ganz zurück weisen. Was ist denn der Cherem oder der Bann bei unseren Alten viel anderes? Was ist es denn, wenn ein Rabbi in der Mischna Makoth behauptet, daß derjenige, der einen Anderen unvorfätzlich getödtet, dann auswandern mußte und nach dem Tode des Hohenpriesters zurückkehrtc, daß ein solcher nicht mehr in sein Amt eingesetzt werden könne? Nach der Meinung meines Studiengenossen wäre dieser alte Rabbi ebenfalls ein „Fortschrittsmann" gewesen, wie er H. Dr. Mühsam bezeichnet ob der Behauptung, daß ein Verbrecher aus einem Vereine auszuscheiden wäre. Aus Liebe zu Einem, der noch dazu ein Verbrecher ist oder war, kann man nicht das Rechtsgesühl so Vieler verletzen. Und endlich jeder Verein ist verpflichtet, seine Würde zu wahren, die Generalversammlung compctcnt, unwürdige Elemente auszuscheiden. Postelberg 15. April 1866. Dr. Josef Langstein prakt. Arzt. ßo) über die Juden. In seinem eben vollendeten neuesten Buche. „Unser gemeinschaftlicher Freund" spricht sich Bo; in einer sehr bemerkenswcrthen Weise über die Stellung der Inden aus. Unter der Menge wunderbarer Figuren, die er in gewohnter Lebensfülle wiederum, und zu unserer Freude dießmal in liebenswürdigern Gestalten als in „Klein-Dorit" und in den „großen Erwartungen" vor uns erstehen lässt, befindet sich der Jude Riah, der sich aus Pietät verpflichtet hielt dem jungen Schurken Feldgebp, bei dem wucherischen Geschäfte, 'das dieser unter fremden Namen betreibt seinen Dienst als Buchhalter nicht zu versagen. Als aber Riah durch die lahme Puppenschneiderin Jenni Wren, die origlnellste Figur des ganzen Buches, und überhaupt eine von Boz vorzüglichsten Schöpfungen, einen klaren Einblick m den schlechten Charakter seines jungen Herren gewinnt, verlasst er diesen sofort, und erklärt dieß seiner kleinen Freundin mit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.