Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 7 (29.3.1866)
- Date
- 1866-03-29
- Page
- Seite 53 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/9050333-9088929-9050708--0386-9050714- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
und befördert dieses Streben nach Möglichkeit. Tic öffentliche Verkündigung deö UrthcilS genügt zni^Abschrecken. Hat ein Verbrecher seine Ehrenrechte verloren, ein Wort der Gnade vorn Throne herab kann den Gebesserten wieder in alle seine Ehrenrechte ciiisetzeu. Das mosaische Gesetz spricht bcu dreifachen Zweck der Strafe klar und bestimmt ans. „Auge für Augen. s. w." be;cichnet die Vergeltung mit Billigkeit. „Würdest du ihm einen Schlag mehr geben, so könnte dein Bruder in deinen Angcn geringgeschätzt werden" •— Vor der Strafe erklärt der Talmud heißt der Verbrecher ytsn „Böscwicht," nach der erlittenen Strafe aber, „Dein .Bruder" deutlich drücken diese Worte die Möglichkeit der Besserung ans, zugleich bef qlen sie: „Strafe nicht mehr als wie das Gesetz bestimmt"; durch ein größeres Ausmaß der Strafe, als wie' das Gesetz bestimmt, begeht man einen moralischen Mord? Auch der Abschreckung wird ohne jeden Zweifel durch die Worte der Schrift: „Damit sie hören und fürchten" Ausdruck gegeben. Selbst bei Todesstrafen hat da3 mosaische Gesetz Sorge getragen, daß eS dem Richter beinahe unmöglich war ein TodeSnrthcil zu fällen. Der Talmud nennt einen Gerichtshof, welcher in 70 Jahren ein TodeSurtheil anssprach: jrjS2n oder jv;'2p d. h. ein blutgieriges oder mörderisches Gericht. Die politische Gemeinde hat kein Recht wie der Herr Dr. selbst.zugiebt, über die Strafe des Gesetzes hinanszngehen, um so weniger stehet einer Cultusgemeinde als ein Theil der Confession, noch weniger einem jüdischen Vereine als ein Theil der Cultusgemeinde, ein solches Recht zu! Die Cultusgemeinde ist nicht mehr und nicht, weniger als ein Verein, der alle gemeinnützigen religiösen Zwecke, wovon das ewige Heil bedingt ist, zu realisiren hat, dazu gehören: Gottesdienst, Wohlthätigkeit, M ldthätigkeit, Unterricht, Beerdigung der Todten, Bildung, Fortschritt u. d. gl. mehr! Das Jndenthum ist Religion der Liebe; sie verdammt den Verbrecher nicht zum moralischen Tode; sie zeigt ihm vielmehr die Wege der Besserung und des Lebens; Sie stürzt ihn nicht im Pfuhle der Verzweiflung; sie erhebt ihn zum Lichte der Gnade Gottes; sie, und nicht die Cultusgemeinde, oder ein Verein, hat das Recht zu strafen; aber sie straft mit Liebe und erhebt wieder den Gebesserten? Eine Cultnsgemeinde, die einen abgestrasten und durch die erlittene Strafe gesühnten Verbrecher aus ihrem Verbände stoßen wollte, handelt nicht nach der Lehre des Jndenthnms, handelt gegen die Vernunft und gegen die Moral; eine solche Strafe ist unbillig, bessert nicht, tobtet* dei^ letzten Funken Redlichkeit, raubt das ewige Wohl des Bruders, ist Haß, und nicht Liebe, Rache und nicht Vergeltung! das Jndenthum verpönt eine solche furchtbare Strafe. Alle Vereine im Jndcnthnme, mögen sic diesen oder jenen Namen führen, haben religiöse gemeinnützige Zwecke, (politische Vereine kennt das Jndenthum nicht) die alle aus dem reinen Born der Liebe entsprungen; sie alle sind daher nur Thcilc der Cultusgemeinde. Hat diese das Recht nicht auSzuschließen oder anszustoßen, um so weniger kann ein Verein ein solches Recht usnrpircn! Sowohl in der CnltuSgemeinde als auch in Vereinen ist Religion nur einzig und allein competenter Richter; sie aber verstößt nicht, schließt nicht aus. Sie verkündet dem gesühnten Verbrecher im Namen des allbarmhcrzigen Wellenrichters Gnade und nicht Vcrdammniß; sie spendet Trost und nicht Verzweiflung! Gott hat nicht weniger ein Recht zu begnadigen, als ein Herrscher von Fleisch und Blut, und er übt Gnade auch gegen den VeJi.rccher mit unendlicher Liebe! Ein Verein der einen Ansstoßnngöparagraph als Statut ausnimmt, verkennt das Judcnthnm, verkennt das Staatsgesetz, das in reinen religiösen Angelegenheiten