Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 5 (1.3.1866)
- Date
- 1866-03-01
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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37 Wesen des Vereines macht sic zur conditio sine qua non, die betreffende Persönlichkeit wird durch sie zweifellos prägravirt. Was nun Erstcreö anlangt, so muß ein Jeder, der das Wesen eines Vereines richtig würdigt, cinräumen, daß in einem Vereine gemeinschaftliches Streben, gemeinschaftliche Kräfte und gemeinschaftliche Zwecke confluiren müssen; der Einzelne strebt nicht in seiner Einzelheit als Individuum, sondern trägt dem Allgemeinen Rechnung, indem er sein Streben im Allgemeinstrcben aufgchcn läßt; wie soll nun ein unbescholtenes Individuum seine Kräfte mit denen eines abgestraftcn vereinbaren, oder wie soll der Verbrecher die Kraft des Unbescholtenen ergänzen, wenn solche dem Dienste der Gemeinnützigkeit gewidmet ist?! Es wäre, wie gesagt, ein offener Widerspruch gegen den Geist der Vcrcinstcndenz, die, wenn sie eine gemeinnützige ist, vor Allem Kräfte verlangt, die würdig sind, ihr zu dienen. Andererseits aber ist es unstreitig hart für ein Individuum, wenn es fernerhin an den Pranger gesetzt bleibt, nachdem es bereits nach der Strenge deS Gesetzes abgcbüßt. Abgesehen davon, daß manches Individuum durch unglückliche Umstände tatsächlich unschuldig den Armen des starren Rechtes anheimfällt, ist es nicht selten, daß die ehrbarsten Männer durch Vergehen, die eben nur staatsrechtlich als solche angesehen werden können, wie z. B. Durch einen Artikel, den stein die Zeitung einrücken, nicht nur positive Strafen erhalten, sondern noch bürgerliche Ehrenrechte, das active und passive Wahlrecht verlieren. Ist es gerecht, einen Solchen aus dem Vereine zu stoßen? Gewiß nicht; — sobald ich aber dieses zugestehe, wo ist dann die Grenze? Welches ist der Maaßstab, mit dem ich die Berechtigung eines Individuums, dem Vereine beizutreten oder ihm fernerhin zu verbleiben, bemessen kann? Auch die Bestimmung des „Criminellen" bleibt nicht maßgebend; denn vom Standpunkte des Einzelnen scheint es auch ungerecht, wenn ein Mitglied des Vereines durch 20 Jahr z. B. mit besonderer Thatkraft den Vereinsinteressen gedient und dann wegen eines Criminalverbrechens ein! oder zwei Tage im Gefängnisse war, dasselbe der Mitgliederschast für verlustig zu erklären.! Wo ist die Grenze? Wo bleibt der Maaßstab?! Rach den Bestimmungen anderer Vereine lassen sich die > eines Chevra- Vereines nur schwer normiren. Will man cinwenden, daß ein Gllevra- Verein sich allerdings von jedem anderen Vereine unterscheidet, aber bei der vorliegenden Frage zu Gunsten des Individuums, — und zwar deshalb, weil man Niemand vom Gemilath-Chassädim abhalten und darum Keinen aus einem Vereine stoßen darf, dessen oberste Tendenz sich in solchem äußert: so ist das wenig stichhaltig. Jeder Verein, welchen Namen er auch führt und welchen Zweck er auch anstrebt, hat einmal in seinen „Statuten" die Bestimmung „der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zieht den Verlust der Mitgliederschaft nach sich," — ein Gemilath- Chassidim* Verein hat größeres Recht eine solche Bestimmung zu treffen, als jeder andere; denn das Ausschließungsrecht eines jeden anderen Vereines muß das betreffende Mitglied mit einem nicht nur moralischen, sondern materiellen Nachtheile entgelten, während das einer Gllevra durchaus keinen materiellen Nachtheil für den Betreffenden gebiert: will ein abgeftraftcs Individuum Gemilath- Chassidim üben, immerhin! es stört es Niemand, es muß es aber nicht als Vereinsmitglied. Der moralische Nachtheil für den Verein selber im Falle des Wcitcrbelassens bleibt überall derselbe; der Nachtheil für daö Mitglied ist im Falle des Ausstoßens in allen Vereinen, ichOllevra- Verein nicht; drum prätendirt letzterereine solche Bestimmung begründeter, als jeder andere. Der Maaßstab,^ nach welchem jene Bestimmung Anwen- •ün®v * .cn!