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Das Abendland · 1866-03-29 · 7 (29.3.1866) · p. Seite 52

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Journal
Das Abendland
Volume
III (1866)
Issue
7 (29.3.1866)
Date
1866-03-29
Page
Seite 52 (sequence 6)
Language
German
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die Biografie des R. Zebi Aschkenasi der Oessentlichkcit zn übergeben, da uns in jenem Momente weder die Ncsponscn L2N noch seine übrigen cdirten Schriften zu Gebote standen, daher wir die einzelnen chronologischen Momente ganz außer Acht ließen und uns bloS auf die Erzählung der Besetzung des vacantcu Rabbinerposten zu Amsterdam, die wir in unserer frühesten Jugend ans dem Munde eines im Iudcnthume als eine talmudische Größe hochgeachteten Rabbi hörten, beschränkten, um dadurch den großen intelligenten Gemeinden der Neuzeit die Vcrfahrungsweise bei „Besetzung der Rabbinatc" der Gemeinden des vorigen Jahrhunderts, das nach ihrer Meinung in jedem Betracht zurück war, schildern zu können. — Uebrigcns habe ich ja selber dem gelehrten Herrn Redakteur dieser Blätter bei Absendung des genannten Artikels in einem Privatschreibeu mitgctheilt, daß vorläufig meine Absicht nicht sei Aschkcnasis Lcbcnsgcschichte sondern blos seine Berufung nach A. zu beschreiben. Was eigentlich R. Zebi Aschkcnasis Biografie betrifft, so hat sein Sohn R.-Jakob Emden dieselbe wie die seiner Vorfahren selber geschrieben und ein Theil derselben wurde in der Zeitschrift F|CXö im Jahre >*"pn .1810 abgedruckt. Schließlich sei noch bemerkt, daß wenn Viele seiner Zeit glaubten, daß R. Jonatau Eibcnschütz von R. Jakob Emden nur deshalb angcseindct wurde, weil der Rabbinerpostcn zu Altona nicht letzterem verliehen wurde, so war dies nur eine Verleumdung. R. Jakob Emden, der in seiner frühesten Jugend das Rabbinat zu Emden einige Jahre inne hatte, daher er auch R. Jakob „Emden" stets genannt wurde, gab selber, diesen Posten auf indem er ein abgesagter Feind von: fi*:mr>ar und daher nie eine Rabbincrstelle aunehmcn wollte, sondern vielmehr zum Wahlspruche hatte xVtt* “p‘2 (vcrgl. Azulai im D'Svm cp). Wenn also in jener Zeit, die mit Recht das goldene Zeitalter der talmudischen Wissenschaften genannt zu werden verdient, da die jüd. Wissenschaft dazumal den Culminationspunkt erreicht hatte, in einer Zeit der das glorreiche Wort „EoncnrSansschrcibnng" Anne terra incognita war, ein Rabbiner sich zu dem Ausrufe “rs VjX veranlaßt sah, was Wunder also wenn man heutzmage, wo der Rabbiner als ein bloßer „Luxusartikel" in mancher Gemeinde angesehen und betrachtet wird, und wenn er zu avanciren gedenkt, erst einige Irrfahrten machen müßte so viele Rabbiner über ihren Stand klagen, Rabb. Dr. Friedländcr. (Nachbemerkung der Redaktion) lieber die Biographie Zebi Aschkcnasis, sind uns vom Herrn Dr. Melis, Rabbiner in Hostoun, mehrere interessante Notitzen und Bcrichtignugen zugekommcn, die wir hier in Kürze wiedcrgcbcn. Ter Großvater .Aschkcnasis, Efraim Kohn kann nicht 1646 gestorben sein, da iu seiner Gutachwnsammlung c-rx über einen 1665 vorgekommenen Fall von ihm entschieden wird. Wann Aschkenasi das Ofner Rabbinat übernahm, ist unbestimmt, doch war er jedenfalls 1678 schon als Gclehrtcr berühmt. Tie vielen Reisen, die er unternahm, förderten seinen Ruhm. Nach Amsterdam, wo er viele Kränkungen von den dortigen portugiesischen Juden erfuhr, wurde er 1710 berufen. In seinen ritualen Entscheidungen war er für das Erleichtern geneigt. Die Ansichten svütcrcr Casuistcn griff er oft schonungslos an, und wie sein Anverwandter Meir öiscnstadt (Gutachtcnsammlung III. 11) berichtet, waren selbst die Entscheidungen des Schulchan Aruch, die nicht im Talmud ihre Quelle hatten, für Aschkenasi nicht maßgebend, er entschied oft gegen sic, wenn er Gründe für deren Unrichtigkeit fand. lieber den