wie ein derartiges Statut ist, sich nicht eiumischen wird. Keine Generalversammlung irgend eines jüdischen Vereins ist berechtigt anSznstoßen und auSzuschließen. Ich zweifle nicht, daß wenn je Sr. Ehrwür. der Herr Rab. zu Postelbcrg im Namen der Religion von einer dortigen Generalversammlung anfgefordcrt werden sollte über ein solches Ausstoßnngs- und Ausschließungsrecht sein Gutachten abzngeben, er sich es genau überlegen wird, dieser Aufforderung nachznkommen, da ihm der Ansspruch dcS Talmuds: „Der gebesserte Sünder stehet über den Frommen," wohlbekannt sein muß. Daher auch Jener, der sich gegen Menschen vergangen hat und durch die erlittene Strafe gebessert und gesühnt wurde, wenigstens dem ungestraften und nicht Gebesserten vorznzichcn sei! — Warum also ein Statut ausnchmen, das viele Mitglieder erröthen machen muß? — Ich ersuche den chrw. und gelehrten Herrn Dr. uns irgend eine Stelle ans der hlg. Schrift aus dem Talmud und D'pc'S anzuführen, die ein Statut, das er befürwortet, rechtfertiget. — Hingegen hat das Judenthum den schönen Grundsatz ausgestellt: N2.1 rn*2;* ,.darunter wir auch verstehen, daß derjenige, welcher sein, auf Unrechter, unehrlicher Weise erworbenes Geld zu wohlthätigcn Zwecken verwendet eine Sünde begehet und ist und bleibt ebenso ein Verbrecher, wie jener Betrüger, der es vcrschlämmt und vergeudet. Ein ungestrafter Verbrecher soll Sitz und Stimme bei einem Vereine haben, während ein gebesserter Betrüger, der von nun an sein Geld auf rechtlicher und ehrlicher Weise erwirbt von einer jüdischen Generalversammlung aus dem Vereine auSgestoßen und ausgeschlossen werden? welche Verkehrtheit! da wo die Werke der Liebe geübt werden, da wo Liebe waltet, da wo die Religion zu Rathe sitzt und die Gnade Gottes verkündet, da kann eine Generalversammlung nicht lieblos strafen, da kann sie den gebesserten Verbrecher nicht wieder im Abgründe dcS Verbrechens znrückschlendern! Jeder jüdische Verein bat eine gemeinnützige, aber auch eine rcligöse, ans heiliger Bruderliebe hervorgcgangene Tendenz, Wohl wahr ist es, daß Betrügen und Wohlthun Wiedersprüche sind, die anSzngleichen eine Chevera nicht berufen ist; aber der Herr Dr. möge zugleich bedenken, daß ein abgestraftcr, gebesserter Betrüger, der einem jüdischen Vereine bcitritt, nicht mehr betrügen, aber Werke der Liebe üben will. Wahr ist es daß Betrügen, und Wohlthun Wiedersprüche sind; Jeder jüdische Verein müßte .und sollte eine Art Inquisition ciusühreu, die über seine Mitglieder Gericht hält; damit die Wohllhätigkeit mit der Betrügerei des einen oder des andern ungestraften und nicht gebesserten Betrügers nicht in Wicdcrspruch gcrathe! Was fordert heute zu Tage nicht Alles der Fortschritt??? Hrischkov den 5. Mär; 18(36. D. Kohn Rabbiner. Crklürung. Der Aussatz des geehrten Herrn Rabbiner Dr. Slein „lieber Mission" ist unter der Feder des Vers: zu einem solchen llmsangc angewacksen, daß er die Grünzcn eines Journalartikcls weit überschreitet, und sich mehr für ein größeres Sammelwerk oder zu einer selbstständigen Brocbüre eigner. Es ist ein billiger Wunsch dcS Vers: daß seine gründliche Arbeit nicht durch zu viele Fortsetzungen zersplittert werde, dem jedoch ein alle 14 Tage erscheinendes Blatt unmöglich gerecht werden kann. Im Verlaufe seiner Abhandlung entwickelt der Vers: geistvolle Ansichten über die Mission im Jndenthnmc, die, wie wir hoffen in der angcdentctcr Weise der Oeffentlichkcit zngcführt werden. Wir fleuen uns durch die mitgcthcilten Proben im „Abendland" ans die Trefflichkeit der Arbeit hingewiesen zu haben, halten uns jedoch nicht für berechtigt durch Auszüge oder Wiedergabe eines Resnme den für weitere Dimensionen angelegten Plan des Vers! zu altcriren, und dadurch den Eindruck den eine wissenschaftliche Arbeit in ihrer Totalität erzielt, zu schwächen. Die Redaktion. Lorrespon-cnzett. ß. Ncu-Vl'dzolv Das Vereinswesen steht hier in vollster Blüthe; denken Sic aber ja nicht au L esc v e rein e n, Leih-