°ll, läßt sich schwer bestimmen, drum, glaube "w anderer Ausweg, als das Ausschließungsrecht mit aller Entschiedenheit als Prinzip in einem Gllevra- Verein aufzunehwen und solches als Paragraf der „Statuten" rechtskräftig hinzustellen, — dagegen die Anwendung dieses Paragrafen in jedem Falle von der Entscheidung der Generalversammlung abhängig zu machen. Dr. Saume! Mühsam. Rabbiner in Postelberg. Correspondemen. Gaya. Vor einiger Zeit sprach ich mit einen praktischen Schulmanne christlicher Eonfession über die Frage: Ist es für die Schullehrer wünschenswerth, und wohlthätig für die Schüler von der Kirche emancipirt zu sein? Er sprach sich hierüber ungefähr so aus: die Schule soll keine bloße Turnanstalt für einen künftigen irdischen Beruf sein, sie hat eine edlere Bestimmung. Die Keime des Guten in dem Kinde zu entwickeln, ihm Liebe zu Gott und zu den. Menschcu einzuflößen, das Bewußtsein Gottes vorherrschend in seiner Seele zu machen, daS gehört zu dem Berufe eines Schullehrers. So lange aber die Schüler diese Bestimmung haben, wird auch der Geistliche der natürliche Aufseher desselben bleiben, und wenn er auch hinsichtlich der übrigen Lehrgegenstände keine Bestimmung zu treffen hätte, so würde er doch hinsichtlich des Religionsunterrichtes die Aufsicht führen, und der Schullehrer ihm untergeordnet sein. Hier heißt es also Sein oder Nichtsein. Entweder müßte der geistliche Stand aufhören zu sein, und nur noch die Schulen mit ihren Lehrern existiren, oder die Kirche besteht fort, und der Geistliche ist Aufseher über die ganze Gemeinde über Lehrer und Schüler. Ein Verhültniß der Unterordnung ist also nicht zu vermeiden, davon hat aber die Schule großen Vortheil. „Diese Worte schienen uns zur Mittheilung nicht ungeeignet, und knüpfen wir daran die Frage, welcher Geistliche soll die jüdischen Schulen beeinflußen Stoff genug für die Lehrer Mährens zum Nachdenken und zur Verhandlung bei ihren Eon« ferenzen in der zweiten Auflage. vr. M. Duschak. Preßburg im Februar 1866. 0 Während die Blicke unserer „F r o m m e n" sehnsuchtsvoll auf das „Morgenland" gerichtet sind, und ihre Wünsche nach Jerusalem gehen, erfreuen wir leichtlebigen durchaus nicht Europa müden uns am „Abendland e" d. h. wir lesen dies Blatt mit Vergnügen und können demselben ob des ruhigen friedlichen Tones den cs anschlägt unsere Anerkennung nicht versagen. Freilich dürfen wir uns diese nützliche Lektüre in unmittelbarer Nähe etwa im Vorsaale (?) unserer rabbinischen Hochschule nicht gestatten, denn dort sind heute wie ehedem alle deutschen Blätter verpönt — und so wohlthuend auch der Anblick einer nach Hunderten zählenden Schaar Talmudjünger auf den wahren Freund jüdischreligiöser Wissenschaft wirken muß, eben so niederschlagend ist der Gedanke, daß alle diese Jünglinge nolens volens ihre Ohren dem Rufe der Zeit, und ihre Äugen dem strahlenden Lichte der allgemeinen Bildung hier verschließen müssen—; hoffen Sic nicht geehrter Herr Redakteur auf den mächtigen Einfluß der Zeit auch in dieser Sfäre — umsonst! in diese dunklen Hallen dringt kein Lichtstrahl — Wir haben wohl hier auch einen Betsaal für geregelten Gottesdienst, und den Gründern und Erhaltern desselben muß man das Lob spenden, taß sie dieser Errungenschaft große Opfer bringen, doch erst wenn der längst aquirirte Prediger 1)r. Brüll in unserer Mitte leben und die Predigt zum integrirenden Theil des Gottesdienstes gemacht sein wird, kann das Werk als gekrönt betrachtet werden. Jndeß weiß unser Magid Herr Fischmann, ein Ehassid vom reinsten Wasser, seinen Zuhörer in der synagoga magna zu begeistern; er und die deutsche Sprache stehen wohl verhüllten Hauptes während der Derascha, doch sind seine Worte — dieß zeigt die Folge — von zündender Wirkung, die Zahl