Lcrlnli der Mitgliedschaft eines Vereines. Herr Redakteur! Sic werden mir erlauben einige Bemerkungen über den, von Sr. Ehrwürden H. Dr. Samuel Mühsam Rabbiner zu Postelberg in N. 5. des Abendland veröffentlichten Anssatz: „Soll der Verlust der staatsbürgerlichen Ehrenrechte den Verlust der Mitgliedschaft eines Vereins nach sich ziehen"? zu machen. Von Ihrer Unparteilichkeit überzeugt hoffe ich daß, .Sie im Jntrcsse der Wahrheit diese Bemerkungen in Ihrem geehrten Blatte anfnehmen werden! Der moderne Staat ist ein Rechtsstaat; er basirt auf das Recht. Der Geist, der ihn belebt und erhält, ist das Gesetz, vor welchem alle Eonfessioncn gleich sind. Seine Ausgabe ist die Beförderung des zeitlichen Wohles des Bürgers, die Sorge für das ewige Wohl seiner Angehörigen überläßt er der Conscssion, die er anerkennt und schützt. Jeder der seine Pflichten als Bürger treu anoübt, hat Anspruch an die Wohlthatcn des Staatsgcsetzcs. Wer daher das Gesetz durch ein Vergehen oder Verbrechen verletzt, muß sich auch eine, vom Gesetze über ihn verhängten Strafe gefallen lassen, selbst dann, wenn diese den Verlust seiner Ehrenrechte nach sich zöge. Die Gemeinde, wir glauben die politische, ein Theil des Staates, aber nicht wie der gelehrte Herr Dr. meint: „Ein Staat en miniature", ist nicht berechtigt, die vom Gesetze bestimmte Strafe zu beschränken oder zn erweitern. Wer gegen den Staat sich vergehet, vergehet sich auch gegen die Gemeinde. Was dem Ganzen schadet, ist auch seinen Thcilen schädlich. Wer irgend Jemanden das Haupt verletzt, der beschädigt oder lähmt die übrigen Körpcrtheile. Wer daher in Folge eines Vergehens oder Verbrechens durch das Gesetz seine Ehrenrechte als Staatsbürger verliert, der verliert sie auch eo ipso als Gcmeindebürger. Das Staats- und nicht das Gcmcindegesctz hat entschieden! Das Judcnthum eine Conscssion auf Liebe. und reine Gottcsverehrung basirt, weiß von Politik durchaus nichts. Das Bekenntniß ist das Bildungsmittel der Jndcnheit. Die Eonfession hat mit dem Staate nur das gemein, daß dieser das zeitige, jene aber das ewige Wohl zum Zwecke hat, dieser proclamirt politische, jene Gewissensfreiheit; der Staat übt Recht, die Conscssion lehrt Liebe. Cultus- und politische Gemeinde sind verschiedene Begriffe, die aber der Herr Rab. zn Postelberg als identisch betrachtet. Die Cultusgemeinde ist ein Theil der Conscssion; sie hat mit der politischen Gemeinde keine Gemeinschaft, beide stehen nebeneinander, wie die Eonfcssion neben dem Staate. Die Cultusgemeinde ist im eigentlichen Sinne nur ein Verein, dieses hat der Herr Rab. nicht beachtet. Diese Begriffsverwirrung hatte eine Fehlgeburt—einen Fehlschluß zu Folge, der da lautet: „Das Ausschließungsrecht mit aller Entschiedenheit als Prinzip in einem Chevra- Verein (?) aufzunchmeu und solches als Para; ras der „Statuten rechtskräftig hinzustcllcn,— dagegen die Anwendung dieses Paragrafen in jedem Falle von der Entscheidung der Generalversammlung abhängig zu machcu". Dieser Schluß sagten wir, ist ein Fehlschluß und begründen unsere Behauptung mit folgendem: Strafe hat, der Ehrwürdige Herr Rab. wird cs nickt in 4brede stellen, einen dreifachen Zweck; Vergeltung verbunden mit Billigkeit, Besserung dco Verbrechers und abschreckendes Beispiel. Das Gesetz ist der Maaßstab, mit welchem die Strafe den Zwecken entsprechend, bemessen wird. Der compctcntc gewissenhafte Richter erwägt die gesetzliche Strafe nach Billigkeit und nicht nach dem Gefühle der Rache. Das Gesetz selbst bietet jedem Verbrecher die Möglichkeit der Besserung; er steht nicht außerhalb des Gesetzes, er ist nicht vo-» gelsrci! Wurde ein Betrüger abgeftraft, so hat er durch die Strafe sein Verbrechen gesühnt, dann erlaubt ihm das Gesetz nicht nur wieder ehrlich zu werden, sondern es uitterstützt

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